Full text : Schmalz, Theodor von: Lehrbuch des teutschen Privatrechts; Landrecht und Lehnrecht enthaltend

Familienrecht.  F.  727.  728.
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beobachtet;  jedoch  mit  folgender  Ausnahme.  Die  Brautgeschenke =
  werden,  im  Falle  der  Tod  das  Verlöbniß  aufhebt, ¬
  vom  Bräutigam  oder  dessen  Erben  an  die  Braut
oder  deren  Erben  unbedingt  zurückgegeben;  die  Braut
(oder  deren  Erbe)  aber  behält,  wenn  das  Geschenk  ihr
mittelst  eines  Kusses  vom  Bräutigam  gleichsam  bestätigt  ist
(interveniente  *)  osculo),  die  Hälfte  des  Geschenkten,
und  nur  die  andre  Hälfte  fällt  an  den  Bräutigam  oder
dessen  Erben  zurück.  —  Haben  sich  Verlobte  entweder
vor  der  Verlobung  oder  doch  nicht  wegen  der  Aussicht  auf
ihre  künftige  Ehe,  sondern  aus  reiner  Liberalität,  Etwas
geschenkt:  so  ist  dieß  ein  gewöhnliches  Geschenk  und  es
bleibt  in  allen  Fällen  ganz  bei  der  Unwiderruflichkeit  der
Geschenke  unter  Lebenden  2
Zechster  Abschnitt.
Von  der  Verführung  zum  Beischlafe.
§.  728.
Verführt  Jemand  ein  freies  und  anständiges  Frauenzimmer ¬
  zum  Beischlaf,  so  war  er  nach  Röm.  Rechte  schwenach =
  kanonischem  Rechte  soll  er
rer  Strafe  verfallen
stattet  bei  Nichterfüllung  des  ZwePand. =
  Bd.  24.  S.  395.  ff.  l.  16.
C.  de  don.  ante  nupt.  (5.  3.)
ces  condictio  causa  data  causa
non  secuta,  oder  condictio  sine
Zimmern  Gesch.  d.  Röm.  Pricausa, ¬
  oder  actio  in  rem  utilis,
vatrechts.  Thl.  1.  S.  536.  Vielleicht ¬
  ist  ein  osculum  religionis
1.  15.  C.  eod.  —
Ist  die  Ehe
durch  Schuld  des  Gebers  vereitelt.
im  Augenblicke  des  feierlichen  Verlöbnisses =
  gemeint.
so  kann  der  unschuldige  Theil  so2) =
  l.  I.  §.  1.  D.  de  donat.
gar  ein  versprochenes,  noch  nicht
(39.  5)  1.  I1.  C.  de  don.  ante
entrichtetes  Geschenk  einklagen,  1.
15.  C.  cit.
nupt.  (5.  3.
1)
§.  4.  I.  de  publ.  jud.  (4.
Was  man  als  Zeichen  eines =
  feierlichen
Verlöbnisses
18.)
1.  1.  §.  2.  de  extraord.
crim.  (47.  11.)
auszulegen  gesucht  hat,  v.  Glück
            
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