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Gelegentlich wird es auch, wie hier nebenbei bemerkt sein mag,
als ein Vorzug des englischen Gerichtswesens hingestellt, daß die Richter
die Gründe ihrer Entscheidungen nur mündlich verkünden, aber nicht
schriftlich abfassen. Auch hierbei handelt es sich in Tat und Wahrheit
um eine Rückständigkeit. Die schriftliche Abfassung gewährleistet in viel
sicherer Weise als das blos gesprochene Wort die Klarheit und Gründlichkeit ¬
des Denkens. Beim Schreiben läßt sich weit weniger als beim
Sprechen über unklare Vorstellungen hinweghüpfen. Es wäre bedauerlich
wenn unsere Richter sich verleiten ließen, die Blüte ihrer Tätigkeit in
der Beredsamkeit zu erblicken, statt, wie gegenwärtig, das Hauptgewicht
auf die schriftliche Arbeit, nämlich das schriftliche Votum und die schriftliche ¬
Begründung, zu legen. Es wäre sogar zu wünschen, daß die
Verkündung der Urteile (abgesehen natürlich von den sog. Formularurteilen) ¬
durch die vorherige schriftliche Abfassung der Urteilsgründe
bedingt wäre. Die nochmalige gründliche Durchprüfung der Sache,
welche durch die schriftliche Abfassung der Urteilsgründe erforderlich wird
deckt nicht selten einzelne Irrtümer der bisherigen Auffassung auf, welche
allerdings meistenteils nur Nebenpunkte betreffen. Diese können, wenn
das Urteil bereits durch die Verkündung unabänderlich geworden ist
nicht mehr berücksichtigt werden, soweit nicht die eng begrenzten Voraussetzungen ¬
für die Zulässigkeit einer Berichtigung vorliegen.
Nach allem sollte die Verbesserung der Rechtspflege nicht so ausschließlich, ¬
wie es geschieht, auf dem Wege der äußeren Reform des
Gerichtswesens, sondern zugleich auch und sogar vornehmlich auf dem
Wege der inneren Reform der amtlichen Rechtsauffassung gesucht werden.
Die Sinnesänderung (uerávoia) hat sich auch immer noch als die wirksamste
Reform erwiesen. Die deutsche Schwäche des Doktrinarismus, der unser
Rechtswesen im Gefolge der Reception des römischen Rechts zum Opfer
gefallen ist und die eine Entartung des Idealismus darstellt, muß durck
die deutsche Stärke des wahren Idealismus, nämlich des Glaubens an
die ungeschriebene Idee, wieder überwunden, und so die amtliche
Wissenschaft des Rechts wieder auf ihre wahre Bedeutung als eines
die Rechtsidee nur vermittelnden, aber nicht ausschließenden Systems
beschränkt werden. Diese Reform liegt aber auf einem Gebiete, wo die
Macht des Gesetzgebers versagt. Der Gesetzgeber kann wohl befehlen,
aber nicht eine bestehende Richtung des Denkens abändern. Auch die
Praktiker vermögen nicht die erforderliche Abhilfe zu schaffen. Die
Praxis allein ist überhaupt nicht imstande, eine gute Rechtspflege zu
gewährleisten. Das Alltagsgetriebe, in welchem sie steht, macht es ihr
schlechterdings unmöglich, sich stets und überall aus eigener Kraft auf