Derivative Erwerbsarten.
§. 11.
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verfolgt, beziehentlich — bei dem kausalen (psychologischen) Zusammenhange ¬
zwischen der Ursache des Wollens und dem Gewollten
auf einem juristischen Beweggrunde beruht, gleichviel, ob es
sich nun um Eigenthumsübertragung, Servitutsbestellung, Begründung ¬
oder Übertragung einer Forderung, Erlaß, Legat handelt.
49) Wir können diese Gattung von Rechtsgeschäften die „neutralen
vermögensändernden" nennen im Gegensatz einerseits a) zu jenen Rechtsgeschäften,
welche zwar auch Vermögensänderungen bewirken, bei denen aber das Geschäft durch
den vom Rechtsverkehr individualisirten (einzigen) Zweck vollkommen gedeckt
erscheint (als da: Kauf, Miethe, Mutuum, Schenkung), im Gegensatz andrerseits
b) zu jenen Rechtsgeschäften, welche überhaupt keinen Vermögensstoffwechsel zur Folge
haben, bei denen übrigens gleichfalls der rechtlich bestimmte (individualisirte, einzige)
Zweck in der W
rkung völlig beschlossen liegt, (als da: Pfand-, Bürgschaftsverträge,
Depositum 2c.). Schon Fitting, C. Arch. 52, S. 393, u. bes. Hoffmann §. 6
machen darauf aufmerksam, wie wir je nach Verschiedenheit des Eintheilungsgrundes
verschiedene „Geschäftscharaktere" zu unterscheiden haben; Jener (dem Buhl, Zur
Lehre vom Anerkennungsvertrage, und Schloßmann, S. 38 flg., folgen) unterscheidet ¬
eine Reihe von spezifisch juristischen und eine Reihe von wirthschaftlichen ¬
Geschäftscharakteren, z. B. einerseits Manzipation 2c. andrerseits Kauf
Tausch 2c., wogegen freilich zu bemerken ist, daß die letzteren auch juristische und die
ersteren auch wirthschaftliche Geschäfte sind. (S. auch Hruza S. 57 flg. dessen Einwand ¬
aber, daß der Endzweck der Schenkung keine wirthschaftliche Bedeutung habe,
unzutreffend ist.) Hofmann bemerkt, daß jedes Geschäft nothwendiger Weise
mindestens zwei juristische Prädikate (Seiten) hat, so z. B. sei die unmittelbare
Wirkung der Tradition: Übertragung des Eigenthums, die mittelbare: Tilgung der
Obligation. Zu ähnlichen Ergebnissen gelangt neuerlich die verdienstliche Untersuchung
Karlowa's §§. 28. 31—34. 36—43, Bekker, §§. 100 flg. (Über die allzu formale
Schematisirung Lotmar'svgl. Eisele, Krit. V. Sch. 20 S. 1 flg.) — Die erwähnte
Scheidung ist prinzipiell gewiß richtig, allein m. E. einerseits nicht ausnahmslos (man
denke an Briefeigenthum N. 44.), andrerseits auf die vermögensändernden neutralen ¬
Rechtsgeschäfte zu beschränken, d. i. auf solche (reine) Rechtsformen, welche
eine Mannigfaltigkeit der Bestimmungsgründe (Zwecke, causae) zulassen (als insbes.:
Tradition, Servitutsbestellung, Cession, Erlaß). Jedes derartige vermögensändernde
Rechtsgeschäft beruht auf einem juristischen Grunde, bez. bezweckt einen (in der Regel
juristischen) Erfolg, der durch jenes Rechtsgeschäft, das sich hier als Mittel darstellt,
erreicht werden soll. Wir können sohin bei jedem derartigen Rechtsgeschäfte unterscheiden: ¬
das Wesen (Eigenthums-, Forderungsübertragung, Servitutsbestellung 2c.)
und den Zweck, bez. Bestimmungsgrund (Erfüllung oder Begründung einer Obligation, ¬
bez. die darauf gerichtete Absicht, bei der Schenkung bloße liberale Bereicherung). ¬
Der juristische Zweck, realisirt gedacht, ist (abgesehen von den Fällen
N. 44) wohl auch ein Rechtsgeschäft: Zahlung, Schenkung, Dosbestellung u. s. w.,
bewirkt aber nicht an sich eine Vermögensänderung, sondern nur vermittelst
eines konkreten vermögensändernden Rechtsgeschäftes. Es ist übrigens begreiflich,
daß, vom Gesichtspunkte der letztgedachten Rechtsgeschäfte gesehen, die vermögensändernden ¬
Rechtsgeschäfte wieder als Mittel zur Realisirung der ersteren erscheinen,
z. B. die Eigenthumsübertragung als Mittel der Zahlung, der Schenkung, Dosbestellung ¬
2c. Beiderlei Rechtsgeschäfte kreuzen sich „wie Zettel und Einschlag im Gewebe."— ¬
Von den auf Vermögensänderung gerichteten R.-Geschäften sind namentlich