Objekt : Erläuterung der allgemeinen Gerichts-Ordnung vom 1. Mai 1781 (2)

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§.  262.
freund  erscheint,  so  ist  der  Richter  von  Amtswegen  verpflichtet,  zu  erheben,
ob  der  Geklagte  seiner  Gerichtsbarkeit  unterstehe  3).  Ist  nun  schon  aus  der
Klage  die  Inkompetenz  ersichtlich,  oder  auch  nur  zweifelhaft;  und  hätte  der
Richter  dessenungeachtet  vernachlässiget,  dem  Geklagten  auf  diese  Inkompetenz ¬
  aufmerksam  zu  machen,  so  wird  diese  Inkompetenz  selbst  in  dem
Falle  nicht  behoben,  wenn  der  Geklagte  ohne  die  Inkompetenz  zu  rügen,  in
der  Hauptsache  Rede  und  Antwort  gegeben  hätte.  —  Wenn  jedoch  der  Geklagte ¬
  bei  der  Tagsatzung  gar  nicht  erschienen  und  die  Inkompetenz  nicht
offenbar  wäre,  so  könnte  gegen  den  Geklagten  allerdings  in  contumaciam  verfahren -
  werden,  weil  dem  Richter  nur  im  Falle  des  Erscheinens  der  Geklagten
die  Erhebung,  ob  er  dieser  Gerichtsbarkeit  unterstehe,  zur  Pflicht  gemacht
wird  *).  Sind  die  streitenden  Theile  nicht  berechtiget,  sich  der  Gerichtsbarkeit ¬
  des  inkompetenten  Richters  zu  unterwerfen,  so  versteht  es  sich  wohl
von  selbst,  daß  auch  nicht  durch  eine  ausdrückliche  Anerkennung  desselben,  sohin
noch  weniger  durch  eine  stillschweigende,  die  Kompetenz  desselben  begründet ¬
  werden  könne.  Dieses  wäre  selbst  dann  der  Fall,  wenn  nach  angebrachter ¬
  Klage  eine  solche  Veränderung  in  dem  Zustande  des  Geklagten
vorgegangen  war,  welche,  wenn  sie  sich  vor  Zustellung  der  Klage  ergeben
hätte,  die  Kompetenz  des  Gerichtes,  bei  welchem  geklagt  wurde,  schon  damals
begründet,  oder  wenigstens  dem  Beklagten  das  Befugniß  verschafft  haben
würde,  sich  seines  kompetenten  Gerichtsstandes  zu  begeben,  —  der  Akt  der  ausdrücklichen ¬
  oder  stillschweigenden  Unterwerfung  aber  noch  vor  Eintritt  dieses
Verhältnisses  vor  sich  gegangen  wäre.
6.  Bisher  ist  nur  von  den  Fällen  gehandelt  worden,  wo  bei  der  Urtheilsschöpfung ¬
  selbst  ein  Richter  eingeschritten  ist,  der  wenigstens  in  der  bestimmten ¬
  Streitsache  sich  der  Ausübung  des  Richteramtes  hätte  enthalten
sollen.  Ein  gleicher  Anstand  kann  sich  nun  auch  im  Zuge  des  Verfahrens
selbst  ergeben,  wenn  nämlich  bei  einzelnen,  oder  auch  mehreren  Akten  ein  Richter ¬
  eingeschritten  ist,  der  hiezu  nicht  berechtigt  war.  Diese  Akte  können  sich
ergeben:  a)  bei  Leitung  des  Verfahrens  überhaupt,  b)  bei  Vornahme
eines  Zeugenverhöres  und  c)  eines  gerichtlichen  Augenscheines.  —  Was  nun
a)  die  Leitung  des  Verfahrens  anbelangt,  so  kann  aus  den  diesfälligen  Handlungen ¬
  des  Richters  in  der  Regel  eine  Nullität  nicht  abgeleitet  werden,
weil  es  jedem  Theile,  der  sich  durch  eine  solche  im  Zuge  des  Verfahrens
vorgekommene  Verordnung  des  Richters  beschwert  fühlte,  frei  stand,  dagegen
den  Rekurs  an  das  Obergericht  zu  ergreifen,  und  wenn  diese  unterlassen  wurde,
die  Verordnung  in  Rechtskraft  überging.  —  Eine  Ausnahme  von  dieser
3)  §.  20.
*)  Siehe  obiges  Werk  des  Prof.  D.  Fischer,  §.  24.
            
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