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der Höhe des Rechtsgedankens zu erhalten. Sie bedarf notwendigerdie ¬
weise der das Recht mundgerecht machenden Unterstützung durch
Vertreter der Rechtswissenschaft. Daher hat auch stets, wenn auck
wechselnder Form, ein Einfluß der Rechtswissenschaft auf die Praxis,
eine auctoritas prudentium, bestanden, und auch unsere Praxis ist von
der Rechtswissenschaft abhängig, mehr sogar, wie unvermeidlich und gut
ist. Dieses naturgemäße Abhängigkeitsverhältnis bringt es mit sich
daß, wie die Rechtswissenschaft es in das Richtertum hineinruft,
es aus den Urteilssprüchen widerhallt. Hält die Rechtswissenschaft an
dem Allgesetzlichkeitsgedanken, trotzdem dieser im Hinblick auf den § 242
B. G.=B. kaum noch als amtlich angesehen werden kann, fest
und
sie tut das gegenwärtig im allgemeinen sogar noch mehr als die Praxis
dann ist eine Aenderung des bestehenden Zustandes nicht zu erhoffen,
und zwar um so weniger, als die Vertreter der Rechtswissenschaft den
richterlichen Nachwuchs zu unterweisen haben. Wer die Jugend hat, der
hat meistenteils auch das Mannesalter. Die hier befürwortete Reform
muß daher in erster Linie zu einer Reform der Rechtswissenschaft werden.
Nicht wenige Vertreter derselben sind übrigens schon rüstig am Werke
dieser Reform den Weg zu bahnen. Besonders kommen in Betracht
Stammler, die Lehre vom richtigen Rechte, und die schon erwähnte
Schrift von Ehrlich, freie Rechtsfindung und freie Rechtswissenschaft.
Aber es fehlt doch noch an der nötigen Klarheit, weil nicht genügend
zwischen dem Gesetzesrechte und der bloßen amtlichen Wissenschaft des
Rechts, dem gemeinen Rechte, unterschieden wird. Den Gesetzen gegenüber ¬
kommt das richtige Recht als ein geltendes Recht nicht in Frage
Die Gesetze gehen dem richtigen Rechte oder der Billigkeit vor. Stat pro
ratione voluntas. Bedeutung kann die Unterscheidung zwischen dem
richtigen Rechte und dem „technischen" Rechte (wie Stammler es nennt)
nur für das außergesetzliche Recht haben. Auf diesem Gebiete ist das
richtige Recht das geltende Recht und das technische Recht nur ein
Mittel für die Findung desselben. Weil Stammler die Unterscheidung
zwischen gesetzlichem und gemeinem Rechte unterläßt, daher leiden,
wie wenigstens mir scheint, seine Ausführungen an einem gewissen unsicheren
Hin- und Herschwanken hinsichtlich der Frage, ob das richtige Recht
geltendes Recht sei oder nicht, und daher haben sie auch einen nachhaltigen
Eindruck nicht gemacht und nicht machen können. Ehrlich kommt der
hier vertretenen Unterscheidung viel näher; er hebt die Verschiedenheit
zwischen Gesetzen und bloßen Entscheidungsnormen mit Bestimmtheit
hervor. Aber auch er hat schließlich nicht mit der nötigen Entschiedenheit ¬
den Standpunkt eingenommen, daß die Entscheidungsnormen das