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Rechts belegen ist. Wohnten die Eheleute nach Abschluß der Ehe
zuerst anderswo, z. B. im Bezirk des allgemeinen Landrechts, und
sind dieselben demnächst in den Bezirk des rheinischen Rechts
verzogen, so sind und bleiben für ihre Güterverhältnisse, in Ermangelung ¬
eines Ehevertrages, die Bestimmlingen des allgemeinen
Landrechts maßgebend.
Der Heirathsvertrag muß nach theinischem Rechle vo
Eingehung der Ehe gethätigt und durch eine notarielle Urkunde ¬
verbrieft werden.! Durch denselben fünnen die Eheleie
ihre gegenfeitigen Vermögensrechte auf jede beliebige, den guten
Sitten und der öffentlichen Ordnung nicht widerstreitende Weise
reguliren.* Sie sind also befugt, durch den Heirathsvertrag de
in Ermangelung eines solchen zwischen ihnen eintretende gesetzliche
Gütergemeinschaft (s. weiter unten) hinsichtlich ihres Objects zu
erweisern oder zu beschränken, können also z. B. festsetzen, daihr ¬
gesammtes beiderseitiges Mo= und Immobilawermögen gemeinschaftliches ¬
Vermögen werde, daß die Gütergemeinschaft einen
Theil des beiderseitigen Mo= und Immobilarvermögens, oder
nur einen Theil des Mobilarvermögens zum Gegenstande haben
solle u. s. w. In gleicher Weise ist es zulässig, durch den
Heirathsvertrag die gesetzliche Gütergemeinschaft hinsichtlich eitzelne
ihrer Folgen zu mabificiren. also z. B. festzusetzen, daß die beiderseitigen ¬
Schulden, oder diejenigen, mit welchen der eine ode
andere Ehegatte zur Zeit der Eingehung der Ehe belastet war
von der Gütergemeinschaft ausgeschlossen bleiben sollen, daß de
Frau ihr Eingebrachtes nach Aufhebung der Gütergemeinschaf
schuldenfrei zurücknehmen dürfe, daß der eine oder andere Thei
bei der dereinstigen Theilung der Gütergemeinschaft eine bestimmSumme ¬
Geldes verab wegzunehmen berechtigt sein solle u. J. w.
Endlich kann durch den Ehevertrag die Gütergemeinschaft ausge
schlossen, oder verabredet werden, daß eine gänzliche Trennurg
des beiderseitigen Vermögens stattfinden solle. Der Heirathsbettrag ¬
tritt mit dem Augenblicke des Abschlusses der Ehe ins Leben
und kann nach diesem Momente in keiner Weise mehr abgeänder
werden.
Haben die Eheleute keinen Ehevertrag abgeschlossen, so trist
——
1 Art. 1394 code civ.
* Art. 1387 code cir.
Ari. 1395 code ci.