Metadaten : Weigel, Gottlob: ¬Die Zuständigkeitsgrenzen zwischen den Militär- und Zivilstrafgerichten in Bayern

Vorbemerkung.
Vor  die  ordentlichen  Gerichte  gehören  alle  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten ¬
  und  Strafsachen,  für  welche  nicht  entweder  die  Zuständigkeit ¬
  von  Verwaltungsbehörden  oder  Verwaltungsgerichten  begründet  ist.
oder  reichsgesetzlich  besondere  Gerichte  bestellt  oder  zugelassen  sind.  (§  13
NGVG.)  Zu  den  reichsgesetzlich  bestellten  Sondergerichten  zählen  die
Militärgerichte,  deren  Gerichtsbarkeit  nach  einem  übereinstimmenden
Grundsatze  aller  noch  in  Geltung  stehenden  Militärstrafprozeßgebungen
(Motive  zum  Reichsmilitärgesetze  §  39)  auf  Strafsachen  beschränkt  ist.
Ausnahmen  bestehen  einmal  zu  Gunsten  der  Errichtung  privilegierter
militärischer  letztwilliger  Verfügungen,  dann  durch  die  Aufrechterhaltung
derjenigen  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  für  Truppenteile,
die  nach  der  Mobilmachung  ihre  Garnison  verlassen  haben  oder  sich  dauernd
im  Auslande  aufhalten,  die  Ausübung  der  streitigen  oder  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  einem  inländischen  Gerichte  oder  den  Auditeuren  ein  für
allemal  übertragen  ist  oder  für  den  einzelnen  Fall  im  Verordnungswege
übertragen  werden  kann.  (§  39  Abs.  3,  §  44  des  bem.  Gesetzes.  Vgl.  Abschnitt ¬
  1  u.  III  des  preuß.  Gesetzes  v.  8.  6.  60,  Abschn.  IV  u.  V  der  königl.
sächs.  Verordnung  v.  4.  12.  67,  bayr.  Ges.  v.  15.  8.  28,  die  Militärgerichtsbarkeit ¬
  in  bürgerlichen  Rechtssachen  betr.)
Wenn  so  der  Staat  vermöge  seiner  Aufgabe,  gegen  den  Bruch  der
Rechtsordnung  mittelst  seiner  Strafgewalt  zu  reagieren,  die  Handhabung
dieser  teils  an  ordentliche,  teils  an  besondere,  gegenseitig  unabhängige
Gerichte  überträgt,  so  werden  diese  bei  Feststellung  und  Verfolgung  von
staatlichem  Strafanspruch  und  Strafpflicht  nicht  nur  vielfach  auf  gegenseitige ¬
  Unterstützung  angewiesen  sein,  sondern  auch  in  Widerstreit  geraten ¬
  können,  sei  es  daß  keines  der  mehreren  mit  der  Sache  befaßten  Gerichte ¬
  verschiedener  Art  sich  für  unzuständig,  sei  es  daß  keines  sich  für
zuständig  erklären  will.  (Positiver,  negativer  Kompetenzkonflikt).  Zu  dem
Begriffe  eines  Kompetenzkonfliktes  gehört  (Seydel,  bayer.  Staatsrecht, ¬
  Bd.  2  S.  530)  die  gegenseitige  Unabhängigkeit  der  streitenden  Be¬
            
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