Familienfideikommiß. Ergänzung.
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§. 19 verweist auf §. 11. Hier ist eine
Schranke angegeben für die Höhe derjenigen hypothekarischen ¬
Versicherung, welche auf Grund eines
gesetzlichen Hypothektitels gefordert werden kann.
Es soll genügen, wenn die Hypothek an einem solchen ¬
freien Güterwerthe geboten wird, welcher nach
Abzug der vorstehenden Posten den Betrag der
Forderung um ein Dritttheil übersteigt.
In Anwendung auf den Fall des §. 19 bildet
diese Bestimmung zweifellos den Maßstab für die
Frage nach dem Wieviel der Erhöhung. M. a.
W., es kann auf Grund des §. 19 eine Steigerung ¬
der hypothekarischen Sicherheit bis auf die Höhe
gefordert werden, daß der Betrag der bereits erwachsenen ¬
und in Aussicht zu nehmenden Forderungen ¬
unter Zurechnung der vorgehenden Hypothekforderungen ¬
den Werth des gesammten Unterpfandes
nicht über zwei Dritttheile erschöpft.
Ob dagegen dieselbe Grenze auch das Wann
der Erhöhung bestimme, d. h. ob diese schon dann
gefordert werden könne, wenn der zur Zeit haftende
Güterwerth nach Abzug der Vorhypotheken den Betrag ¬
der schon entstandenen und drohenden Ansprüche
um ein Dritttheil nicht übersteigt: das ist eine Frage,
welche für die Sicherheitshypotheken mit gesetzlichem
Titel gemäß §. 11 unbedenklich zu bejahen ist, aber
auch für die freiwillig bestellten nach den Grundsätzen ¬
der Analogie in demselben Sinne zu beantworten ¬
sein dürfte. Unter dieses Maß herab liegt
für den Gläubiger keine volle Sicherheit mehr vor,
zumal bei Hypotheken der hier fraglichen Art, wo
die Höhe der wirklich entstehenden Schuld nur annähernd ¬
zu bestimmen ist.
Vgl. auch Gönner 1 S. 217.