Objekt : Hezel, Lorenz Friedrich: Grundsätze des Wechsel- und Handlungs-Rechts

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Monats  a).  Ist  er  erst  nach  Verfluß  der  Zahlungszeit
eingelaufen,  so  muß  er  in  24  Stunden  bezahlt  werden  b).
a)  Wechs.  Ordn.  Cap.  4.  §  7.  S.  14.  (m.  s.  §  46.  Note  d).  Musäus -
  i.  a.  B.  §182.  v.  Martens  i.  a.  O.  Mittermaier
i.  a.  O.  Püttmann  i.  a.  B.  §  135.
b)  Wechs.  Ordn.  Cap.  4.  §  6.  S.  15.  (m.  s.  §  73.  Note  a).
§  93.
Die  Usobriefe  verfallen  im  Königreich  Würtemberg  vierzehn ¬
  Tage  nach  der  Acceptation,  den  Tag  der  letzteren
nicht  eingerechnet  a).
a)  Wechs.  Ordn.  Cap.  4.  §  11.  S.  14.  15.  (m.  s.  §  74.  Nota  a).
Püttmann  i.  a.  B.  §  133.
§  94.
Wenn  der  Wechsel  auf  eine  Messe  lautet,  so  ist  an  den
mehrsten  Handelsplätzen  ein  gewisser  Tag  festgesetzt,  an
dem  die  Zahlung  geleistet  werden  muß  a).
a)  Püttmann  i.  a.  B.  §  43.  Mittermaier  i.a.  O.  v.  Martens -
  i.  a.  O.  Musåus  i.  a.  O.  §  178.  In  Leipzig  verfallen
die  Meßwechsel  in  der  Öster-  und  Michaelismesse,  so  wie  auch  in
der  Neujahrsmesse,  wenn  dieselbe  an  einem  Sonntage  anfängt,
am  Donnerstag  in  der  Zahlwoche,  wenn  aber  die  Neujahrsmesse
nicht  mit  einem  Sonntage  anfängt,  am  fünften  Tage  der  Zahlwoche, ¬
  mit  Einrechnung  des  Tages,  an  dem  nach  Ablauf  der  ersten ¬
  Woche,  der  Markt  ausgeläutet  wird,  und  wenn  derselbe  ein
Sonntag  ist,  so  ist  der  13.  Januar  der  Zahltag;  es  kann  jedoch
an  dem  Zahltag  das  Verfahren  nach  Wechselrecht  nicht  eher  als
nach  Sonnenuntergang  eintretten.  Wird  ein  Wechsel  in  derjenigen ¬
  Messe,  in  der  er  verfällt,  nicht  bezahlt,  so  kann  er  in  der
darauf  folgenden  Messe,  sogleich  nach  geendigter  Marktfreiheit,
beigetrieben  werden.  Püttmann  i.  a.  O.  In  Frankfurt  a.  M.
sollen  die  Wechselbriefe,  welche  zwar  in  der  Messe  acceptirt,  aber
zu  rechter  Zeit  nicht  bezahlt  worden,  am  Samstage  in  der  Zahl¬
            
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