Volltext : Schlosser, Johann Friedrich Heinrich: Materialien zu einem Handels-Gesetzbuch für die Stadt Frankfurt am Main, nach dem Plane des kaiserlich französischen Handelsgesetzbuchs und mit Zugrundelegung desselben entworfen

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Dritter  Abschnitt.
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1.
ührleuten.
Von  8
3.
§.  133.  Der  Fuhrmann  (voiturier)  ist  verbunden ¬
  /  sich  zur  bestimmten  Zeit  mit  seinem  Geschirre
zur  Ladung  einzufinden,  oder  den  durch  sein  Ausblei.... ¬
  .  ..
ben  entstandenen  Schaden  zu  vergüten.
§.  134.  Er  haftet  für  den  Verlust  der  zu  krausportirenden =
  Waaren,  den  Fau  höherer  Gewalt  ausgenömmen. ¬

Er  haftet  für  jede  Beschädigung  und  Abgang  der
Wäaren  /  welche  nicht  von  deren  eigener  fehlerhafter
Beschaffenheit  herrühren,  oder  durch  hohere  Gewalt
bewirkt  wurden.
Er  haftet  für  den  dirch  seine  Nachlässigkeit  und
Unkunde  entstehenden  Schaden.
Man  hält  sich  an  ihn,  ohne  Rücksicht,  ob  ein
Dritter  bei  dem  Transport  gebraucht  wurde,  und
die  Herren  müssen  für  die  Handlungen  ihrer  Knechte
:
uind  Untergebenen  einstehen.
§.  135.  Wenn,  wegen  eingetretener  höherer
Gewalt,  die  Fortschaffling  und  Liefetung  der  Güter
zur  bedungenen  Zeit  nicht  erfolgt,  so  begründet  diese
Verzögerung  keinen  Anspruch  auf  Entschädigung  gegen
  den  Fuhrmann.
§.  136.  Der  erfolgte  Empfang  und  Annahme
der  Güter,  und  die  geschehene  Bezahlung  der  Fracht,
.1
heben  jede  Klage  gegen  den  Fuhrmann  auf.
§.  131.  Wird  die  Annahme  der  abzuliefernden
Güter  verweigert  oder  bestritten,  so  muß  der  Züstand,
            
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