Volltext : Preußisches Privatrecht (2)

Zweites  Buch.  Die  besonderen  Privatrechte.
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den,  wenn  man  einem  Armen  etwas  zum  Unterhalt  giebt,  oder  wenn  man
einer  Armenanstalt  und  milden  Stiftung  etwas  zuwendet,  ohne  gesetzlich
dazu  verpflichtet  zu  sein  und  ohne  daß  ein  Vorbehalt  zum  Ausdruck  gebracht
wird;s0)  endlich  in  Fällen,  wo  sich  „gar  keine  andere  Absicht  des  Gebenden
denken  läßt",  wo  also  die  Umstände  die  Annahme  der  Schenkungsabsicht  rechtfertigen.3*) ¬
  Wo  dagegen  eine  unentgeltliche  Zuwendung  in  Folge  einer  gesetzlichen ¬
  Verpflichtung  geschieht,  fehlt  es  an  der  Freiwilligkeit,  eine  solche  Zuwendung ¬
  ist  daher  keine  Schenkung.  Dahin  gehört  das  Versprechen  oder
Geben  einer  gewissen  Sache  oder  Summe  zur  Ausstattung  oder  als  Brautschatz ¬
  von  dem,  der  dem  Empfänger  gegenüber  zur  Ausstattung  verpflichtet
ist.  32)  Endlich  schließt  eine  Gegenleistung,  weil  sie  dem  Begriff  der  Unentgeltlichkeit ¬
  widerspricht,  auch  dann  die  Schenkung  aus,  wenn  die  Gegenleistung ¬
  nicht  dem  Geber  zufällt.  So  wenn  dem  Versprechen  einer  Mitgift, ¬
  welches  von  einem  dazu  nicht  Verpflichteten  gegeben  ist,  als  bedungene
Gegenleistung  das  Versprechen  eine  bestimmte  Ehe  zu  schließen,  gegenüber
steht.33)
III.  Vertragscharakter.
Der  Geschenkgeber  muß  vertragsfähig ¬
  und  über  den  Gegenstand  zu  verfügen  berechtigt  sein.  Um  für
einen  Anderen  zu  schenken,  bedarf  man  spezieller  Vollmacht.332)  Dies
gilt  auch  von  dem  Verwalter.  Auch  wer  kraft  des  Gesetzes  als  Verwalter
des  Vermögens  eines  Anderen  den  letzteren  vertritt,  kann  regelmäßig  nicht
für  denselben  schenken.  Indessen  machen  solche  Geschenke,  die  gerade  durch
die  Vermögensverwaltung  begründet  werden,  eine  Ausnahme:  z.  B.  die
für  gewisse  Dienste  üblichen  Trinkgelder,  die  den  Charakter  einer  eigentlichen ¬
  Liberalität  nicht  haben.  Daß  die  Hingabe  von  Geschenken  durch  die
30)  1.  11.  §§.  1043.  1044.  Ueber  das  „Ebenso“  in  §.  1043  s.  Koch's  Note  zu  diesem  §.
Rechtsfälle  B.  4  S.  121.  Entsch.  B.  11  S.  410.
I.  11.  §.  1045.  Ein  Beispiel  in  der  jurist.  Wochenschr.  1838.  S.  729  und  Schles.  Arch.
IV.  138  (gastliche  Gefälligkeiten).  Dahin  gehören  auch  die  Fälle,  wo  man  sich  wissentlich
eine  unmögliche  Gegenleistung  versprechen  läßt,  z.  B.  I.  11.  §.  41,  I.  5.  §.  55.  S.  hierüber ¬
  Koch,  R.  d.  F.  III.  S.  155  fg.
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I.  11.  §.  1046.  1047.  Ueber  den  Begriff  der  gewissen  Sache  oder  Summe  s.  Entscheid.
B.  31  S.  398.  —  Auch  was  auf  Grund  öffentlich  rechtlicher  Verpflichtungen  gewahrt  wird
z.  B.  die  vom  Armenverbande  gegebene  Unterstützung  ist  im  Rechtssinne  kein  Geschenk
Entsch.  B.  11  S.  410.  Ob  dieselbe  aus  anderen  Gründen  zurückverlangt  werden  kann,
wird  in  §.  148  erörtert  werden.
Wenn  die  Verheirathung  als  Gegenleistung  bedungen  ist,  so  daß  der  andere  Theil  sich  zur
Eingehung  der  Ehe  verpflichtet  hat,  liegt  in  der  That  ein  zweiseitiger  Vertrag  vor.  Auch
die  Schenkung  unter  dem  modus  der  Eheschließung  wird  „einem  lästigen  Vertrage  gleichgeachtet“. ¬
  I.  11.  §.  1048.  Die  Ehe  darf  nicht  bloß  die  Veranlassung  oder  Gelegenheit  zur
Zuwendung  gegeben  haben  (§.  1049);  denn  dann  ist  letztere  eine  einfache  Schenkung.  Vergl.
noch  das  Präj.  765  Samml.  I.  S.  71.  Den  Ausdruck  „in  rechtsgiltiger  Form  versprochen“
deutet  die  Praxis  dahin,  daß  ein  nur  schriftlich  (nicht  in  gerichtlicher  Form)  ertheiltes  Versprechen ¬
  klagbar  ist.  Wenn  ein  wirklicher  zweiseitiger  Vertrag  vorliegt,  so  macht  die  Leistung
der  Handlung  (Eheschluß  mit  dem  Dritten)  auch  das  mündliche  Versprechen  klagbar.  Vergl.
Entsch.  B.  12  S.  159.  Striethorst  B.  66  S.  159,  B.  67  S.  70,  B.  83  S.  308,
B.  85  S.  290,  B.  88  S.  332.  R.G.  Entsch.  B.  S.  252.  R.G.  bei  Gruchot  B.  25
S.  733,  B.  31  S.  710,  B.  34  S.  965.
334)  I.  11.  §.  109.
            
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