21.6.8.
Leugnen ein Strafschärfungsgrund?
(AR. Schmidt)
21.6.9.
Eine interessante eisenbahnrechtliche Frage
(Ref. Kohn)
875
876
XI. Jahrg. Deutsche Juristen-Zeitung. 1906 Nr. 15.
Aber auch noch aus einem anderen Grunde tritt der
Ersteher nicht in den bezüglich des Grundstücks be-
stehenden Versicherungsvertrag ein. Fast alle Versiche-
rungsgesellschaften enthalten nämlich in den allgemeinen
Bedingungen die Bestimmung, daß, wenn im Laufe der
Versicherung versicherte Gegenstände, abgesehen von Erb-
schaftsfällen, den Eigentümer wechseln, bis zur schrift-
lichen Genehmigung dieser Veränderung seitens der Ge-
sellschaft die Entschädigungspflicht ruhen solle. Hiernach
bedarf es zur Hebertragung der Versicherungsansprüche
auf den neuen Erwerber einer in schriftlicher Form“ zu
beurkundenden wechselseitigen Einwilligung, also eines
neuen Vertrages. Es ist durch die allgemeinen Bedingungen
ausdrücklich ausgeschlossen, daß sich der Hebergang des
ursprünglichen Versicherungsvertrages auf den neuen Er-
werber von selbst vollziehen soll. Man kann auch nicht
einwenden, daß nach dem Inhalte der Bestimmung bis zur
schriftlichen Genehmigung der Versicherungsgesellschaft
deren Entschädigungspflicht nur ruhen, der ursprüngliche
Vertrag also gar nicht erlöschen solle; denn in Wirklich-
keit soll die volle Wirksamkeit des ursprünglichen Ver-
sicherungsvertrages, und zwar bezüglich eines Hauptpunktes,
der Vergütung des Schadens, erst durch einen neuen
Vertrag hergestellt werden. (Vgl. Entsch. des Reichs-
gerichts i. ZS. Bd. 32 S. 306/307.)
Landrichter Dr. Mertens, Duisburg.
Leugnen ein Strafschärfungsgrund? Hierzu
nimmt JR. Kurnicki, Berlin, S. 537 d. Bl. das Wort.
Er führt die Praxis, die diese Frage bejaht, auf eine
Trübung ruhiger und besonnener Objektivität zurück,
hervorgerufen durch „eine gewisse Erbitterung“ darüber,
daß „durch hartnäckiges Leugnen den Strafbehörden der
Nachweis der Tat erschwert werde“. Sei der Angeklagte
geständig, „so zeige er damit ein Entgegenkommen
und werde deshalb fast immer auf milde Aburteilung
rechnen können“.
Ich gebe zu, daß die Praxis in hartnäckigem, frivolem
Leugnen einen Strafschärfungsgrund findet und auf der
anderen Seite ein offenes, reumütiges Geständnis straf-
mildernd berücksichtigt. Beruhte dieses nun wirklich auf
dem oben wiedergegebenen Gedankengange, so hätten wir
es allerdings mit einem nicht scharf genug zu mißbilli-
genden, weil die vornehmste richterliche Pflicht grob ver-
letzenden Mißbrauche zu tun. In der Tat liegt aber dieser
Hebung ein ganz anderer Gedankengang zugrunde, und
danach ist sie durchaus berechtigt.
Richtig ist, daß nur die Tat selbst der Aburteilung
und Bestrafung unterliegt: wohlverstanden aber die ganze
Tat, nicht nur einzelne ihrer Bestandteile. Zur Tat gehört
nun in erster Linie auch die ganze Persönlichkeit
des Täters. Es wird immer eine der schwierigsten Auf-
gaben der Strafrechtspflege bleiben, gerade dem persönlich-
individuellen Moment bei der Strafzumessung in ent-
sprechender Weise Rechnung zu tragen. Dieses Ziel
wird in mehr oder minder vollkommener Weise erreicht,
je nachdem es gelingt, die ganze Persönlichkeit des
Täters in richtiger Würdigung zu erfassen. Intelligenz
und Bildungsgrad fallen hierbei in gleicher Weise ins
Gewicht wie das sittliche Niveau, das größere oder ge-
ringere Maß moralischer »Verkommenheit. Auch in dieser
Beziehung kann die richterliche Heberzeugung nur aus
dem Inbegriffe der gesamten Verhandlung geschöpft
werden. Selbstverständlich kann die moderne Rechtspflege
Amn. 8 zu §§ 1127—1130 BGB. sprechen auch nur von dem Ueber-
gang der Versicherung auf den freihändigen Erwerber des Grund-
stücks. (Vgl. dagegen die Ansicht des ROHG. Bd. 5 S. 4/5.)
für die Bildung dieser Heberzeugung nicht jenes unmittel-
baren Momentes entbehren, welches in dem persönlichen
Eindrücke liegt, den der Angeklagte auf seine Richter
macht.
