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dieser Woche an sogleich bei deren Vorzeigung acteptirt =
werden.
Die Acceptation derjenigen, welche auf die
Messe überhaupt, oder auf die zweite oder dritte
Meßwoche, oder aber Zahlwoche, oder endlich auf
eine bestimmte Zeit nach der Messe zahlbar lauten,
kann bis auf den Dienstag der 2ten Meßwoche Vormittags =
12 Uhr verschoben werden.
Erfolgt die Acceptation nicht nach diesen Bestimmungen, ¬
so miß der Inhaber sofort Protest
erheben lassen, und diesen mit der ersten oder
zweiten Post versenden.
§. 195. Erklärt der Bezogene eines auf eine der
beiden letzteren Meßwochen zahlbaren Wechsels schon
in der ersten Woche unbedingt, daß er nicht acceptiren ¬
werde, so kann sofort schon Mangel Annahme
protestirt, und der Protest sogleich versendet werden.
Den Wechsel selbst aber hat der Jnhaber nichts desto
weniger bei sich zu behalten, und bei Verfall nochmals
protestiren zu lassen.
§. 196. Kommt ein Meßwechsel oder ein auf
eine bestimmte Zeit nach der Messe gezogener Wechsel
erst nach dem obigen Acceptationstermine hier an,
so muß derselbe, auf Verlangen des Jnhabers, noch
bis zum Verfalltag acceptirt, oder sogleich bezahlt
werden; widrigenfalls liegt dem Inhaber ob, sofort
protestiren zu lassen, und den Protest mit erster oder
zweiter Post zu versenden.
5. 197. Usobriefe, so wie Briefe, die auf
eine bestimmte Zeit nach Sicht gestellt sind, die
in Europa und den europäischen Inseln gezogen