fullscreen : Bahlmann, Wilhelm: ¬Das preußische Grundbuchrecht

Gesetz  über  den  Eigenthumserwerb.  III.  Abschnitt.
§  46.
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§.  46.
Der  Eigenthümer  ist  berechtigt,  bei  der  Zwangsversteigerung
Es  muß  178)  jedoch,  sobald  ein  Betheiligter  179)
mitzubieten."
derartigen  Vertrag,  der  das  Hypothekenrecht  inhaltslos  macht,  abzuschließen.“
(Vergl.  übrigens  Kommissionsbericht  des  Hauses  der  Abgeordneten  1870  S.  65.)
Die  §§  26.  27  Tit.  20  Thl.  I.  A.  L.  R.  sind  somit  aufgehoben.
b.  „Das  Allgem.  Landrecht  kennt  außerdem  die  Revenüen=Hypothek,
§  225,  I.  20.  Sie  entsteht,  entweder  wenn  sie  ausdrücklich  vorbedungen,  oder
wenn  die  Parteien  verabredet  haben,  daß  das  Grundstück  nicht  verkauft  werden
soll,  in  Folge  einer  vom  Gesetz  aufgestellten  Interpretation,  §  26  I.  20,  oder
sie  ist  in  einzelnen  Fällen  bei  Lehn=  und  Fideikommißgütern  zulässig,  §  228
I.  18,  §§  80  ff.  II.  4  des  Allg.  Landrechts.  An  den  letzteren  Bestimmungen ¬
  wird  durch  das  Gesetz  natürlich  nichts  geändert,  es  hat
aber  im  Uebrigen  die  vertragsmäßige  Revenüen=Hypothek  nicht  aufgenommen.
Ein  praktisches  Bedürfniß  ist  für  sie  nicht  vorhanden,  und  sie  komplizirt  die
Vertheilung  der  Kaufgelder,  wenn  sie  neben  Substanz=Hypotheken  eingetragen
ist.“  (Motive.)  —  Vergl.  Anmerk.  145b.  und  Hübener,  Reform  u.  s.  w.  S.  72.
Die  Bestellung  einer  Revenüen=Hypothek  ist  also  nicht  mehr  zulässig.
177)  a.  Mehrere  neuere  Gesetzgebungen  versagen  dem  Schuldner  das  Recht,
bei  der  Zwangsversteigerung  mitzubieten,  als  die  Sächsische,  die  Mecklenburgische; ¬
  auch  nach  dem  in  Hannover  geltenden  Rechte  wird  der  Schuldner  als
Bieter  nicht  zugelassen,  ebenso  nach  Kurhessischem  Rechte,  nach  welchem  der
Schuldner,  dessen  Ehefrau  und  Kinder  zu  den  gerichtskundig  zahlungsunfähigen ¬
  Personen  gerechnet  werden,  die  vom  Mitbieten  ausgeschlossen  sind.
Gemeinrechtlich  ist  die  Frage  in  der  Doktrin  und  Rechtsprechung  noch  berittener, ¬
  wer  eigentlich  bei  der  nothwendigen  Subhastation  der  Verkäufer  ist,
und  ob,  wenn  der  Gläubiger  als  solcher  kraft  seines  Pfandrechts  anzunehmen,
er  auch  zugleich  Käufer  sein  könne.  Vergleiche  Förster,  Privatrecht  Bd.  III.
S.  398  ff.  In  den  früheren  Entwürfen  war  mit  Rücksicht  auf  die  beabsichtigte ¬
  Ausdehnung  des  Gesetzes  auf  die  Gebietstheile  des  gemeinen  Rechts  den
hypothekarischen  Gläubigern,  beziehungsweise  den  Extrahenten  und  Adhärenten
der  Subhastation  das  Recht  des  Mitbietens  deshalb  ausdrücklich  beigelegt.
n  dem  Entwurfe  von  1871  und  dem  Gesetze  hat  diese  Bestimmung  keine
Aufnahme  gefunden.  (§  23  der  Subhastations=Ordnung  vvm  15.  März  1869,
§  42  Tit.  20  Thl.  I.  des  Allg.  Landrechts.)
b.  „Der  §  46  gestattet  dem  Eigenthümer,  als  Bieter  aufzutreten
und  durch  ein  Meistgebot  sich  im  Eigenthum  seines  Grundstücks  zu  erhalten.
Da  er  durch  die  Ausbietung  desselben  zum  öffentlichen  Verkauf  noch  nicht  sein
Eigenthum  daran  verliert,  so  versteht  sich  von  selbst,  daß  er  durch  den  auf  sein
Meistgebot  ertheilten  Zuschlag  von  ihm  auch  nicht  das  Eigenthum  neu  erworben ¬
  wird,  daß  ihm  nicht  das  Eigenthum  an  seinem  eigenen  Grundstück
zugeschlagen,  sondern  daß  durch  das  Erkenntniß  nur  ausgesprochen  werden
kann,  daß  ihm  für  das  Meistgebot  das  Eigenthum  zu  belassen  sei.  In  diesem
Fall  wird  also  das  Subhastationsverfahren  bis  zu  Ende  durchgeführt  und
durch  ein  Erkenntniß  abgeschlossen.  Das  scheint  deshalb  nöthig,  weil  sich  Ope¬
            
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