Volltext : Schlosser, Johann Friedrich Heinrich: Materialien zu einem Handels-Gesetzbuch für die Stadt Frankfurt am Main, nach dem Plane des kaiserlich französischen Handelsgesetzbuchs und mit Zugrundelegung desselben entworfen

XXIX
ten,  der,  nach  Mangel  Zahlung  erhobenem  Proteste,  noch
zahlen  will,  337.  —  Theilweise  Zahlung;  Pflichten  des
Inhabers,  wenn  der  Bezogene  bei  Verfall  nur  einen
Theil  des  Wechsels  zahlen  will,  357  und  folg.  —  Wenn
ein  Dritter  den  Rest  zahlen  will,  361.  —  Vorsichtigkeitsmaasregeln, =
  wenn  mehrere  Personen  theilweise
Zahlung  leisten  oder  sie  verweigern,  343  und  folg.
..
Zahlung  per  honore.  S.  Zahlung  durch  Intervention.
Zahlung  durch  Intervention,  328.  —  Pflichten  des  Inhabers ¬
  bei  derselben,  330  und  folg.  —  Sie  muß  am
Tage  geschehen,  wo  der  Bezogene  hätte  zahlen  sollen,
333.  —  Bescheinigung  derselben,  334.
—  Inwiefern  sie
auf  Copien  geleistet  werden  könne  335.  —  Folgen  derselben =
  für  den  Intervenienten,  den  Aussteller  und  die
Jndossanten,  339,  340.  —  Baare  Zahlung  muß  der
Jnhaber  von  jedem  Jntervenienten  annehmen,  251.
Zahlungsaddresse.  Muß  den  an  einem  andern  Orteals ¬
  dem  des  Aufenthalts  des  Bezogenen  zahlbaren
Wechseln  beigefügt  werden,  182.
Zahlungsfrist  —  Wenn  nichts  darüber  bedungen  worden
146.  —  Der  Richter  darf  sie  in  Wechselsachen  nicht  verlängern, =
  290,  433.  —  Der  Jnhaber  eines  indossirten
Wechsels  darf  sie  nicht  gestatten,  362.  —  Der  Aussteller =
  darf  sie  dem  Bezogenen,  auf  den  er  für  Rechnung  eines
Andern  trassirte,  nicht  gestatten,  363.
Zahlungsunfähigkeit  des  Acceptanten;  was  dem
Jnhaber  dabei  obliege,  370.
Zahlwoche;  Bestimmung  derselben,  263.
Zeit  und  Ort  der  Ausstellung  muß  in  Wechsel  ausge.
drückt  seyn,  152.  —  Sie  muß  Jahr  und  Tag  enthalten, =
  154.  —  Auf  welche  Zeit  ein  Wechsel  gezogen
werden  könne,  253.  —  Binnen  welcher  Zeit  die  Acceptation =
  erfolgen  müsse,  204.  —  Der  Zahlung  bei
Wechseln,  288.
Zeugenbeweis;  ist  gegen  den  Inhalt  der  Gesellschafts¬
            
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