fullscreen : Praktisches Handbuch des rheinischen Civilrechts

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Rechts  belegen  ist.  Wohnten  die  Eheleute  nach  Abschluß  der  Ehe
zuerst  anderswo,  z.  B.  im  Bezirk  des  allgemeinen  Landrechts,  und
sind  dieselben  demnächst  in  den  Bezirk  des  rheinischen  Rechts
verzogen,  so  sind  und  bleiben  für  ihre  Güterverhältnisse,  in  Ermangelung ¬
  eines  Ehevertrages,  die  Bestimmlingen  des  allgemeinen
Landrechts  maßgebend.
Der  Heirathsvertrag  muß  nach  theinischem  Rechle  vo
Eingehung  der  Ehe  gethätigt  und  durch  eine  notarielle  Urkunde ¬
  verbrieft  werden.!  Durch  denselben  fünnen  die  Eheleie
ihre  gegenfeitigen  Vermögensrechte  auf  jede  beliebige,  den  guten
Sitten  und  der  öffentlichen  Ordnung  nicht  widerstreitende  Weise
reguliren.*  Sie  sind  also  befugt,  durch  den  Heirathsvertrag  de
in  Ermangelung  eines  solchen  zwischen  ihnen  eintretende  gesetzliche
Gütergemeinschaft  (s.  weiter  unten)  hinsichtlich  ihres  Objects  zu
erweisern  oder  zu  beschränken,  können  also  z.  B.  festsetzen,  daihr ¬
  gesammtes  beiderseitiges  Mo=  und  Immobilawermögen  gemeinschaftliches ¬
  Vermögen  werde,  daß  die  Gütergemeinschaft  einen
Theil  des  beiderseitigen  Mo=  und  Immobilarvermögens,  oder
nur  einen  Theil  des  Mobilarvermögens  zum  Gegenstande  haben
solle  u.  s.  w.  In  gleicher  Weise  ist  es  zulässig,  durch  den
Heirathsvertrag  die  gesetzliche  Gütergemeinschaft  hinsichtlich  eitzelne
ihrer  Folgen  zu  mabificiren.  also  z.  B.  festzusetzen,  daß  die  beiderseitigen ¬
  Schulden,  oder  diejenigen,  mit  welchen  der  eine  ode
andere  Ehegatte  zur  Zeit  der  Eingehung  der  Ehe  belastet  war
von  der  Gütergemeinschaft  ausgeschlossen  bleiben  sollen,  daß  de
Frau  ihr  Eingebrachtes  nach  Aufhebung  der  Gütergemeinschaf
schuldenfrei  zurücknehmen  dürfe,  daß  der  eine  oder  andere  Thei
bei  der  dereinstigen  Theilung  der  Gütergemeinschaft  eine  bestimmSumme ¬
  Geldes  verab  wegzunehmen  berechtigt  sein  solle  u.  J.  w.
Endlich  kann  durch  den  Ehevertrag  die  Gütergemeinschaft  ausge
schlossen,  oder  verabredet  werden,  daß  eine  gänzliche  Trennurg
des  beiderseitigen  Vermögens  stattfinden  solle.  Der  Heirathsbettrag ¬
  tritt  mit  dem  Augenblicke  des  Abschlusses  der  Ehe  ins  Leben
und  kann  nach  diesem  Momente  in  keiner  Weise  mehr  abgeänder
werden.
Haben  die  Eheleute  keinen  Ehevertrag  abgeschlossen,  so  trist
——
1  Art.  1394  code  civ.
*  Art.  1387  code  cir.
Ari.  1395  code  ci.
            
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