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§. 262.
freund erscheint, so ist der Richter von Amtswegen verpflichtet, zu erheben,
ob der Geklagte seiner Gerichtsbarkeit unterstehe 3). Ist nun schon aus der
Klage die Inkompetenz ersichtlich, oder auch nur zweifelhaft; und hätte der
Richter dessenungeachtet vernachlässiget, dem Geklagten auf diese Inkompetenz ¬
aufmerksam zu machen, so wird diese Inkompetenz selbst in dem
Falle nicht behoben, wenn der Geklagte ohne die Inkompetenz zu rügen, in
der Hauptsache Rede und Antwort gegeben hätte. — Wenn jedoch der Geklagte ¬
bei der Tagsatzung gar nicht erschienen und die Inkompetenz nicht
offenbar wäre, so könnte gegen den Geklagten allerdings in contumaciam verfahren -
werden, weil dem Richter nur im Falle des Erscheinens der Geklagten
die Erhebung, ob er dieser Gerichtsbarkeit unterstehe, zur Pflicht gemacht
wird *). Sind die streitenden Theile nicht berechtiget, sich der Gerichtsbarkeit ¬
des inkompetenten Richters zu unterwerfen, so versteht es sich wohl
von selbst, daß auch nicht durch eine ausdrückliche Anerkennung desselben, sohin
noch weniger durch eine stillschweigende, die Kompetenz desselben begründet ¬
werden könne. Dieses wäre selbst dann der Fall, wenn nach angebrachter ¬
Klage eine solche Veränderung in dem Zustande des Geklagten
vorgegangen war, welche, wenn sie sich vor Zustellung der Klage ergeben
hätte, die Kompetenz des Gerichtes, bei welchem geklagt wurde, schon damals
begründet, oder wenigstens dem Beklagten das Befugniß verschafft haben
würde, sich seines kompetenten Gerichtsstandes zu begeben, — der Akt der ausdrücklichen ¬
oder stillschweigenden Unterwerfung aber noch vor Eintritt dieses
Verhältnisses vor sich gegangen wäre.
6. Bisher ist nur von den Fällen gehandelt worden, wo bei der Urtheilsschöpfung ¬
selbst ein Richter eingeschritten ist, der wenigstens in der bestimmten ¬
Streitsache sich der Ausübung des Richteramtes hätte enthalten
sollen. Ein gleicher Anstand kann sich nun auch im Zuge des Verfahrens
selbst ergeben, wenn nämlich bei einzelnen, oder auch mehreren Akten ein Richter ¬
eingeschritten ist, der hiezu nicht berechtigt war. Diese Akte können sich
ergeben: a) bei Leitung des Verfahrens überhaupt, b) bei Vornahme
eines Zeugenverhöres und c) eines gerichtlichen Augenscheines. — Was nun
a) die Leitung des Verfahrens anbelangt, so kann aus den diesfälligen Handlungen ¬
des Richters in der Regel eine Nullität nicht abgeleitet werden,
weil es jedem Theile, der sich durch eine solche im Zuge des Verfahrens
vorgekommene Verordnung des Richters beschwert fühlte, frei stand, dagegen
den Rekurs an das Obergericht zu ergreifen, und wenn diese unterlassen wurde,
die Verordnung in Rechtskraft überging. — Eine Ausnahme von dieser
3) §. 20.
*) Siehe obiges Werk des Prof. D. Fischer, §. 24.