Treten wir von dieser Grundlage aus an die eingangs
aufgeworfene Frage heran, so kann ihre Beantwortung
nicht weiter zweifelhaft sein. Sie läuft auf die richtige
Bewertung des unwahrhaftigen Menschen im Gegensätze zu
dem wahrhaften hinaus. Dem Lügner im gewöhnlichen
Leben entspricht der hartnäckige Leugner im Recht.
Lauter denn je erklingt in unseren Tagen der Ruf,
das Vertrauen zur Rechtspflege sei im Volke geschwunden.
Inwieweit dieser schwere Vorwurf nicht ohne Berechtigung
ist, muß hier unerörtert bleiben. Hier nur eine Frage.
Wäre eine Justiz, die den reumütig zu seiner Schuld sich
bekennenden Täter aüf die gleiche Stufe mit jenem stellt,
der angesichts eines zwingenden Beweismaterials hartnäckig
und verstockt leugnet, der einwandfreie Zeugen frivol des
Meineides beschuldigt, der häufig nicht davor zurückschreckt,
andere fälschlich der Täterschaft zu verdächtigen, nur um
sich reinzuwaschen — wäre eine solche Justiz dazu geeignet,
jenes verlorene Vertrauen wiederzugewinnen? Ich glaube
nicht. Denn in der Volksseele ruht das Bewußtsein von
dem psychologischen Zusammenhänge zwischen Lügner
und Verbrecher: „Jünger Lügner, alter Dieb.“
Amtsrichter Schmidt, Prökuls (Ostpr.).
Eine Interessante eisenbahnrechtliche Frage.
Unter diesem Titel beschäftigt sich S. 644 d. Bl. Regie-
rungsrat Dr. Eger mit der Frage, ob für ein Kind unter
10 Jahren, für welches eine Eisenbahnrückfahrkarte zum
halben Preise gelöst worden ist, für die Rückfahrt eine
Nachzahlung geleistet werden muß, wenn es inzwischen
das 10. Lebensjahr vollendet hat, und kommt dabei zu
dem Resultate, daß die Eisenbahnverwaltung berechtigt ist,
das zu wenig Gezahlte nachzufordem. Soweit kann man
mit Eger übereinstimmen; zu Bedenken gibt aber die Art
der Berechnung des nachzufordernden Betrages Anlaß:
er soll in der Differenz zwischen dem Preise der Kinder-
rückfahrkarte und der Summe der Preise für eine einfache
Kinderfahrkarte und eine einfache Personenfahrkarte be-
stehen. Zu welcher Ungerechtigkeit dieser Berechnungs-
modus führen würde, ergibt ein Beispiel: Für eine Strecke
von 100 km Länge kostet eine Rückfahrkarte III. Klasse
100 X 6 ---- 6,00 M., eine Kinderrückfahrkarte die Hälfte
— 3 M. Für ein Kind, das in der Zeit zwischen Hin-
und Rückreise das 10. Lebensjahr vollendet, würde nach
Eger nachzuzahlen sein: 2 M. (eine einfache Kinderfahr-
karte) -f- 4 M. (eine einfache Personenfahrkarte) — 3 M.
(den bereits gezahlten Betrag) = 3 M. Es würde also
der Preis ebenso hoch sein, wie für eine von Erwachsenen
zu benutzende Rückfahrkarte. Da die Rückfahrkarte aber
auch zur Benutzung von Schnellzügen berechtigt, so würde
in diesem Falle die nachzuzahlende Differenz 2,40 M. +
4,70 M. — 3 M. — 4,10 M. betragen; es würde also der
Fahrpreis für ein Kind sich um 1,10 M. höher stellen
als der einer Rückfahrkarte.
Gerecht würde es sein, wenn die Eisenbahn in einem
solchen Falle eine Nachzahlung in Höhe der Hälfte des
Preises für eine Kinderrückfahrkarte, im angeführten Bei-
spiel also 1,50 M., verlangte. Tatsächlich wird die Streit-
frage wohl fast immer so entschieden werden, daß das
Kind, auch wenn es inzwischen das 10. Lebensjahr voll-
endet hat, einfach die Kinderrückfahrkarte auch zur Rück-
fahrt benutzt.
Referendar P. Kohn, Berlin.