Volltext : Schmölder, Karl: ¬Die Billigkeit als Grundlage des bürgerlichen Rechts

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Gelegentlich  wird  es  auch,  wie  hier  nebenbei  bemerkt  sein  mag,
als  ein  Vorzug  des  englischen  Gerichtswesens  hingestellt,  daß  die  Richter
die  Gründe  ihrer  Entscheidungen  nur  mündlich  verkünden,  aber  nicht
schriftlich  abfassen.  Auch  hierbei  handelt  es  sich  in  Tat  und  Wahrheit
um  eine  Rückständigkeit.  Die  schriftliche  Abfassung  gewährleistet  in  viel
sicherer  Weise  als  das  blos  gesprochene  Wort  die  Klarheit  und  Gründlichkeit ¬
  des  Denkens.  Beim  Schreiben  läßt  sich  weit  weniger  als  beim
Sprechen  über  unklare  Vorstellungen  hinweghüpfen.  Es  wäre  bedauerlich
wenn  unsere  Richter  sich  verleiten  ließen,  die  Blüte  ihrer  Tätigkeit  in
der  Beredsamkeit  zu  erblicken,  statt,  wie  gegenwärtig,  das  Hauptgewicht
auf  die  schriftliche  Arbeit,  nämlich  das  schriftliche  Votum  und  die  schriftliche ¬
  Begründung,  zu  legen.  Es  wäre  sogar  zu  wünschen,  daß  die
Verkündung  der  Urteile  (abgesehen  natürlich  von  den  sog.  Formularurteilen) ¬
  durch  die  vorherige  schriftliche  Abfassung  der  Urteilsgründe
bedingt  wäre.  Die  nochmalige  gründliche  Durchprüfung  der  Sache,
welche  durch  die  schriftliche  Abfassung  der  Urteilsgründe  erforderlich  wird
deckt  nicht  selten  einzelne  Irrtümer  der  bisherigen  Auffassung  auf,  welche
allerdings  meistenteils  nur  Nebenpunkte  betreffen.  Diese  können,  wenn
das  Urteil  bereits  durch  die  Verkündung  unabänderlich  geworden  ist
nicht  mehr  berücksichtigt  werden,  soweit  nicht  die  eng  begrenzten  Voraussetzungen ¬
  für  die  Zulässigkeit  einer  Berichtigung  vorliegen.
Nach  allem  sollte  die  Verbesserung  der  Rechtspflege  nicht  so  ausschließlich, ¬
  wie  es  geschieht,  auf  dem  Wege  der  äußeren  Reform  des
Gerichtswesens,  sondern  zugleich  auch  und  sogar  vornehmlich  auf  dem
Wege  der  inneren  Reform  der  amtlichen  Rechtsauffassung  gesucht  werden.
Die  Sinnesänderung  (uerávoia)  hat  sich  auch  immer  noch  als  die  wirksamste
Reform  erwiesen.  Die  deutsche  Schwäche  des  Doktrinarismus,  der  unser
Rechtswesen  im  Gefolge  der  Reception  des  römischen  Rechts  zum  Opfer
gefallen  ist  und  die  eine  Entartung  des  Idealismus  darstellt,  muß  durck
die  deutsche  Stärke  des  wahren  Idealismus,  nämlich  des  Glaubens  an
die  ungeschriebene  Idee,  wieder  überwunden,  und  so  die  amtliche
Wissenschaft  des  Rechts  wieder  auf  ihre  wahre  Bedeutung  als  eines
die  Rechtsidee  nur  vermittelnden,  aber  nicht  ausschließenden  Systems
beschränkt  werden.  Diese  Reform  liegt  aber  auf  einem  Gebiete,  wo  die
Macht  des  Gesetzgebers  versagt.  Der  Gesetzgeber  kann  wohl  befehlen,
aber  nicht  eine  bestehende  Richtung  des  Denkens  abändern.  Auch  die
Praktiker  vermögen  nicht  die  erforderliche  Abhilfe  zu  schaffen.  Die
Praxis  allein  ist  überhaupt  nicht  imstande,  eine  gute  Rechtspflege  zu
gewährleisten.  Das  Alltagsgetriebe,  in  welchem  sie  steht,  macht  es  ihr
schlechterdings  unmöglich,  sich  stets  und  überall  aus  eigener  Kraft  auf
            
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