Volltext : Schnabel, Georg Norbert: ¬Das natürliche Privatrecht

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Doch  auch  hier  stoßen  wir  noch  auf  Verschiedenheiten,  gewissermaßen =
  auf  einen  verschiedenen  Sprach=  oder  Schriftgebrauch  der  Gelehrten. =
  Die  Lehrer  jener  Wissenschaft,  die  Rechtslehrer,  sind  nämlich
über  den  Begriff  des  Rechtes  keineswegs  einig.  Die  Abweichungen
hierin  sind  bald  mehr,  bald  weniger  bedeutend,  und  beruhen  auf  verschiedenen =
  Gründen.  Ein  Hauptgrund  dieser  Verschiedenheit  liegt  aber
schon  in  der  ungleichen  Art  den  Rechtsbegriff  zu  deduziren.
§.  2.
Deduction  des  Rechtsbegriffes.
Das  Recht  ist  in  der  sittlichen  Natur  des  Menschen
begründet;  es  ist  das  Recht  etwas,  so  dem  Menschen  um  seiner  sittlichen =
  Bestimmung  willen  eigen  ist;  wir  denken  uns  das  Recht  nothwendig ¬
  als  Attribut  so  eines  vernünftigen  Wesens,  wie  es  der  Mensch  ist.
Ueber  diese  sittliche  Grundlage  des  Rechts  besteht  weiter  kein
Zweifel.  Das  Recht  von  bloßer  Willkür,  von  menschlicher  Laune
oder  von  physischer  Uebermacht  abhängig  machen,  ist  eine  Annahme, ¬
  gegen  welche  sich  jedes  gesunde  Gefühl  sträubt.
Es  kann  nur  noch  die  Frage  seyn  um  die  nähere  Bezeichnung  jenes ¬
  Verhältnisses,  in  welchem  das  Recht  zu  der  sittlichen  Bestimmung
des  Menschen  oder  zu  dem  diese  Bestimmung  dem  Menschen  vorschreibenden ¬
  Moralgesetze  sich  wirklich  befindet.
Man  nennt  die  genauere  Auseinandersetzung  dieses  Verhältnisses
die  Deduction  des  Rechtes,  oder,  da  das  Recht  hier  so  viel
bedeutet  als  der  Begriff,  den  wir  uns  vom  Rechte  machen,  —  die
Deduction  des  Rechtsbegriffes.
§.  3.
Der  Begriff  des  Rechts  nach  den  ältern  Rechtsdeductionen.
Nicht  zu  allen  Zeiten  war  man  über  dieses  Verhältniß  einerlei
Meinung.  Die  Geschichte  der  Rechtsphilosophie  weiset  uns  hierüber
hauptsächlich  dreierlei  Ansichten  auf,  welche  mit  den  Benennungen ¬
  vabsolut  moralische,  a  »streng  juridisches  und  vre¬
            
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