Volltext : Schmölder, Karl: ¬Die Billigkeit als Grundlage des bürgerlichen Rechts

werden.  Solange  das  nicht  geschehen  ist,  können  alle  äußeren  Veranstaltungen ¬
  zur  Hebung  der  Rechtspflege  einen  durchschlagenden  Erfolg
nicht  haben.  Ja,  es  besteht  sogar  die  Gefahr,  daß  das  Besserungsbestreben ¬
  Mittel  und  Wege  wählt,  welche  in  Tat  und  Wahrheit  nicht
eine  Verbesserung,  sondern  eine  Verschlechterung  der  Rechtspflege  zur
Folge  haben  würden.  Es  muß  also  in  der  amtlichen  Auffassung  die
Billigkeit  wieder  als  der  grundlegende  Bestandteil  des  Rechts  anerkannt
und  es  muß  das  gemeine  Recht  der  ihm  zu  Unrecht  beigelegten  Gesetzeseigenschaft ¬
  wieder  entkleidet  und  auf  seine  wahre  Bedeutung,  nämlich  auf
die  Bedeutung  einer  amtlichen  Wissenschaft  der  Billigkeit,  zurückgeführt
werden.  Dabei  handelt  es  sich  nicht  etwa  um  zweierlei,  sondern  nur
um  die  zwei  Seiten  derselben  Sache.
Als  Praktiker  besitze  ich  eine  allseitige  Kenntnis  der  rechtlichen
Literatur  sowie  eine  auf  einem  selbständigen  Quellenstudium  beruhende
Kenntnis
des  römischen  und  des  vielfach  in  die  Erörterung  hineinzuziehenden ¬
  mittelalterlichen  Rechts  nicht,  habe  mich  vielmehr  im  wesentlichen ¬
  au
das  angewiesen  gesehen,  was  sich  ohne  zeitraubende  Mühe
aus  den
gebräuchlichsten  Lehrbüchern  entnehmen  ließ.  Aber  daraus
glaubte  ich  ein  Bedenken  gegen  meine  Berechtigung,  zu  der  hier  in  Rede
stehenden
Frage  das  Wort  zu  ergreifen,  nicht  herleiten  zu  brauchen.
Denn  für  sie  kommt  es  nicht  auf  die  Fülle  von  Einzelkenntnissen,  als
vielmehr  auf  das  selbständige  Durchdenken  der  Grundlagen  unseres
Rechtswesens  an.  Was  insbesondere  das  römische  Recht  angeht,  so  hat
Ihering  zwar  gesagt:  „Durch  das  römische  Recht  über  das
römische  Recht  hinaus",  ich  meine  dagegen,  daß  es  für  das  Hinauskommen ¬
  über  das  römische  Recht  vor  allem  notwendig  ist,  einen  sich  über
dasselbe  erhebenden  Standpunkt  einzunehmen.
Hamm,  im  August  1907.
Der  Verfasser.
            
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