III. Buch. Von den Obligationen.
§. 311.312.
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insofern jenem in dieser Beziehung eine Unredlichkeit oder ein Versehen
zur Last fällt i. Die Klage gegen de
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rmiether
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0k.
oder ex conduc
Anm. Eine Streitfrage ist es, wer die Einquartierungslasten zu tragen habe?
Vgl. Glück XVII. S. 395. fg. Vangerow III. §. 641. Anm. 2. Sie „entscheidet sich
nach der Vorfrage, ob sie eine Real= oder Personallast sind, welche keine privatrechtliche
ist." Puchta §. 366. Anm. c. vgl. Rtslex. VII. S. 761. Seuffert's Arch. I. 208.
§. 312.
hb) Verbindlichkeiten des Miethers.
Der Miether ist 1) verpflichtet, den Miethzins nach Ablauf der Zeit
des Gebrauchs oder der dafür festgesetzten Zeiträume, zu entrichten, auch
wenn er die Sache nicht wirklich benutzt hat, ausgenommen soweit er
durch Schuld des Vermiethers oder durch einen die Sache betreffenden
Zufall daran verhindert oder darin beeinträchtigt worden ist 2; der Pachter ¬
kann aber auch wegen eines den Fruchtbezug eines Jahres beträchtlich ¬
schmälernden, nicht überhaupt oder für diese Sache gewöhnlichen
Zufalls verhältnißmäßigen Nachlaß vom Pachtzinse ansprechen1, wobei
jedoch, wenn die Pachtzeit auf mehrere Jahre sich erstreckt, eine Ausgleichung ¬
mit dem reichlichen Fruchtertrage besonders guter Jahre stattNiethverhältnisses ¬
findet b. Er hat sodann 2) nach Be
digung des
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rückzugeben“, mit Ersatz fü
Sache zu
ir jeden durch sein Verschulden, inst ¬
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durch Nachlässigkeit in Bewa
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verursachten Schaden*; hat er die
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Sache weiter vermiethet, so haftet er auch für Verschulden des Afterzur ¬
miethers, insoweit ihm bezüglich der Aftervermiethung eine Culpa
Last fällt, daher schlechthin, wenn ihm dieselbe untersagt ware; für
fälligen Schaden hat er regelmäßig nicht einzustehen?.
Anm. 1 Ueber Remission des Pachtzinses wegen solcher Unglückefälle vgl. Glück
XVII. S. 447. fg. Vangerow §. 641. Anm. 1. Jacobi über Remission des Pachtzinses ¬
nach gemeinem und preußischem Rechte. Weimar 1856. Der Anspruch darauf
findet nicht statt, wenn die Leistung des Pachters in einem Bruchtheil des jährlichen
Fruchtertrages besteht (sog. colonia partiaria), wo eine Art von Gesellschaftsverhältniß
angenommen wird. L. 25. §. 6. in f. D. h. t. Apparet autem de eo nos colonc
dicere, qui ad pecuniam numeratam conduxit; alioquin partiarius colonus quasi
societatis iure et damnum et lucrum cum domino fundi partitur. Vgl. L. 8.
Cod. h. t. Licet certis annuis quantitatibus fundum conduxeris, si tamen
i L. 19. §. 1. eod. k L. 15. pr. eod.
à L. 19. §. 6. L. 27. pr. L. 30. §. 1. D. h. t. cf. L. 24. §. 2. eod. L. 19. §. 9. 10. eod.
b L. 15. §. 2...4. L. 25. §. 6. D. h. t. L. 8. Cod. h. t. cf. cap. 3. X. h. t. ° L. 25. Cod. h. t.
cf. L. 34. eod. d §. 5. J. h. t. L. 11. pr.... §. 2. 4. L. 12. 25. §. 3. D. h. t. L. 28. 29. Codeod. ¬
° L. 11. pr. D. eod.