Vorbemerkung.
Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ¬
und Strafsachen, für welche nicht entweder die Zuständigkeit ¬
von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist.
oder reichsgesetzlich besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. (§ 13
NGVG.) Zu den reichsgesetzlich bestellten Sondergerichten zählen die
Militärgerichte, deren Gerichtsbarkeit nach einem übereinstimmenden
Grundsatze aller noch in Geltung stehenden Militärstrafprozeßgebungen
(Motive zum Reichsmilitärgesetze § 39) auf Strafsachen beschränkt ist.
Ausnahmen bestehen einmal zu Gunsten der Errichtung privilegierter
militärischer letztwilliger Verfügungen, dann durch die Aufrechterhaltung
derjenigen landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen für Truppenteile,
die nach der Mobilmachung ihre Garnison verlassen haben oder sich dauernd
im Auslande aufhalten, die Ausübung der streitigen oder freiwilligen
Gerichtsbarkeit einem inländischen Gerichte oder den Auditeuren ein für
allemal übertragen ist oder für den einzelnen Fall im Verordnungswege
übertragen werden kann. (§ 39 Abs. 3, § 44 des bem. Gesetzes. Vgl. Abschnitt ¬
1 u. III des preuß. Gesetzes v. 8. 6. 60, Abschn. IV u. V der königl.
sächs. Verordnung v. 4. 12. 67, bayr. Ges. v. 15. 8. 28, die Militärgerichtsbarkeit ¬
in bürgerlichen Rechtssachen betr.)
Wenn so der Staat vermöge seiner Aufgabe, gegen den Bruch der
Rechtsordnung mittelst seiner Strafgewalt zu reagieren, die Handhabung
dieser teils an ordentliche, teils an besondere, gegenseitig unabhängige
Gerichte überträgt, so werden diese bei Feststellung und Verfolgung von
staatlichem Strafanspruch und Strafpflicht nicht nur vielfach auf gegenseitige ¬
Unterstützung angewiesen sein, sondern auch in Widerstreit geraten ¬
können, sei es daß keines der mehreren mit der Sache befaßten Gerichte ¬
verschiedener Art sich für unzuständig, sei es daß keines sich für
zuständig erklären will. (Positiver, negativer Kompetenzkonflikt). Zu dem
Begriffe eines Kompetenzkonfliktes gehört (Seydel, bayer. Staatsrecht, ¬
Bd. 2 S. 530) die gegenseitige Unabhängigkeit der streitenden Be¬