Inhaltsverzeichnis : Regelsberger, Ferdinand: Studien im bayerischen Hypothekenrechte, mit vergleichender Rücksicht auf andere neuere Hypothekengesetzgebungen

Familienfideikommiß.  Ergänzung.
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§.  19  verweist  auf  §.  11.  Hier  ist  eine
Schranke  angegeben  für  die  Höhe  derjenigen  hypothekarischen ¬
  Versicherung,  welche  auf  Grund  eines
gesetzlichen  Hypothektitels  gefordert  werden  kann.
Es  soll  genügen,  wenn  die  Hypothek  an  einem  solchen ¬
  freien  Güterwerthe  geboten  wird,  welcher  nach
Abzug  der  vorstehenden  Posten  den  Betrag  der
Forderung  um  ein  Dritttheil  übersteigt.
In  Anwendung  auf  den  Fall  des  §.  19  bildet
diese  Bestimmung  zweifellos  den  Maßstab  für  die
Frage  nach  dem  Wieviel  der  Erhöhung.  M.  a.
W.,  es  kann  auf  Grund  des  §.  19  eine  Steigerung ¬
  der  hypothekarischen  Sicherheit  bis  auf  die  Höhe
gefordert  werden,  daß  der  Betrag  der  bereits  erwachsenen ¬
  und  in  Aussicht  zu  nehmenden  Forderungen ¬
  unter  Zurechnung  der  vorgehenden  Hypothekforderungen ¬
  den  Werth  des  gesammten  Unterpfandes
nicht  über  zwei  Dritttheile  erschöpft.
Ob  dagegen  dieselbe  Grenze  auch  das  Wann
der  Erhöhung  bestimme,  d.  h.  ob  diese  schon  dann
gefordert  werden  könne,  wenn  der  zur  Zeit  haftende
Güterwerth  nach  Abzug  der  Vorhypotheken  den  Betrag ¬
  der  schon  entstandenen  und  drohenden  Ansprüche
um  ein  Dritttheil  nicht  übersteigt:  das  ist  eine  Frage,
welche  für  die  Sicherheitshypotheken  mit  gesetzlichem
Titel  gemäß  §.  11  unbedenklich  zu  bejahen  ist,  aber
auch  für  die  freiwillig  bestellten  nach  den  Grundsätzen ¬
  der  Analogie  in  demselben  Sinne  zu  beantworten ¬
  sein  dürfte.  Unter  dieses  Maß  herab  liegt
für  den  Gläubiger  keine  volle  Sicherheit  mehr  vor,
zumal  bei  Hypotheken  der  hier  fraglichen  Art,  wo
die  Höhe  der  wirklich  entstehenden  Schuld  nur  annähernd ¬
  zu  bestimmen  ist.
Vgl.  auch  Gönner  1  S.  217.
            
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