Gesetz über den Eigenthumserwerb. III. Abschnitt.
§ 46.
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§. 46.
Der Eigenthümer ist berechtigt, bei der Zwangsversteigerung
Es muß 178) jedoch, sobald ein Betheiligter 179)
mitzubieten."
derartigen Vertrag, der das Hypothekenrecht inhaltslos macht, abzuschließen.“
(Vergl. übrigens Kommissionsbericht des Hauses der Abgeordneten 1870 S. 65.)
Die §§ 26. 27 Tit. 20 Thl. I. A. L. R. sind somit aufgehoben.
b. „Das Allgem. Landrecht kennt außerdem die Revenüen=Hypothek,
§ 225, I. 20. Sie entsteht, entweder wenn sie ausdrücklich vorbedungen, oder
wenn die Parteien verabredet haben, daß das Grundstück nicht verkauft werden
soll, in Folge einer vom Gesetz aufgestellten Interpretation, § 26 I. 20, oder
sie ist in einzelnen Fällen bei Lehn= und Fideikommißgütern zulässig, § 228
I. 18, §§ 80 ff. II. 4 des Allg. Landrechts. An den letzteren Bestimmungen ¬
wird durch das Gesetz natürlich nichts geändert, es hat
aber im Uebrigen die vertragsmäßige Revenüen=Hypothek nicht aufgenommen.
Ein praktisches Bedürfniß ist für sie nicht vorhanden, und sie komplizirt die
Vertheilung der Kaufgelder, wenn sie neben Substanz=Hypotheken eingetragen
ist.“ (Motive.) — Vergl. Anmerk. 145b. und Hübener, Reform u. s. w. S. 72.
Die Bestellung einer Revenüen=Hypothek ist also nicht mehr zulässig.
177) a. Mehrere neuere Gesetzgebungen versagen dem Schuldner das Recht,
bei der Zwangsversteigerung mitzubieten, als die Sächsische, die Mecklenburgische; ¬
auch nach dem in Hannover geltenden Rechte wird der Schuldner als
Bieter nicht zugelassen, ebenso nach Kurhessischem Rechte, nach welchem der
Schuldner, dessen Ehefrau und Kinder zu den gerichtskundig zahlungsunfähigen ¬
Personen gerechnet werden, die vom Mitbieten ausgeschlossen sind.
Gemeinrechtlich ist die Frage in der Doktrin und Rechtsprechung noch berittener, ¬
wer eigentlich bei der nothwendigen Subhastation der Verkäufer ist,
und ob, wenn der Gläubiger als solcher kraft seines Pfandrechts anzunehmen,
er auch zugleich Käufer sein könne. Vergleiche Förster, Privatrecht Bd. III.
S. 398 ff. In den früheren Entwürfen war mit Rücksicht auf die beabsichtigte ¬
Ausdehnung des Gesetzes auf die Gebietstheile des gemeinen Rechts den
hypothekarischen Gläubigern, beziehungsweise den Extrahenten und Adhärenten
der Subhastation das Recht des Mitbietens deshalb ausdrücklich beigelegt.
n dem Entwurfe von 1871 und dem Gesetze hat diese Bestimmung keine
Aufnahme gefunden. (§ 23 der Subhastations=Ordnung vvm 15. März 1869,
§ 42 Tit. 20 Thl. I. des Allg. Landrechts.)
b. „Der § 46 gestattet dem Eigenthümer, als Bieter aufzutreten
und durch ein Meistgebot sich im Eigenthum seines Grundstücks zu erhalten.
Da er durch die Ausbietung desselben zum öffentlichen Verkauf noch nicht sein
Eigenthum daran verliert, so versteht sich von selbst, daß er durch den auf sein
Meistgebot ertheilten Zuschlag von ihm auch nicht das Eigenthum neu erworben ¬
wird, daß ihm nicht das Eigenthum an seinem eigenen Grundstück
zugeschlagen, sondern daß durch das Erkenntniß nur ausgesprochen werden
kann, daß ihm für das Meistgebot das Eigenthum zu belassen sei. In diesem
Fall wird also das Subhastationsverfahren bis zu Ende durchgeführt und
durch ein Erkenntniß abgeschlossen. Das scheint deshalb nöthig, weil sich Ope¬