Erster Titel. Verfahren bis zum Urtheil. § 265.
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§ 265.
Das in einem anderen Staate geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und
Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind.
Bei Ermittelung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien
beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnißquellen
zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.
N. Entw. 8 464. Entw. I. § 241. Entw. II. § 250. Entw. III. § 255. Mot. S. 212. Prot. S. 92.
PO. Art. 396, 403 und Wetzell S. 185) als Gerichtskundigkeit definirt, welche sich nicht
nothwendig mit der Ortskundigkeit deckt. Das Gericht, auf dessen Kunde es ankommt, ist
dasjenige, welches in der betreffenden Instanz zu erkennen hat (Nordd. Prot. S. 709). Dasselbe
hat oder verschafft sich, z. B. aus Geschichtswerken (vgl. § 265 Anm. 3), die Kenntniß von Amtswegen; ¬
es kann also auch nicht einmal darüber, daß etwas notorisch sei, Beweis gefordert werden,
während den Parteien die Anführung notorischer Thatsachen, auf welche sie Ansprüche stützen
wollen, nicht erlassen ist (Wetzell S. 186, 187, Renaud S. 269).
Nicht ausgeschlossen ist eine erneute Prüfung der Offenkundigkeit in der Berufungsinstanz
hinsichtlich der vom ersten Richter als notorisch erachteten Thatsachen (Seuffert S. 318, Petersen ¬
II S. 88 Anm. 4. AM. v. Wilmowski u. Levy S. 237).
2) Zu den offenkundigen Thatsachen gehören beispielsweise die gerichtlichen Vorgänge,
ferner solche, von denen dem Gerichte offizielle Kenntniß durch die Staatsbehörden gegeben wird,
weltgeschichtliche Ereignisse ec. (Preuß. AGO. I 10 § 56, Entsch. des Preuß. Obertrib. Bd. 38
S. 352).
3) Wegen der praes. juris et de jure und der praes. juris s. EG. z. CPO. § 16 Nr. 1
u. oben § 259 Anm. 3 sowie §§ 323, 324 Anm. 2.
§ 265.
„jura novit curia“.
1) § 265 macht drei Ausnahmen von der Regel:
„Die Bestimmungen des § 265 sanktioniren (in Uebereinstimmung mit Württ. PO.
Art. 405, Bayer. PO. Art. 321 und N. E. § 464) die rationellen Grundsätze, welche die
neuere deutsche Doctrin und Praxis entwickelt hat (Nordd. Prot. S. 709, 808, Stobbe
Handb. des D.
rivatrechts I S. 139 ff., 179)."
(Mot.)
„in einem anderen Staate" — d. h. einem anderen als demjenigen, über welchen
sich der Bezirk des Prozeßgerichts erstreckt. Der Ausdruck gewinnt also eine verschiedene Bedeutung, ¬
jenachdem dieser Bezirk nicht über das Gebiet eines deutschen Bundesstaats hinausreicht
oder mehrere dieser Bundesstaaten oder das ganze Reich umfaßt. Die in dem eigenen Staate
geltenden Rechte mit Ausschluß der (allgemeinen oder partikulären) Gewohnheitsrechte und
Statuten (d. h. auf Autonomie engerer Kreise innerhalb des Staats beruhenden Bestimmungen
— s. Windscheid Pand. I § 19) ist das Gericht zu kennen verpflichtet, das Reichsgericht ¬
mithin sämmtliche im deutschen Reiche geltenden Rechte mit der erwähnten Ausnahme.
Vgl. Preuß. AGO. I 10 §§ 53, 54; Entsch. des ROHG. Bd. 6 S. 356, 10 S. 228; Entsch.
des Preuß. Obertrib. Bd. 56 S. 50. S. auch § 512 Anm. 1—4.
3) Die Beweislast, soweit von einer solchen hier die Rede sein kann, hat diejenige Partei,
welche sich auf das fremde Recht ec. beruft (Striethorst Arch. für Rechtsf. Bd. 18 S. 227,
Bd. 20 S. 135). Ohne solche Berufung braucht der Richter dasselbe nicht zu berücksichtigen
(Puchelt II S. 73). „Nachweise“ sind nicht nothwendig Beweismittel im Sinne der CPO.
Glaubhafte Zeugnisse bewährter Schriftsteller sowie übereinstimmende gerichtliche Entscheidungen
sind ebenfalls zu berücksichtigen (Koch, Schles. Arch. 2 S. 480, 485, 4 S. 295; Entsch. des
Preuß. Obertrib. Bd. 2 S. 240, Striethorst Arch. Bd. 27 S. 71, Bd. 30 S. 138). Die Stellung
Struckmann u. Koch, Civilprozeß=Ordnung. 2. Aufl.