thumbs : Herzfelder, Emil: ¬Das Problem der Kreditversicherung

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gefordert  hat,  sowie  gegen  den,  der  mit  der  Zahlung  seiner  Verwaltungsgebühr
(§  50)  im  Rückstand  bleibt.
Art.  26.  Das  Inkasso  der  Versicherungs=Prämien  wird  durch  die  Union
du  Credit  oder  ein  anderes  durch  den  Conseil  central  zu  ernennendes  Bankhaus
besorgt,  welches  sie  gegen  Kontokorrent  im  Depot  behält  und  nur  gegen  Anweisung
des  Conseil  oder  seiner  Delegierten  ausfolgt.
Die  Spesen  dieses  Inkassos  trägt  die  Gesellschaft.
Art.  27.  Die  nicht  bezahlten  Quittungen  werden  der  Direktion  retourniert
und  die  Eintreibung  geschieht  dann  durch  den  Directeur  Gérant  nach  Maßgabe  des
Art.  63  (letzten  §).  Alle  hieraus  entstehenden  Kosten  und  Auslagen  sind  zu  Lasten
des  im  Verzug  befindlichen  Versicherten.
Nach  Maßgabe  des  Inkassos  dieser  Prämien  leistet  der  Directeur  Gérant
der  Union  du  Credit  Zahlung,  sobald  2000  Frs.  beisammen  sind.
Art.  28.  Der  Versicherte,  der  seine  Versicherung  aufgeben  will,  hat  die
Direktion  schriftlich  wenigstens  2  Monate  vor  Ablauf  seiner  Police  zu  benachrichtigen; ¬
  andernfalls  gilt  diese  auf  2  weitere  Jahre.
Kapitel  III.
Verlustfälle.
Art.  29.  Ein  Verlustfall  besteht  aus  der  Gesamtsumme,  welche  der  Versicherte
im  Moment  der  Zahlungseinstellung  seines  Schuldners  zu  fordern  hat.  Für  diese
Summe  wird  er  zur  Verteilung  ungeachtet  später  bezahlter  Raten  zugelassen.  Macht
der  Schuldner  Einwendungen,  so  wird  der  Verlustfall  erst  dann  als  vorhanden  betrachtet, ¬
  wenn  der  Schuldner  14  Tage  nach  dem  definitiv  verurteilenden  Erkenntnis
Zahlung  nicht  geleistet  hat.
Art.  30.  Die  Zahlungen,  welche  die  Schuldner  6  Monate  nach  dem  Datum
der  Police  machen,  dienen  zur  Tilgung  der  während  der  Versicherung  gemachten
Lieferungen.  Wenn  jedoch  die  Schuldner  sich  noch  2  Jahre  nach  dem  Datum  der
Police  ihrer  Gläubiger  gehalten  haben,  können  die  von  ihnen  zu  den  gewöhnlichen ¬
  Terminen  und  Bedingungen  geleisteten  Zahlungen  auf  die  älteren  Lieferungen
angerechnet  werden.
Art.  31.  Als  Verlustfälle  werden  nicht  zugelassen:
1.  Die  Forderungen,  deren  Nichtbezahlung  der  Direktion  nicht  innerhalb
15  Monaten  nach  der  Warenlieferung  angemeldet  worden  sind,
diejenigen,  die  in  den  Art.  9,  10  und  11  erwähnt  sind,
3.  diejenigen,  für  welche  der  Versicherte  ohne  Autorisation  der  Direktion
eine  Frist  gewährt  hat.
Art.  32.  Sobald  ein  Versicherter  Kenntnis  von  der  Zahlungseinstellung  eines
seiner  Schuldner  erlangt  hat,  muß  er  sofort  der  Direktion  Anzeige  erstatten.  Innerhalb ¬
  14  Tagen  nach  dieser  Anzeige  muß  er  der  Direktion  einreichen:
1.  einen  Konto=Auszug  seines  Schuldners  mindestens  aus  dem  letzten  Jahr,
als  mit  seinen  Büchern  gleichlautend  attestiert  und  in  doppelter  Ausfertigung ¬

seine  Schuldtitel,  Fakturen,  Briefe,  Belege  etc.,
3.  gehörige  Vollmacht,  als  unwiderruflich  bezeichnet,
4.  im  Fall  des  Konkurses  des  Schuldners  eine  nach  §  498  des  neuen
            
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