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4. Kap. Von dem Lehenrecht.
Gülthahn) im Gegensatz zum Leibhuhn (§. 222.) genannt. Auf
der Verschiedenheit der Lieferungszeit beruhen die Benennungen:
Sommerhuhn, Herbsthuhn, Erndtehuhn, Martins-, Weihnacht-,
Fastnachthuhn u. s. w., auf der Verschiedenheit des pflichtigen
Guts die Namen Rauch=(Haus=) und Gartenhuhn. 2) Fruchtgülten, ¬
bestehend aus Erzeugnissen des einheimischen Bodens, namentlich ¬
Wein, Korn, Hafer, Heu, Stroh u. s. w. Diese sind
entweder jährlich in denselben Fruchtgattungen zu leisten (jährliche
Gült) oder nur in denjenigen Jahren, wo die betreffenden Güter
ordentlicher Weise angebaut zu werden pflegen. Hier wird alsdann
Rücksicht genommen auf die zelgliche (flurliche) Bauart, daher der
Name Nachzelgfrüchte oder Landachtfrüchte 3). Wenn das betreffende ¬
Gut im Winterfeld steht, ist gewöhnlich Dinkel (Fehsen), im
Sommerfeld Hafer *) zu leisten, im Brachfeld nichts. Verschieden ¬
von den Landachtfrüchten sind die Theilfrüchte (§. 275.).
Auch diese richten sich zwar nach der zelglichen Bauart, aber während ¬
die ersteren, wie andere Gülten, ohne Rücksicht auf den wirklichen ¬
Ertrag des Guts entrichtet werden müssen 5), steigt und fällt
dagegen das Theilgefäll mit jenem Ertrage, und, wenn das Gut
nichts trägt, kann auch die Abgabe nicht erhoben werden *). 3)
Geldzinse. Diese heißen Hellerzinse, wenn der Zins auf eine
Anzahl von Hellern bestimmt ist, auch Pfundgeld, sofern die Heller
früher nach Pfunden, nach jetzigem Geld 45 kr. 2 hlr., berechnet
wurden. Auch der Ausdruck: Hubgeld und Widdumgeld kommt
vor, hergeleitet von dem pflichtigen Gute, das im erstern Falle eine
Hufe Landes, im letztern Falle ein Widdumgut, d. h. ein zur Ausstattung ¬
(dos) einer Kirche oder eines Heiligen bestimmtes Gut ist.
Auf die Zeit der Reichung beziehen sich die Namen: Östergeld,
Wintergeld. Die gewöhnliche Verfallzeit ist Martini (11. Nov.)?).
Alle diese Abgaben kommen übrigens auch bei eigenen Gütern vor,
und es gelten in Hinsicht auf ihre Leistung die allgemeinen Grundsätze ¬
(§. 267.); ebenso, was die Verwandlung der Naturalgefälle
in Geld betrifft
1) Ueber den Begriff dieser Abgabe s. § 266.
2) Auch Schweinsfüße, Schweinsviertel, Schweinsschultern kommen vor.
Stat. Slg. S. 57 unten. 38. 65.
3) Landachtfrüchte heißen sie, weil auf den Landgebrauch im Anblümen
gesehen, geachtet wird, nicht wie Besold, doc. Monast. Württ. p. 147
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Reyscher, Privatr. 2. Aufl. Bd. II.