Volltext : Schmitthenner, Carl: Deutsches Güterrecht der Ehegatten, in besonderer Anwendung auf den Königlich Preußischen ostrheinischen Bezirk

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E.  Das  Altenkircher  Statut  hat  genau
bestimmt,  was  als  Illat  (väterliche  und  mütterliche ¬
  Erbgüter  von  ihr  genannt)  angesehen  werden
soll.  Nämlich  dasjenige,  „was  der  Gatte  von
„seinen  Eltern  oder  anderwärts  her  ererbt  oder
„geschenkt  erhalten  hat,  und  was  er  aus  seinem
„Sondergute  oder  für  dasselbe  erwor„ben." ¬
  Auch  die  ererbten  Schulden  führt  dasselbe ¬
  namentlich  auf  *).
Jn  der  Observanz  des  ehemals  Hachenoder =
  im  Wittibstand  verharren,  leibzüchtig  verbleiben
—  —  —4
§.  6.  „Wenn  aber  das  Erstabgestorbene  von  beiden
Eheleuten  Kinder  aus  selbiger  Ehe  gezeugt  hinter  sich  im
Leben  verläßt,  alsdann  soll  das  Letztlebende  alle  Fahrnüß,
wie  vorgemeldt,  für  sich  behalten,  den  Heirathspfennig ¬
  aber  und  andere  zugebrachte,  oder  bei
stehender  Ehe  dem  Erstabgestorbenen  zugefallene ¬
  wie  auch  die  gewonnenen  Güter  nur
leibzüchtig  sein  lebenlang  -  -  zu  genießen
haben."
Tit.  VI.  §.  3.  Hertel  S.  231.  „Väterliche  Erb=Güter ¬
  heißen  diejenigen,  welche  der  Mann  oder  der  Vater
von  seinen  Eltern  oder  sonst  woher  ererbt,  geschenkt
bekommen,  von  seinem  Erbguthe  während  der  Eh
ertauscht,  oder  sonst  aus  dem  Seinigen  an
sich  gebracht;  ingleichen  väterliche  Schulden,  welche
derselbe  von  seinen  Vorfahren  oder  sonst  woher  ererbt.
Welche  Bewandtniß  es  auch  mit  den  mütterlichen  Erbgütern ¬
  und  Schulden  hat."
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