Volltext : Dabelow, Christoph Christian von: ¬Das französische Civilverfahren

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Erstes  Buch.
§.  149.
Vierte  Epoche,  welche  alles  in  sich  begreift,
was  nach  dem  jugement  qui  prononce  sur  le  faux
vorkommt.
Werden  und  konnen  Rechtsmittel  wider  das  Erkenntniß =
  eingewendet  werden,  so  bleiben  die  Urkunden =
  bis  dahin,  daß  üͤber  die  eingewandten  Rechtsmittel =
  rechtskraͤftig  entschieden  worden  ist,  im  gerichtlichen ¬
  Verwahrsam,  und  darf  davon  nicht  einmahl
Abschrift  ohne  Vorwissen  und  Verfügung  des  Richters =
  irgend  Jemanden  ertheilt  werden.
Wird  das  jugement  executirt,  und  erfolgt  vermittelst ¬
  desselben  eine  Reformirung  oder  Rectification
der  Urkunde,  so  hat  diese  respective  Reformirung
und  Rectification  die  Wirkung,  daß  die  reformirte
oder  rectificirte  Urkunde  zwar  unter  den  Parteyen,
nicht  aber  gegen  einen  Dritten  (z.  B.  gegen  den  Buͤrgen) ¬
  beweiset,  sondern  diesem  muß  es  frey  bleiben,  der
geschehenen  Rectification  ungeachtet,  seine  Einwendungen ¬
  dagegen  vorzubringen,  und  kann  daher  eine
Urkunde  mehrmahls  durch  die  inscription  de  faux  angegriffen ¬
  werden.
.  150.
So  viel  uͤber  die  zu  nehmenden  Maßregeln,  wenn
von  Aufklaͤrung  einer  quaestio  facti  die  Rede  ist.  Was
II.  die  Aufklaͤrung  einer  quaestio  juris  betrifft,  so
kann  diese  nur  alsdann  noͤthig  werden,  wenn  sich  eine
Partey  auf  die  usages  eines  Orts  oder  einer  Gegend
beruft,  und  verlangt,  daß  der  fremde  Richter  dar¬
            
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