IV
Befugnisse der Handelsfrauen; 15.
Jnwiefern minderjährige Handelsleute ihre unbeweglichen =
Güter verpfänden oder veräussern dürfen; =
16.
Jnwiefern Handelsfrauen ihre unbeweglichen Güter
verpfänden oder veräussern dürfen; 17.
Zweiter Titel.
Von Handelsbüchern, Art. 18 — 28.
Welche Bücher ein Handelsmann zu halten verbunden
sey, und wie er sie führen müsse; 18 - 20.
Wie lange er sie aufzubewahren habe; 21.
Beweiskraft der Handelsbücher; Bedingungen derselben; =
22, 25.
Strafe falscher Buchführung und der Unterschlagung
von Büchern in Faillimentsfällen; 24.
Inwiefern Mittheilung und Vorlegung der Handelsbücher ¬
und Jnventarien gerichtlich auferlegt werden =
könne; 25, 26.
Wenn sich dieselben in einem fremden Gerichtsbezirk
befinden; 27.
Folgen verweigerter Buchvorlegung; 28.
Dritter Titel.
90.
Von Handlungsgesellschaften. Art. 29 Erster -
Abschnitt.
Von den verschiedenen Arten der Gesellschaften, und Vorschriften =
über dieselben. Art. 29-74.
Wodurch der Gesellschaftsvertrag seine Bestimmung
empfange; 29.
Arten der Gesellschaften; 30.