Inhaltsverzeichnis : Schneider, Albert: ¬Die privatrechtlichen Bestimmungen des zürcherischen Baurechtes im Vergleich mit dem gemeinen Rechte

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6.  Mit  Bezug  auf  den  Beklagten  erklärt  Stölzel,*)  daß  der
Grundeigenthümer  auch  für  das  opus  hafte,  welches  Andere  ohne
seinen  Willen  auf  seinem  Boden  errichten.  Daneben  richte  sich  die
Haftpflicht  der  das  opus  machenden  Handwerker  nach  den  Verhältnissen ¬
  des  einzelnen  Falles  —  wogegen  mehrere  Glossatoren  dieselben ¬
  für  unbedingt  ersatzpflichtig  erklären.  Stölzel  stimmt  also
hier  mit  mir  überein  (oben  p.  100).
7.  Aus  1.  11  §  9  D.  quod  vi  (43,  24)  schließt  Stölzel,**
daß  das  interd.  quod  vi  aut  clam  dem  Käufer  eines  Grundstückes ¬
  von  dem  Momente  an  zustehe,  wo  derselbe  das  Grundstück
innehabe,  womit,  wenn  man  von  der  Frage  ob  Nunciation  oder
Prohibition  absieht,  nach  dem  Obigen  auch  das  zürcherische  Recht
übereinstimmt  (oben  p.  90).
8.  Die  Einsprache  gegen  ein  opus  in  publico  wegen  verletzten
Privatinteresses  (wie  im  zürcherischen  Rechte)  ist  eine  prohibitio,
während  die  o.  n.  n.  nur  publici  juris  tuendi  causa  zulässig  war.
Jene  Prohibition  cessirte  aber  ganz  allgemein,  sobald  das  opus
sich  auf  eine  staatliche  Concession  stützte  (l.  3  §  4  quod  vi  43,
24)***),  während  nach  zürcherischem  Rechte  die  in  §  1  meines
Versuches  angeführten  Voraussetzungen  vorhanden  sein  müssen.
Stölzel  liefert  in  seinem  Buche  ein  umfassendes  Verzeichniß
der  über  die  operis  novi  nunciatio  und  das  interd.  quod  vi  aut
clam  erschienenen  Literatur  und  citirt  dabei  auch  zwei  Bücher  über
Baurecht,  nämlich
Riese,  de  restricta  ædificandi  libertate,  und
Matthiä,  Praxis  des  Baurechts,
welche  indessen  beide  mir  nicht  zugänglich  gewesen  sind,  übrigens
für  uns  kaum  von  praktischem  Interesse  sein  dürften;  nur  Eine
von  Stölzel  citirte  Stelle  aus  Matthiä's  Buch  möchte  ich  hier
wiedergeben,  da  sie  mit  meiner  Ansicht  übereinstimmt,  daß  der
Inhibent  immer  als  Kläger  auftreten  sollte,  wenn  er  nicht  im
*)  eod.  p.  221  f.
**)  eod.  p.  393.
***)  eod.  p.  471  f.
            
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