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Inhalt.
Erster Titel.
Von Handelsleuten. Art. 11 —17.
Begriff; 1.
Begriff von Handelsgeschäften; 2.
Obliegenheit derer, welche hier Handelsgeschäfte treiben ¬
wollen; bei Etrichtung neuet Händlungen;
8, | 4. — bei Veränderungen in schon bestehenden =
Handlungen; 5.
Inwiefern emancipirte Minderjahrige Handel treiben
dürfen; 6, 7.
Was in Ansehung auszustellendet Vollmächten zu |
beobachten sey; 8, 9.
Was in Betreff der Erlöschung und Revocation der
Vollmachten zu beobachten sey; 10—12.
Inwiefern Überschreitung der Vollmachten den Über. ¬
... schreitenden verantwortlich mache; 23.
Jnwiefern Ehefrauen eignen Handel treiben dür. =
fen; 14.