Volltext : Schlossmann, Siegmund: ¬Der Vertrag

I.  Kritik  des  Vertragsbegriffes.
28
1.  31,  §4  de  donat.  39,  5.  1.  ult.  de  accus.  48,  2).  fraudem
(1.  8  pr.  de  public.  39,  4).  culpam  (l.  30  §  2  de  neg.
gest.  3,  5);
mitunter  aber  auch  die  Leistung,  auf  welche  die  entstandene
Verpflichtung  geht,  z.  B.:
1.  41  de  administr.  tut.  26,  7.  Quoniam  eius  liberatio,
quod  percepit,  aut  dolo  contraxit,  non  est  relicta.
P.  Mucius  Scaevola  bei  Cic.  de  legg.  2,  22  §  57:
porcam  heredi  esse  contractam.
Sehr  oft  wird  contrahere  ferner  absolut  gebraucht  in  der
ganz  allgemeinen  Bedeutung  von:  »ein  Geschäft  schliessen«,
oder  »ein  Geschäft  machen«;  (z.  B.  1.  2  §  1  de  cap.  min.  4,  5;
1.  27  §  1  ad  municip.  50,  1,);  zuweilen  aber  auch  zur  Bezeichnung ¬
  des  Obligirtwerdens,  ohne  Rücksicht  auf  die  Natur  des
obligirenden  Thatbestandes,  sodass  z.  B.  von  dem  Erben  mit
Rücksicht  auf  seine  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Legate
gesagt  werden  kann:  non  sponte  cum  legatario  contrahit
(1.  19  de  R.  J.  50,  17),  aber  doch  immerhin  :  contrahit  1)
Anderwärts  wird  aber  contrahere  gerade  wiederum  von
dem  absichtlichen  Anknüpfen  eines  obligirenden  Verhältnisses -
  gebraucht:
1.  16  de  off.  praes.  1,  18  :
..  quae  provincias  regentes  contraxerunt,  ....  si  quid
tamen  invito  accidit,  veluti  si  iniuriam  aut  furtum
passus  est  ...
1.  25  §  16  fam.  erc.  10,  2:
..  quoniam  cum  herede  non  contrahimus,  sed  incidimus -
  in  eum
Dem  contrahere,  als  dem  auf  Anknüpfung  einer  Verkehrsbeziehung -
  gerichteten  Handeln,  wird  zuweilen  das  die  Auf1) ¬
  Aristoteles,  eth.  Nic.  V,  2:  aоауиооо  rа  ре  вооbâ  koreу,  rh
o.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer