XXIX
ten, der, nach Mangel Zahlung erhobenem Proteste, noch
zahlen will, 337. — Theilweise Zahlung; Pflichten des
Inhabers, wenn der Bezogene bei Verfall nur einen
Theil des Wechsels zahlen will, 357 und folg. — Wenn
ein Dritter den Rest zahlen will, 361. — Vorsichtigkeitsmaasregeln, =
wenn mehrere Personen theilweise
Zahlung leisten oder sie verweigern, 343 und folg.
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Zahlung per honore. S. Zahlung durch Intervention.
Zahlung durch Intervention, 328. — Pflichten des Inhabers ¬
bei derselben, 330 und folg. — Sie muß am
Tage geschehen, wo der Bezogene hätte zahlen sollen,
333. — Bescheinigung derselben, 334.
— Inwiefern sie
auf Copien geleistet werden könne 335. — Folgen derselben =
für den Intervenienten, den Aussteller und die
Jndossanten, 339, 340. — Baare Zahlung muß der
Jnhaber von jedem Jntervenienten annehmen, 251.
Zahlungsaddresse. Muß den an einem andern Orteals ¬
dem des Aufenthalts des Bezogenen zahlbaren
Wechseln beigefügt werden, 182.
Zahlungsfrist — Wenn nichts darüber bedungen worden
146. — Der Richter darf sie in Wechselsachen nicht verlängern, =
290, 433. — Der Jnhaber eines indossirten
Wechsels darf sie nicht gestatten, 362. — Der Aussteller =
darf sie dem Bezogenen, auf den er für Rechnung eines
Andern trassirte, nicht gestatten, 363.
Zahlungsunfähigkeit des Acceptanten; was dem
Jnhaber dabei obliege, 370.
Zahlwoche; Bestimmung derselben, 263.
Zeit und Ort der Ausstellung muß in Wechsel ausge.
drückt seyn, 152. — Sie muß Jahr und Tag enthalten, =
154. — Auf welche Zeit ein Wechsel gezogen
werden könne, 253. — Binnen welcher Zeit die Acceptation =
erfolgen müsse, 204. — Der Zahlung bei
Wechseln, 288.
Zeugenbeweis; ist gegen den Inhalt der Gesellschafts¬