Metadaten : Reinitz, Max: ¬Das Rechtsverhältniss zwischen Staat und Eisenbahnen in Österreich

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  Titel  der  Delegation,  indem  ihr  der  Staat
die  Ermächtigung  ertheilt,  alle  jene  Rechtsbeschränkungen,
welche  das  „allgemeine  Beste“  erfordert,  in  seinem  Namen
und  mit  seinen  Rechten  durchzuführen.
Immerhin  muss  aber  auch  hier  das  allgemeine  Beste
gewisse  Grenzen  haben,  welche,  da  sie  de  lege  ferenda  nicht
fixirt  werden  können  und  bisher  auch  in  keinem  Gesetze
definirt  worden  sind,  immer  in  concreten  Fällen  von  den
bestehenden  Administrativbehörden  wahrzunehmen  sind.
Man  könnte  sonst  unter  dem  Titel  des  öffentlichen  Wohls
bis  zu  jenen  Grenzen  gelangen,  wo  die  Sicherheit  des  Eigenthums ¬
  ganz  aufhören  und  die  Unverletzlichkeit  desselben
nur  mehr  eine  Fiction  sein  würde.  Die  Gefahren,  welche
*)  Randa  stellt  in  seiner  jüngst  erschienenen  Studie  über  die
Enteignung  (Grünhut's  „Zeitschrift  für  Privat-  und  öffentliches  Recht“
X.  Band,  1883)  die  kaum  zu  motivirende  Ansicht  auf,  dass  das  Subject
der  Enteignung  nicht  der  Staat,  sondern  der  Unternehmer  sei  und
negirt  sohin  sowohl  die  von  Thiel,  Prazak,  Schiffner  u.  A.  vertretene -
  Anschauung  der  „Uebertragung“  des  Expropriationsrechtes  durch
den  Staat  an  den  Unternehmer,  als  auch  die  Delegirung  des  Unternehmers ¬
  zur  Ausübung  des  Enteignungsrechtes  „Namens  des  Staates“
wie  dies  u.  A.  Grünhut  annimmt.  Für  Randa's  Ansicht  bietet  weder
das  Gesetz  noch  der  Rechtszweck  einen  plausiblen  Anhaltspunkt.
3)  So  in  Oesterreich,  Deutschland  und  Frankreich.
während  England  und  Amerika  noch  strenger  vorgehen,  indem
daselbst  das  Expropriationsrecht  im  Principe  wohl  existirt,  in  jedem
einzelnen  Falle  aber  die  Bewilligung  des  Expropriationsrechts  durch  das
Parlament  eingeholt  werden  muss.  Das  gilt  auch  in  einigen  Schweizer
Cantonen.  Dieser  Apparat  ist  aber  schwerfällig  und  dem  öffentlichen
Verkehr  deshalb  nachtheilig,  weil  man  füglich  nicht  mit  jedem  Enteig
nungsfalle  an  das  Parlament  gehen  kann.  Aber  ebenso  unzweckmässig
ist  die  taxative  Aufzählung  der  Expropriationsfälle  im  Gesetze,  wie  in
Bayern.  Die  massgebenden  Expropriations-Principien  in  Europa  sind:
England  1845,  Lands  clauses-Act  von  1845,  8  Vict.  c.  18.  Frankreich,
Gesetz  von  1810,  Code  civil,  §.  545  und  Gesetz  von  1841.  Preussen,
Gesetz  von  1814.  Oesterreich,  A.  b.  G.  B.,  §.  365  und  verschiedene ¬
  Verordnungen.  Im  Uebrigen  siehe  hierüber  die  übersichtliche  Geschichte ¬
  bei  Stein  „Verwaltungslehre“  VII.  Theil.
            
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