Volltext : Schmidt, Karl: ¬Die Confession der Kinder nach den Landesrechten im deutschen Reiche

III.  Buch.  Von  den  Obligationen.
§.  311.312.
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insofern  jenem  in  dieser  Beziehung  eine  Unredlichkeit  oder  ein  Versehen
zur  Last  fällt  i.  Die  Klage  gegen  de
tio  conducti
n  Ver
rmiether
st  die  a
0k.
oder  ex  conduc
Anm.  Eine  Streitfrage  ist  es,  wer  die  Einquartierungslasten  zu  tragen  habe?
Vgl.  Glück  XVII.  S.  395.  fg.  Vangerow  III.  §.  641.  Anm.  2.  Sie  „entscheidet  sich
nach  der  Vorfrage,  ob  sie  eine  Real=  oder  Personallast  sind,  welche  keine  privatrechtliche
ist."  Puchta  §.  366.  Anm.  c.  vgl.  Rtslex.  VII.  S.  761.  Seuffert's  Arch.  I.  208.
§.  312.
hb)  Verbindlichkeiten  des  Miethers.
Der  Miether  ist  1)  verpflichtet,  den  Miethzins  nach  Ablauf  der  Zeit
des  Gebrauchs  oder  der  dafür  festgesetzten  Zeiträume,  zu  entrichten,  auch
wenn  er  die  Sache  nicht  wirklich  benutzt  hat,  ausgenommen  soweit  er
durch  Schuld  des  Vermiethers  oder  durch  einen  die  Sache  betreffenden
Zufall  daran  verhindert  oder  darin  beeinträchtigt  worden  ist  2;  der  Pachter ¬
  kann  aber  auch  wegen  eines  den  Fruchtbezug  eines  Jahres  beträchtlich ¬
  schmälernden,  nicht  überhaupt  oder  für  diese  Sache  gewöhnlichen
Zufalls  verhältnißmäßigen  Nachlaß  vom  Pachtzinse  ansprechen1,  wobei
jedoch,  wenn  die  Pachtzeit  auf  mehrere  Jahre  sich  erstreckt,  eine  Ausgleichung ¬
  mit  dem  reichlichen  Fruchtertrage  besonders  guter  Jahre  stattNiethverhältnisses ¬

findet  b.  Er  hat  sodann  2)  nach  Be
digung  des
C
rückzugeben“,  mit  Ersatz  fü
Sache  zu
ir  jeden  durch  sein  Verschulden,  inst ¬

Ueberbesondere ¬
  durch  Nachlässigkeit  in  Bewa
ihrung  der  Sache  oder  durc
erselbe
ro
verursachten  Schaden*;  hat  er  die
G
rauch  de
schreitung
t
i  e  e  eg  enee
Sache  weiter  vermiethet,  so  haftet  er  auch  für  Verschulden  des  Afterzur ¬

miethers,  insoweit  ihm  bezüglich  der  Aftervermiethung  eine  Culpa
Last  fällt,  daher  schlechthin,  wenn  ihm  dieselbe  untersagt  ware;  für
fälligen  Schaden  hat  er  regelmäßig  nicht  einzustehen?.
Anm.  1  Ueber  Remission  des  Pachtzinses  wegen  solcher  Unglückefälle  vgl.  Glück
XVII.  S.  447.  fg.  Vangerow  §.  641.  Anm.  1.  Jacobi  über  Remission  des  Pachtzinses ¬
  nach  gemeinem  und  preußischem  Rechte.  Weimar  1856.  Der  Anspruch  darauf
findet  nicht  statt,  wenn  die  Leistung  des  Pachters  in  einem  Bruchtheil  des  jährlichen
Fruchtertrages  besteht  (sog.  colonia  partiaria),  wo  eine  Art  von  Gesellschaftsverhältniß
angenommen  wird.  L.  25.  §.  6.  in  f.  D.  h.  t.  Apparet  autem  de  eo  nos  colonc
dicere,  qui  ad  pecuniam  numeratam  conduxit;  alioquin  partiarius  colonus  quasi
societatis  iure  et  damnum  et  lucrum  cum  domino  fundi  partitur.  Vgl.  L.  8.
Cod.  h.  t.  Licet  certis  annuis  quantitatibus  fundum  conduxeris,  si  tamen
i  L.  19.  §.  1.  eod.  k  L.  15.  pr.  eod.
à  L.  19.  §.  6.  L.  27.  pr.  L.  30.  §.  1.  D.  h.  t.  cf.  L.  24.  §.  2.  eod.  L.  19.  §.  9.  10.  eod.
b  L.  15.  §.  2...4.  L.  25.  §.  6.  D.  h.  t.  L.  8.  Cod.  h.  t.  cf.  cap.  3.  X.  h.  t.  °  L.  25.  Cod.  h.  t.
cf.  L.  34.  eod.  d  §.  5.  J.  h.  t.  L.  11.  pr....  §.  2.  4.  L.  12.  25.  §.  3.  D.  h.  t.  L.  28.  29.  Codeod. ¬
  °  L.  11.  pr.  D.  eod.
            
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