Inhaltsverzeichnis : Schlosser, Johann Friedrich Heinrich: Materialien zu einem Handels-Gesetzbuch für die Stadt Frankfurt am Main, nach dem Plane des kaiserlich französischen Handelsgesetzbuchs und mit Zugrundelegung desselben entworfen

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dieser  Woche  an  sogleich  bei  deren  Vorzeigung  acteptirt =
  werden.
Die  Acceptation  derjenigen,  welche  auf  die
Messe  überhaupt,  oder  auf  die  zweite  oder  dritte
Meßwoche,  oder  aber  Zahlwoche,  oder  endlich  auf
eine  bestimmte  Zeit  nach  der  Messe  zahlbar  lauten,
kann  bis  auf  den  Dienstag  der  2ten  Meßwoche  Vormittags =
  12  Uhr  verschoben  werden.
Erfolgt  die  Acceptation  nicht  nach  diesen  Bestimmungen, ¬
  so  miß  der  Inhaber  sofort  Protest
erheben  lassen,  und  diesen  mit  der  ersten  oder
zweiten  Post  versenden.
§.  195.  Erklärt  der  Bezogene  eines  auf  eine  der
beiden  letzteren  Meßwochen  zahlbaren  Wechsels  schon
in  der  ersten  Woche  unbedingt,  daß  er  nicht  acceptiren ¬
  werde,  so  kann  sofort  schon  Mangel  Annahme
protestirt,  und  der  Protest  sogleich  versendet  werden.
Den  Wechsel  selbst  aber  hat  der  Jnhaber  nichts  desto
weniger  bei  sich  zu  behalten,  und  bei  Verfall  nochmals
protestiren  zu  lassen.
§.  196.  Kommt  ein  Meßwechsel  oder  ein  auf
eine  bestimmte  Zeit  nach  der  Messe  gezogener  Wechsel
erst  nach  dem  obigen  Acceptationstermine  hier  an,
so  muß  derselbe,  auf  Verlangen  des  Jnhabers,  noch
bis  zum  Verfalltag  acceptirt,  oder  sogleich  bezahlt
werden;  widrigenfalls  liegt  dem  Inhaber  ob,  sofort
protestiren  zu  lassen,  und  den  Protest  mit  erster  oder
zweiter  Post  zu  versenden.
5.  197.  Usobriefe,  so  wie  Briefe,  die  auf
eine  bestimmte  Zeit  nach  Sicht  gestellt  sind,  die
in  Europa  und  den  europäischen  Inseln  gezogen
            
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