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Titel der Delegation, indem ihr der Staat
die Ermächtigung ertheilt, alle jene Rechtsbeschränkungen,
welche das „allgemeine Beste“ erfordert, in seinem Namen
und mit seinen Rechten durchzuführen.
Immerhin muss aber auch hier das allgemeine Beste
gewisse Grenzen haben, welche, da sie de lege ferenda nicht
fixirt werden können und bisher auch in keinem Gesetze
definirt worden sind, immer in concreten Fällen von den
bestehenden Administrativbehörden wahrzunehmen sind.
Man könnte sonst unter dem Titel des öffentlichen Wohls
bis zu jenen Grenzen gelangen, wo die Sicherheit des Eigenthums ¬
ganz aufhören und die Unverletzlichkeit desselben
nur mehr eine Fiction sein würde. Die Gefahren, welche
*) Randa stellt in seiner jüngst erschienenen Studie über die
Enteignung (Grünhut's „Zeitschrift für Privat- und öffentliches Recht“
X. Band, 1883) die kaum zu motivirende Ansicht auf, dass das Subject
der Enteignung nicht der Staat, sondern der Unternehmer sei und
negirt sohin sowohl die von Thiel, Prazak, Schiffner u. A. vertretene -
Anschauung der „Uebertragung“ des Expropriationsrechtes durch
den Staat an den Unternehmer, als auch die Delegirung des Unternehmers ¬
zur Ausübung des Enteignungsrechtes „Namens des Staates“
wie dies u. A. Grünhut annimmt. Für Randa's Ansicht bietet weder
das Gesetz noch der Rechtszweck einen plausiblen Anhaltspunkt.
3) So in Oesterreich, Deutschland und Frankreich.
während England und Amerika noch strenger vorgehen, indem
daselbst das Expropriationsrecht im Principe wohl existirt, in jedem
einzelnen Falle aber die Bewilligung des Expropriationsrechts durch das
Parlament eingeholt werden muss. Das gilt auch in einigen Schweizer
Cantonen. Dieser Apparat ist aber schwerfällig und dem öffentlichen
Verkehr deshalb nachtheilig, weil man füglich nicht mit jedem Enteig
nungsfalle an das Parlament gehen kann. Aber ebenso unzweckmässig
ist die taxative Aufzählung der Expropriationsfälle im Gesetze, wie in
Bayern. Die massgebenden Expropriations-Principien in Europa sind:
England 1845, Lands clauses-Act von 1845, 8 Vict. c. 18. Frankreich,
Gesetz von 1810, Code civil, §. 545 und Gesetz von 1841. Preussen,
Gesetz von 1814. Oesterreich, A. b. G. B., §. 365 und verschiedene ¬
Verordnungen. Im Uebrigen siehe hierüber die übersichtliche Geschichte ¬
bei Stein „Verwaltungslehre“ VII. Theil.