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E. Das Altenkircher Statut hat genau
bestimmt, was als Illat (väterliche und mütterliche ¬
Erbgüter von ihr genannt) angesehen werden
soll. Nämlich dasjenige, „was der Gatte von
„seinen Eltern oder anderwärts her ererbt oder
„geschenkt erhalten hat, und was er aus seinem
„Sondergute oder für dasselbe erwor„ben." ¬
Auch die ererbten Schulden führt dasselbe ¬
namentlich auf *).
Jn der Observanz des ehemals Hachenoder =
im Wittibstand verharren, leibzüchtig verbleiben
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§. 6. „Wenn aber das Erstabgestorbene von beiden
Eheleuten Kinder aus selbiger Ehe gezeugt hinter sich im
Leben verläßt, alsdann soll das Letztlebende alle Fahrnüß,
wie vorgemeldt, für sich behalten, den Heirathspfennig ¬
aber und andere zugebrachte, oder bei
stehender Ehe dem Erstabgestorbenen zugefallene ¬
wie auch die gewonnenen Güter nur
leibzüchtig sein lebenlang - - zu genießen
haben."
Tit. VI. §. 3. Hertel S. 231. „Väterliche Erb=Güter ¬
heißen diejenigen, welche der Mann oder der Vater
von seinen Eltern oder sonst woher ererbt, geschenkt
bekommen, von seinem Erbguthe während der Eh
ertauscht, oder sonst aus dem Seinigen an
sich gebracht; ingleichen väterliche Schulden, welche
derselbe von seinen Vorfahren oder sonst woher ererbt.
Welche Bewandtniß es auch mit den mütterlichen Erbgütern ¬
und Schulden hat."
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