Volltext : Schlosser, Johann Friedrich Heinrich: Materialien zu einem Handels-Gesetzbuch für die Stadt Frankfurt am Main, nach dem Plane des kaiserlich französischen Handelsgesetzbuchs und mit Zugrundelegung desselben entworfen

IV
Befugnisse  der  Handelsfrauen;  15.
Jnwiefern  minderjährige  Handelsleute  ihre  unbeweglichen =
  Güter  verpfänden  oder  veräussern  dürfen; =
  16.
Jnwiefern  Handelsfrauen  ihre  unbeweglichen  Güter
verpfänden  oder  veräussern  dürfen;  17.
Zweiter  Titel.
Von  Handelsbüchern,  Art.  18  —  28.
Welche  Bücher  ein  Handelsmann  zu  halten  verbunden
sey,  und  wie  er  sie  führen  müsse;  18  -  20.
Wie  lange  er  sie  aufzubewahren  habe;  21.
Beweiskraft  der  Handelsbücher;  Bedingungen  derselben; =
  22,  25.
Strafe  falscher  Buchführung  und  der  Unterschlagung
von  Büchern  in  Faillimentsfällen;  24.
Inwiefern  Mittheilung  und  Vorlegung  der  Handelsbücher ¬
  und  Jnventarien  gerichtlich  auferlegt  werden =
  könne;  25,  26.
Wenn  sich  dieselben  in  einem  fremden  Gerichtsbezirk
befinden;  27.
Folgen  verweigerter  Buchvorlegung;  28.
Dritter  Titel.
90.
Von  Handlungsgesellschaften.  Art.  29  Erster -
  Abschnitt.
Von  den  verschiedenen  Arten  der  Gesellschaften,  und  Vorschriften =
  über  dieselben.  Art.  29-74.
Wodurch  der  Gesellschaftsvertrag  seine  Bestimmung
empfange;  29.
Arten  der  Gesellschaften;  30.
            
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