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Doch auch hier stoßen wir noch auf Verschiedenheiten, gewissermaßen =
auf einen verschiedenen Sprach= oder Schriftgebrauch der Gelehrten. =
Die Lehrer jener Wissenschaft, die Rechtslehrer, sind nämlich
über den Begriff des Rechtes keineswegs einig. Die Abweichungen
hierin sind bald mehr, bald weniger bedeutend, und beruhen auf verschiedenen =
Gründen. Ein Hauptgrund dieser Verschiedenheit liegt aber
schon in der ungleichen Art den Rechtsbegriff zu deduziren.
§. 2.
Deduction des Rechtsbegriffes.
Das Recht ist in der sittlichen Natur des Menschen
begründet; es ist das Recht etwas, so dem Menschen um seiner sittlichen =
Bestimmung willen eigen ist; wir denken uns das Recht nothwendig ¬
als Attribut so eines vernünftigen Wesens, wie es der Mensch ist.
Ueber diese sittliche Grundlage des Rechts besteht weiter kein
Zweifel. Das Recht von bloßer Willkür, von menschlicher Laune
oder von physischer Uebermacht abhängig machen, ist eine Annahme, ¬
gegen welche sich jedes gesunde Gefühl sträubt.
Es kann nur noch die Frage seyn um die nähere Bezeichnung jenes ¬
Verhältnisses, in welchem das Recht zu der sittlichen Bestimmung
des Menschen oder zu dem diese Bestimmung dem Menschen vorschreibenden ¬
Moralgesetze sich wirklich befindet.
Man nennt die genauere Auseinandersetzung dieses Verhältnisses
die Deduction des Rechtes, oder, da das Recht hier so viel
bedeutet als der Begriff, den wir uns vom Rechte machen, — die
Deduction des Rechtsbegriffes.
§. 3.
Der Begriff des Rechts nach den ältern Rechtsdeductionen.
Nicht zu allen Zeiten war man über dieses Verhältniß einerlei
Meinung. Die Geschichte der Rechtsphilosophie weiset uns hierüber
hauptsächlich dreierlei Ansichten auf, welche mit den Benennungen ¬
vabsolut moralische, a »streng juridisches und vre¬