Volltext : ¬Das Eigenthumsrecht mit besonderer Rücksicht auf die Werthpapiere des Handelsrechtes nach österreichischem Rechte (1)

Derivative  Erwerbsarten.
§.  11.
285
verfolgt,  beziehentlich  —  bei  dem  kausalen  (psychologischen)  Zusammenhange ¬
  zwischen  der  Ursache  des  Wollens  und  dem  Gewollten
auf  einem  juristischen  Beweggrunde  beruht,  gleichviel,  ob  es
sich  nun  um  Eigenthumsübertragung,  Servitutsbestellung,  Begründung ¬
  oder  Übertragung  einer  Forderung,  Erlaß,  Legat  handelt.
49)  Wir  können  diese  Gattung  von  Rechtsgeschäften  die  „neutralen
vermögensändernden"  nennen  im  Gegensatz  einerseits  a)  zu  jenen  Rechtsgeschäften,
welche  zwar  auch  Vermögensänderungen  bewirken,  bei  denen  aber  das  Geschäft  durch
den  vom  Rechtsverkehr  individualisirten  (einzigen)  Zweck  vollkommen  gedeckt
erscheint  (als  da:  Kauf,  Miethe,  Mutuum,  Schenkung),  im  Gegensatz  andrerseits
b)  zu  jenen  Rechtsgeschäften,  welche  überhaupt  keinen  Vermögensstoffwechsel  zur  Folge
haben,  bei  denen  übrigens  gleichfalls  der  rechtlich  bestimmte  (individualisirte,  einzige)
Zweck  in  der  W
rkung  völlig  beschlossen  liegt,  (als  da:  Pfand-,  Bürgschaftsverträge,
Depositum  2c.).  Schon  Fitting,  C.  Arch.  52,  S.  393,  u.  bes.  Hoffmann  §.  6
machen  darauf  aufmerksam,  wie  wir  je  nach  Verschiedenheit  des  Eintheilungsgrundes
verschiedene  „Geschäftscharaktere"  zu  unterscheiden  haben;  Jener  (dem  Buhl,  Zur
Lehre  vom  Anerkennungsvertrage,  und  Schloßmann,  S.  38  flg.,  folgen)  unterscheidet ¬
  eine  Reihe  von  spezifisch  juristischen  und  eine  Reihe  von  wirthschaftlichen ¬
  Geschäftscharakteren,  z.  B.  einerseits  Manzipation  2c.  andrerseits  Kauf
Tausch  2c.,  wogegen  freilich  zu  bemerken  ist,  daß  die  letzteren  auch  juristische  und  die
ersteren  auch  wirthschaftliche  Geschäfte  sind.  (S.  auch  Hruza  S.  57  flg.  dessen  Einwand ¬
  aber,  daß  der  Endzweck  der  Schenkung  keine  wirthschaftliche  Bedeutung  habe,
unzutreffend  ist.)  Hofmann  bemerkt,  daß  jedes  Geschäft  nothwendiger  Weise
mindestens  zwei  juristische  Prädikate  (Seiten)  hat,  so  z.  B.  sei  die  unmittelbare
Wirkung  der  Tradition:  Übertragung  des  Eigenthums,  die  mittelbare:  Tilgung  der
Obligation.  Zu  ähnlichen  Ergebnissen  gelangt  neuerlich  die  verdienstliche  Untersuchung
Karlowa's  §§.  28.  31—34.  36—43,  Bekker,  §§.  100  flg.  (Über  die  allzu  formale
Schematisirung  Lotmar'svgl.  Eisele,  Krit.  V.  Sch.  20  S.  1  flg.)  —  Die  erwähnte
Scheidung  ist  prinzipiell  gewiß  richtig,  allein  m.  E.  einerseits  nicht  ausnahmslos  (man
denke  an  Briefeigenthum  N.  44.),  andrerseits  auf  die  vermögensändernden  neutralen ¬
  Rechtsgeschäfte  zu  beschränken,  d.  i.  auf  solche  (reine)  Rechtsformen,  welche
eine  Mannigfaltigkeit  der  Bestimmungsgründe  (Zwecke,  causae)  zulassen  (als  insbes.:
Tradition,  Servitutsbestellung,  Cession,  Erlaß).  Jedes  derartige  vermögensändernde
Rechtsgeschäft  beruht  auf  einem  juristischen  Grunde,  bez.  bezweckt  einen  (in  der  Regel
juristischen)  Erfolg,  der  durch  jenes  Rechtsgeschäft,  das  sich  hier  als  Mittel  darstellt,
erreicht  werden  soll.  Wir  können  sohin  bei  jedem  derartigen  Rechtsgeschäfte  unterscheiden: ¬
  das  Wesen  (Eigenthums-,  Forderungsübertragung,  Servitutsbestellung  2c.)
und  den  Zweck,  bez.  Bestimmungsgrund  (Erfüllung  oder  Begründung  einer  Obligation, ¬
  bez.  die  darauf  gerichtete  Absicht,  bei  der  Schenkung  bloße  liberale  Bereicherung). ¬
  Der  juristische  Zweck,  realisirt  gedacht,  ist  (abgesehen  von  den  Fällen
N.  44)  wohl  auch  ein  Rechtsgeschäft:  Zahlung,  Schenkung,  Dosbestellung  u.  s.  w.,
bewirkt  aber  nicht  an  sich  eine  Vermögensänderung,  sondern  nur  vermittelst
eines  konkreten  vermögensändernden  Rechtsgeschäftes.  Es  ist  übrigens  begreiflich,
daß,  vom  Gesichtspunkte  der  letztgedachten  Rechtsgeschäfte  gesehen,  die  vermögensändernden ¬
  Rechtsgeschäfte  wieder  als  Mittel  zur  Realisirung  der  ersteren  erscheinen,
z.  B.  die  Eigenthumsübertragung  als  Mittel  der  Zahlung,  der  Schenkung,  Dosbestellung ¬
  2c.  Beiderlei  Rechtsgeschäfte  kreuzen  sich  „wie  Zettel  und  Einschlag  im  Gewebe."— ¬
  Von  den  auf  Vermögensänderung  gerichteten  R.-Geschäften  sind  namentlich
            
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