Inhaltsverzeichnis : System des heutigen römischen Rechts (3)

§.  130.  Erklärung  des  Willens.  Förmliche.
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mern  die  gerichtliche  Insinuation.  Sie  bestand  darin,  daß
ein  Rechtsgeschäft  vor  einer  städtischen  Curie,  oder  auch
vor  der  Kanzley  (officium)  des  Statthalters  einer  Provin?
abgeschlossen,  und  in  das  Gerichtsprotokoll  (Acta,  Gesta
wörtlich  eingetragen  wurde,  wovon  man  dann  den  Betheiligten, ¬
  so  oft  es  nöthig  war,  beglaubigte  Abschriften
mittheilte.  Es  geschah  oft  ganz  willkührlich,  blos  um  einer
Handlung  mehr  Feyerlichkeit  oder  sicherern  Beweis  zu  geben. ¬
  Dann  wurde  es  auch  bey  einigen  Handlungen  als
besondere  Form  erfordert,  namentlich  bey  Schenkungen,
bey  der  Abfassung  von  Testamenten,  so  wie  bey  der  Eröffnung =
  derselben  (c).
Solche  willkührlich  eingeführte  Formen  gewähren  gleichfalls ¬
  die  oben  dargestellten  praktischen  Vortheile,  nur  mit
dem  Unterschied,  daß  die  untergeordneten  Folgen  der  symbolischen ¬
  Handlungen  (die  Sicherung  des  Beweises  und
die  Publicität)  hier  mehr  in  den  Vordergrund  treten,  während ¬
  die  inneren  und  wesentlichen  Vortheile,  die  bey  den
symbolischen  Handlungen  mit  ihrer  lebendigen  Anschaulichkeit ¬
  zusammenhängen,  hier  weniger  erreicht  werden  können,
wo  die  Form  nur  als  ein  äußeres  Gebot  erscheint,  dem
man  sich  unvermeidlich  fügen  muß.  In  dieser  Zusammenstellung ¬
  übrigens  soll  nur  eine  Anerkennung  des  eigenthümlichen ¬
  Characters  verschiedener  Zeitalter  liegen,  der  sich  in
dem  Recht  wie  in  anderen  Seiten  des  Völkerlebens  offenbart. ¬
  Das  eine  auf  Kosten  des  andern  erheben  zu  wollen,
(c)  Savigny  Geschichte  des  R.  R.  im  Mittelalter  B.  1  §  27-29.
III.
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