52
gefordert hat, sowie gegen den, der mit der Zahlung seiner Verwaltungsgebühr
(§ 50) im Rückstand bleibt.
Art. 26. Das Inkasso der Versicherungs=Prämien wird durch die Union
du Credit oder ein anderes durch den Conseil central zu ernennendes Bankhaus
besorgt, welches sie gegen Kontokorrent im Depot behält und nur gegen Anweisung
des Conseil oder seiner Delegierten ausfolgt.
Die Spesen dieses Inkassos trägt die Gesellschaft.
Art. 27. Die nicht bezahlten Quittungen werden der Direktion retourniert
und die Eintreibung geschieht dann durch den Directeur Gérant nach Maßgabe des
Art. 63 (letzten §). Alle hieraus entstehenden Kosten und Auslagen sind zu Lasten
des im Verzug befindlichen Versicherten.
Nach Maßgabe des Inkassos dieser Prämien leistet der Directeur Gérant
der Union du Credit Zahlung, sobald 2000 Frs. beisammen sind.
Art. 28. Der Versicherte, der seine Versicherung aufgeben will, hat die
Direktion schriftlich wenigstens 2 Monate vor Ablauf seiner Police zu benachrichtigen; ¬
andernfalls gilt diese auf 2 weitere Jahre.
Kapitel III.
Verlustfälle.
Art. 29. Ein Verlustfall besteht aus der Gesamtsumme, welche der Versicherte
im Moment der Zahlungseinstellung seines Schuldners zu fordern hat. Für diese
Summe wird er zur Verteilung ungeachtet später bezahlter Raten zugelassen. Macht
der Schuldner Einwendungen, so wird der Verlustfall erst dann als vorhanden betrachtet, ¬
wenn der Schuldner 14 Tage nach dem definitiv verurteilenden Erkenntnis
Zahlung nicht geleistet hat.
Art. 30. Die Zahlungen, welche die Schuldner 6 Monate nach dem Datum
der Police machen, dienen zur Tilgung der während der Versicherung gemachten
Lieferungen. Wenn jedoch die Schuldner sich noch 2 Jahre nach dem Datum der
Police ihrer Gläubiger gehalten haben, können die von ihnen zu den gewöhnlichen ¬
Terminen und Bedingungen geleisteten Zahlungen auf die älteren Lieferungen
angerechnet werden.
Art. 31. Als Verlustfälle werden nicht zugelassen:
1. Die Forderungen, deren Nichtbezahlung der Direktion nicht innerhalb
15 Monaten nach der Warenlieferung angemeldet worden sind,
diejenigen, die in den Art. 9, 10 und 11 erwähnt sind,
3. diejenigen, für welche der Versicherte ohne Autorisation der Direktion
eine Frist gewährt hat.
Art. 32. Sobald ein Versicherter Kenntnis von der Zahlungseinstellung eines
seiner Schuldner erlangt hat, muß er sofort der Direktion Anzeige erstatten. Innerhalb ¬
14 Tagen nach dieser Anzeige muß er der Direktion einreichen:
1. einen Konto=Auszug seines Schuldners mindestens aus dem letzten Jahr,
als mit seinen Büchern gleichlautend attestiert und in doppelter Ausfertigung ¬
seine Schuldtitel, Fakturen, Briefe, Belege etc.,
3. gehörige Vollmacht, als unwiderruflich bezeichnet,
4. im Fall des Konkurses des Schuldners eine nach § 498 des neuen