Inhaltsverzeichnis : Erläuterungen der Pandekten nach Hellfeld (2)

Lib.  XLII.  Tit.  V
418
in  dieser  Hinsicht  nur  von  argentariis  publicis,  d.  i.  die
einen  öffentlichen  Geldverkehr  trieben,  werden  aber  bei
uns  allgemein  auf  deposita  aller  Art  angewandt.  Folgendes =
  ist  hierüber  das  Nähere  |
a)  Ist  res  deposika  noch  vorhänden,  so  kann  sie
natürlich  extra  concursui  vindicirt  werden.  L.  7.  D.
depositi.
b)  Jst  sie  nicht  mehr  vorhanden,  so  wird  das  depositum -
  regulare  (§.  940.)  in  der  vierten  Classe  vorangefetzt. =
  L.  24.  D.  h.  t.
c)  Beim  deposito  irregulari  fällt,  wenn  Zinsen
bedungen  worden,,  aller  Vorzug  weg.  War  es  aber
ohne  Zinsen  überlassen,  so  kommt  es  in  der  vierten  Classe
zuletzt.
Jn  Mecklenburg  sind  die  bei  einem  Patrimonialgerichtsherrn =
  deponirten,  von  ihm  aber  vergriffenen
Gelder  und  Sachen  als  Massenschuld  (§.  1812.)  zu  behandeln; =
  der  Vergreifende  aber  ist  ernstlich  zu  bestrafen.
Verordnung  vom  13.  März  1811.  (Jn  von  Both's
neuer  Gesetzsammlung  S.  74.).
Alle  weitere  Ausdehnungen  des  Vorzugs  der  vierten =
  Classe  sind,  weil  es  hier  auf  ein  ius  singulare  aukommt, -
  und  Andere  darunter  leiden  müßten,  nicht  zulässig, =
  in  so  fern  sie  nicht  gesetzlich  anerkannt  sind.  Auch
hat  kein  ausgemachter  allgemeiner  Gerichtsgebrauch  dafür =
  entschieden.  —
Pufendorf,  Observat.  iur.
univ.  Tom.  III.  Obs.  71.
In  die  fünfte  Classe  gehören  alle  bloß  persönlichen, ¬
  nicht  privilegirten  Gläubiger,  und  concurriren ¬
  unter  einander  pro  rala,  ohne  Rücksicht  auf  das
Alter  ihrer  Forderungen.  Ausnahmsweise  steht  jedoch
allen  übrigen  Gläubigern  nach:
1)  der  Fiscus,  in  Ansehung  der  eigentlichen  Geldstrafen =
  (ad  §.  1088).  Wegen  der  rückständigen  Crimi=
            
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