Metadaten : Struckmann, Johannes: ¬Die Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich

Erster  Titel.  Verfahren  bis  zum  Urtheil.  §  265.
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§  265.
Das  in  einem  anderen  Staate  geltende  Recht,  die  Gewohnheitsrechte  und
Statuten  bedürfen  des  Beweises  nur  insofern,  als  sie  dem  Gericht  unbekannt  sind.
Bei  Ermittelung  dieser  Rechtsnormen  ist  das  Gericht  auf  die  von  den  Parteien
beigebrachten  Nachweise  nicht  beschränkt;  es  ist  befugt,  auch  andere  Erkenntnißquellen
zu  benutzen  und  zum  Zwecke  einer  solchen  Benutzung  das  Erforderliche  anzuordnen.
N.  Entw.  8  464.  Entw.  I.  §  241.  Entw.  II.  §  250.  Entw.  III.  §  255.  Mot.  S.  212.  Prot.  S.  92.
PO.  Art.  396,  403  und  Wetzell  S.  185)  als  Gerichtskundigkeit  definirt,  welche  sich  nicht
nothwendig  mit  der  Ortskundigkeit  deckt.  Das  Gericht,  auf  dessen  Kunde  es  ankommt,  ist
dasjenige,  welches  in  der  betreffenden  Instanz  zu  erkennen  hat  (Nordd.  Prot.  S.  709).  Dasselbe
hat  oder  verschafft  sich,  z.  B.  aus  Geschichtswerken  (vgl.  §  265  Anm.  3),  die  Kenntniß  von  Amtswegen; ¬
  es  kann  also  auch  nicht  einmal  darüber,  daß  etwas  notorisch  sei,  Beweis  gefordert  werden,
während  den  Parteien  die  Anführung  notorischer  Thatsachen,  auf  welche  sie  Ansprüche  stützen
wollen,  nicht  erlassen  ist  (Wetzell  S.  186,  187,  Renaud  S.  269).
Nicht  ausgeschlossen  ist  eine  erneute  Prüfung  der  Offenkundigkeit  in  der  Berufungsinstanz
hinsichtlich  der  vom  ersten  Richter  als  notorisch  erachteten  Thatsachen  (Seuffert  S.  318,  Petersen ¬
  II  S.  88  Anm.  4.  AM.  v.  Wilmowski  u.  Levy  S.  237).
2)  Zu  den  offenkundigen  Thatsachen  gehören  beispielsweise  die  gerichtlichen  Vorgänge,
ferner  solche,  von  denen  dem  Gerichte  offizielle  Kenntniß  durch  die  Staatsbehörden  gegeben  wird,
weltgeschichtliche  Ereignisse  ec.  (Preuß.  AGO.  I  10  §  56,  Entsch.  des  Preuß.  Obertrib.  Bd.  38
S.  352).
3)  Wegen  der  praes.  juris  et  de  jure  und  der  praes.  juris  s.  EG.  z.  CPO.  §  16  Nr.  1
u.  oben  §  259  Anm.  3  sowie  §§  323,  324  Anm.  2.
§  265.
„jura  novit  curia“.
1)  §  265  macht  drei  Ausnahmen  von  der  Regel:
„Die  Bestimmungen  des  §  265  sanktioniren  (in  Uebereinstimmung  mit  Württ.  PO.
Art.  405,  Bayer.  PO.  Art.  321  und  N.  E.  §  464)  die  rationellen  Grundsätze,  welche  die
neuere  deutsche  Doctrin  und  Praxis  entwickelt  hat  (Nordd.  Prot.  S.  709,  808,  Stobbe
Handb.  des  D.
rivatrechts  I  S.  139  ff.,  179)."
(Mot.)
„in  einem  anderen  Staate"  —  d.  h.  einem  anderen  als  demjenigen,  über  welchen
sich  der  Bezirk  des  Prozeßgerichts  erstreckt.  Der  Ausdruck  gewinnt  also  eine  verschiedene  Bedeutung, ¬
  jenachdem  dieser  Bezirk  nicht  über  das  Gebiet  eines  deutschen  Bundesstaats  hinausreicht
oder  mehrere  dieser  Bundesstaaten  oder  das  ganze  Reich  umfaßt.  Die  in  dem  eigenen  Staate
geltenden  Rechte  mit  Ausschluß  der  (allgemeinen  oder  partikulären)  Gewohnheitsrechte  und
Statuten  (d.  h.  auf  Autonomie  engerer  Kreise  innerhalb  des  Staats  beruhenden  Bestimmungen
—  s.  Windscheid  Pand.  I  §  19)  ist  das  Gericht  zu  kennen  verpflichtet,  das  Reichsgericht ¬
  mithin  sämmtliche  im  deutschen  Reiche  geltenden  Rechte  mit  der  erwähnten  Ausnahme.
Vgl.  Preuß.  AGO.  I  10  §§  53,  54;  Entsch.  des  ROHG.  Bd.  6  S.  356,  10  S.  228;  Entsch.
des  Preuß.  Obertrib.  Bd.  56  S.  50.  S.  auch  §  512  Anm.  1—4.
3)  Die  Beweislast,  soweit  von  einer  solchen  hier  die  Rede  sein  kann,  hat  diejenige  Partei,
welche  sich  auf  das  fremde  Recht  ec.  beruft  (Striethorst  Arch.  für  Rechtsf.  Bd.  18  S.  227,
Bd.  20  S.  135).  Ohne  solche  Berufung  braucht  der  Richter  dasselbe  nicht  zu  berücksichtigen
(Puchelt  II  S.  73).  „Nachweise“  sind  nicht  nothwendig  Beweismittel  im  Sinne  der  CPO.
Glaubhafte  Zeugnisse  bewährter  Schriftsteller  sowie  übereinstimmende  gerichtliche  Entscheidungen
sind  ebenfalls  zu  berücksichtigen  (Koch,  Schles.  Arch.  2  S.  480,  485,  4  S.  295;  Entsch.  des
Preuß.  Obertrib.  Bd.  2  S.  240,  Striethorst  Arch.  Bd.  27  S.  71,  Bd.  30  S.  138).  Die  Stellung
Struckmann  u.  Koch,  Civilprozeß=Ordnung.  2.  Aufl.
            
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