Zweites Buch. Die besonderen Privatrechte.
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den, wenn man einem Armen etwas zum Unterhalt giebt, oder wenn man
einer Armenanstalt und milden Stiftung etwas zuwendet, ohne gesetzlich
dazu verpflichtet zu sein und ohne daß ein Vorbehalt zum Ausdruck gebracht
wird;s0) endlich in Fällen, wo sich „gar keine andere Absicht des Gebenden
denken läßt", wo also die Umstände die Annahme der Schenkungsabsicht rechtfertigen.3*) ¬
Wo dagegen eine unentgeltliche Zuwendung in Folge einer gesetzlichen ¬
Verpflichtung geschieht, fehlt es an der Freiwilligkeit, eine solche Zuwendung ¬
ist daher keine Schenkung. Dahin gehört das Versprechen oder
Geben einer gewissen Sache oder Summe zur Ausstattung oder als Brautschatz ¬
von dem, der dem Empfänger gegenüber zur Ausstattung verpflichtet
ist. 32) Endlich schließt eine Gegenleistung, weil sie dem Begriff der Unentgeltlichkeit ¬
widerspricht, auch dann die Schenkung aus, wenn die Gegenleistung ¬
nicht dem Geber zufällt. So wenn dem Versprechen einer Mitgift, ¬
welches von einem dazu nicht Verpflichteten gegeben ist, als bedungene
Gegenleistung das Versprechen eine bestimmte Ehe zu schließen, gegenüber
steht.33)
III. Vertragscharakter.
Der Geschenkgeber muß vertragsfähig ¬
und über den Gegenstand zu verfügen berechtigt sein. Um für
einen Anderen zu schenken, bedarf man spezieller Vollmacht.332) Dies
gilt auch von dem Verwalter. Auch wer kraft des Gesetzes als Verwalter
des Vermögens eines Anderen den letzteren vertritt, kann regelmäßig nicht
für denselben schenken. Indessen machen solche Geschenke, die gerade durch
die Vermögensverwaltung begründet werden, eine Ausnahme: z. B. die
für gewisse Dienste üblichen Trinkgelder, die den Charakter einer eigentlichen ¬
Liberalität nicht haben. Daß die Hingabe von Geschenken durch die
30) 1. 11. §§. 1043. 1044. Ueber das „Ebenso“ in §. 1043 s. Koch's Note zu diesem §.
Rechtsfälle B. 4 S. 121. Entsch. B. 11 S. 410.
I. 11. §. 1045. Ein Beispiel in der jurist. Wochenschr. 1838. S. 729 und Schles. Arch.
IV. 138 (gastliche Gefälligkeiten). Dahin gehören auch die Fälle, wo man sich wissentlich
eine unmögliche Gegenleistung versprechen läßt, z. B. I. 11. §. 41, I. 5. §. 55. S. hierüber ¬
Koch, R. d. F. III. S. 155 fg.
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I. 11. §. 1046. 1047. Ueber den Begriff der gewissen Sache oder Summe s. Entscheid.
B. 31 S. 398. — Auch was auf Grund öffentlich rechtlicher Verpflichtungen gewahrt wird
z. B. die vom Armenverbande gegebene Unterstützung ist im Rechtssinne kein Geschenk
Entsch. B. 11 S. 410. Ob dieselbe aus anderen Gründen zurückverlangt werden kann,
wird in §. 148 erörtert werden.
Wenn die Verheirathung als Gegenleistung bedungen ist, so daß der andere Theil sich zur
Eingehung der Ehe verpflichtet hat, liegt in der That ein zweiseitiger Vertrag vor. Auch
die Schenkung unter dem modus der Eheschließung wird „einem lästigen Vertrage gleichgeachtet“. ¬
I. 11. §. 1048. Die Ehe darf nicht bloß die Veranlassung oder Gelegenheit zur
Zuwendung gegeben haben (§. 1049); denn dann ist letztere eine einfache Schenkung. Vergl.
noch das Präj. 765 Samml. I. S. 71. Den Ausdruck „in rechtsgiltiger Form versprochen“
deutet die Praxis dahin, daß ein nur schriftlich (nicht in gerichtlicher Form) ertheiltes Versprechen ¬
klagbar ist. Wenn ein wirklicher zweiseitiger Vertrag vorliegt, so macht die Leistung
der Handlung (Eheschluß mit dem Dritten) auch das mündliche Versprechen klagbar. Vergl.
Entsch. B. 12 S. 159. Striethorst B. 66 S. 159, B. 67 S. 70, B. 83 S. 308,
B. 85 S. 290, B. 88 S. 332. R.G. Entsch. B. S. 252. R.G. bei Gruchot B. 25
S. 733, B. 31 S. 710, B. 34 S. 965.
334) I. 11. §. 109.