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Dritter Abschnitt.
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ührleuten.
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§. 133. Der Fuhrmann (voiturier) ist verbunden ¬
/ sich zur bestimmten Zeit mit seinem Geschirre
zur Ladung einzufinden, oder den durch sein Ausblei.... ¬
. ..
ben entstandenen Schaden zu vergüten.
§. 134. Er haftet für den Verlust der zu krausportirenden =
Waaren, den Fau höherer Gewalt ausgenömmen. ¬
Er haftet für jede Beschädigung und Abgang der
Wäaren / welche nicht von deren eigener fehlerhafter
Beschaffenheit herrühren, oder durch hohere Gewalt
bewirkt wurden.
Er haftet für den dirch seine Nachlässigkeit und
Unkunde entstehenden Schaden.
Man hält sich an ihn, ohne Rücksicht, ob ein
Dritter bei dem Transport gebraucht wurde, und
die Herren müssen für die Handlungen ihrer Knechte
:
uind Untergebenen einstehen.
§. 135. Wenn, wegen eingetretener höherer
Gewalt, die Fortschaffling und Liefetung der Güter
zur bedungenen Zeit nicht erfolgt, so begründet diese
Verzögerung keinen Anspruch auf Entschädigung gegen
den Fuhrmann.
§. 136. Der erfolgte Empfang und Annahme
der Güter, und die geschehene Bezahlung der Fracht,
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heben jede Klage gegen den Fuhrmann auf.
§. 131. Wird die Annahme der abzuliefernden
Güter verweigert oder bestritten, so muß der Züstand,