Familienrecht. F. 727. 728.
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beobachtet; jedoch mit folgender Ausnahme. Die Brautgeschenke =
werden, im Falle der Tod das Verlöbniß aufhebt, ¬
vom Bräutigam oder dessen Erben an die Braut
oder deren Erben unbedingt zurückgegeben; die Braut
(oder deren Erbe) aber behält, wenn das Geschenk ihr
mittelst eines Kusses vom Bräutigam gleichsam bestätigt ist
(interveniente *) osculo), die Hälfte des Geschenkten,
und nur die andre Hälfte fällt an den Bräutigam oder
dessen Erben zurück. — Haben sich Verlobte entweder
vor der Verlobung oder doch nicht wegen der Aussicht auf
ihre künftige Ehe, sondern aus reiner Liberalität, Etwas
geschenkt: so ist dieß ein gewöhnliches Geschenk und es
bleibt in allen Fällen ganz bei der Unwiderruflichkeit der
Geschenke unter Lebenden 2
Zechster Abschnitt.
Von der Verführung zum Beischlafe.
§. 728.
Verführt Jemand ein freies und anständiges Frauenzimmer ¬
zum Beischlaf, so war er nach Röm. Rechte schwenach =
kanonischem Rechte soll er
rer Strafe verfallen
stattet bei Nichterfüllung des ZwePand. =
Bd. 24. S. 395. ff. l. 16.
C. de don. ante nupt. (5. 3.)
ces condictio causa data causa
non secuta, oder condictio sine
Zimmern Gesch. d. Röm. Pricausa, ¬
oder actio in rem utilis,
vatrechts. Thl. 1. S. 536. Vielleicht ¬
ist ein osculum religionis
1. 15. C. eod. —
Ist die Ehe
durch Schuld des Gebers vereitelt.
im Augenblicke des feierlichen Verlöbnisses =
gemeint.
so kann der unschuldige Theil so2) =
l. I. §. 1. D. de donat.
gar ein versprochenes, noch nicht
(39. 5) 1. I1. C. de don. ante
entrichtetes Geschenk einklagen, 1.
15. C. cit.
nupt. (5. 3.
1)
§. 4. I. de publ. jud. (4.
Was man als Zeichen eines =
feierlichen
Verlöbnisses
18.)
1. 1. §. 2. de extraord.
crim. (47. 11.)
auszulegen gesucht hat, v. Glück