Metadaten : ¬Das gesammte württembergische Privatrecht (2)

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4.  Kap.  Von  dem  Lehenrecht.
Gülthahn)  im  Gegensatz  zum  Leibhuhn  (§.  222.)  genannt.  Auf
der  Verschiedenheit  der  Lieferungszeit  beruhen  die  Benennungen:
Sommerhuhn,  Herbsthuhn,  Erndtehuhn,  Martins-,  Weihnacht-,
Fastnachthuhn  u.  s.  w.,  auf  der  Verschiedenheit  des  pflichtigen
Guts  die  Namen  Rauch=(Haus=)  und  Gartenhuhn.  2)  Fruchtgülten, ¬
  bestehend  aus  Erzeugnissen  des  einheimischen  Bodens,  namentlich ¬
  Wein,  Korn,  Hafer,  Heu,  Stroh  u.  s.  w.  Diese  sind
entweder  jährlich  in  denselben  Fruchtgattungen  zu  leisten  (jährliche
Gült)  oder  nur  in  denjenigen  Jahren,  wo  die  betreffenden  Güter
ordentlicher  Weise  angebaut  zu  werden  pflegen.  Hier  wird  alsdann
Rücksicht  genommen  auf  die  zelgliche  (flurliche)  Bauart,  daher  der
Name  Nachzelgfrüchte  oder  Landachtfrüchte  3).  Wenn  das  betreffende ¬
  Gut  im  Winterfeld  steht,  ist  gewöhnlich  Dinkel  (Fehsen),  im
Sommerfeld  Hafer  *)  zu  leisten,  im  Brachfeld  nichts.  Verschieden ¬
  von  den  Landachtfrüchten  sind  die  Theilfrüchte  (§.  275.).
Auch  diese  richten  sich  zwar  nach  der  zelglichen  Bauart,  aber  während ¬
  die  ersteren,  wie  andere  Gülten,  ohne  Rücksicht  auf  den  wirklichen ¬
  Ertrag  des  Guts  entrichtet  werden  müssen  5),  steigt  und  fällt
dagegen  das  Theilgefäll  mit  jenem  Ertrage,  und,  wenn  das  Gut
nichts  trägt,  kann  auch  die  Abgabe  nicht  erhoben  werden  *).  3)
Geldzinse.  Diese  heißen  Hellerzinse,  wenn  der  Zins  auf  eine
Anzahl  von  Hellern  bestimmt  ist,  auch  Pfundgeld,  sofern  die  Heller
früher  nach  Pfunden,  nach  jetzigem  Geld  45  kr.  2  hlr.,  berechnet
wurden.  Auch  der  Ausdruck:  Hubgeld  und  Widdumgeld  kommt
vor,  hergeleitet  von  dem  pflichtigen  Gute,  das  im  erstern  Falle  eine
Hufe  Landes,  im  letztern  Falle  ein  Widdumgut,  d.  h.  ein  zur  Ausstattung ¬
  (dos)  einer  Kirche  oder  eines  Heiligen  bestimmtes  Gut  ist.
Auf  die  Zeit  der  Reichung  beziehen  sich  die  Namen:  Östergeld,
Wintergeld.  Die  gewöhnliche  Verfallzeit  ist  Martini  (11.  Nov.)?).
Alle  diese  Abgaben  kommen  übrigens  auch  bei  eigenen  Gütern  vor,
und  es  gelten  in  Hinsicht  auf  ihre  Leistung  die  allgemeinen  Grundsätze ¬
  (§.  267.);  ebenso,  was  die  Verwandlung  der  Naturalgefälle
in  Geld  betrifft
1)  Ueber  den  Begriff  dieser  Abgabe  s.  §  266.
2)  Auch  Schweinsfüße,  Schweinsviertel,  Schweinsschultern  kommen  vor.
Stat.  Slg.  S.  57  unten.  38.  65.
3)  Landachtfrüchte  heißen  sie,  weil  auf  den  Landgebrauch  im  Anblümen
gesehen,  geachtet  wird,  nicht  wie  Besold,  doc.  Monast.  Württ.  p.  147
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Reyscher,  Privatr.  2.  Aufl.  Bd.  II.
            
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