Objekt : Schiffner, Ludwig: ¬Der Erbvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche für das Deutsche Reich

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„Auf  ein  Schenkungsversprechen"  nämlich,  „welches  unter
der  Bedingung  2°  erteilt  wird,  daß  der  Beschenkte  den  Schenker  überlebt ¬
  21,  finden  die  Vorschriften  über  Verfügungen  von  Todeswegen ¬
  Anwendung."  Daher  ist  das  in  einem  einseitigen  Akte
gegebene  Schenkungsversprechen  mit  obiger  Bedingung  nach  den
Normen  über  letztwillige  Verfügungen  zu  behandeln  22,  dagegen
ein  vertragsmäßiges  (derart  bedingtes)  Schenkungsversprechen
nach  den  Normen  über  Erbverträge,  u.  z.  (beim  Vorhandensein
der  entsprechenden  Erfordernisse)  in  der  Regel  als  Vermächtnisvertrag, ¬
  beziehungsweise  mitunter  als  Erbeinsetzungsvertrag  23
„Das
Gleiche  gilt  für  ein  schenkweise  unter"  obiger  „Bedingung  erteiltes'
(abstraktes)  „Schuldversprechen  oder  Schuldanerkenntnis
20  Ueberflüssig  die  bezüglichen  Skrupel  in  den  II.  Prot.  V  S.  460.  Mit
einer  älteren  Lehre  (o.  A.  12,  14)  möchte  noch  Bähr  §  1759  selbst  das  auf  die
Todeszeit  des  Erblassers  betagte  Schenkungsversprechen  hier  so  behandelt  wissen,
wie  das  auf  den  Todesfall  bedingte;  s.  dagegen  schon  Unger  VI  §  77  A.  22.
21  Anders  I.  Entw.  §  1963,  (den  Petersen  S.  80  überhaupt  nicht  zu
beanstanden  findet),  wo  auch  die  Gleichzeitigkeit  des  Todes  einbezogen  war
dazu  I.  Mot.  V  S.  351,  II.  Prot.  V  S.  400  f.,  Böhm  S.  148.  Absichtlich  ist
der  Fall  einer  Lebensgefahr  nicht  (wie  im  pr.  LR.  und  sächs.  GB.)  besonders
erwähnt.
22  Also  namentlich  auch  der  Form  und  der  Wid
rruflichkeit  der  Testamente
unterworfen.  Hellwig  S.  594  f.  bezieht  dies  nur  auf  den  Fall,  daß  der  Erblasser ¬
  sich  lediglich  im  Ausdrucke  vergriff  und  eigentlich  eine  einseitige  Zuwendung
treffen  wollte,  nicht  aber  auf  den  Fall,  daß  der  Erblasser  ein  der  Annahme
bedürftiges  Schenkungsangebot  meinte;  vgl.  I.  Motive  S.  351.  Ist  aber  bein
ersten  Falle  wirklich  ein  „Schenkungsversprechen"  gemäß  dem  §  2301  vorhanden?
Zu  beachten  ist  die  Abweichung  des  letzteren  vom  I.  Entw.  §  1963,  welcher  ein
Schenkungsversprechen  „durch  Vertrag"  voraussetzte  und  den  Vorschriften
„über  den  Erbeinsetzungsvertrag  oder  den  Vermächtnisvertrag"  unterstellte,
obgleich  allerdings  die  II.  Prot.  S.  461  da  „keine  sachliche  Abweichung"  erblicken
S.  ferner  §  516  al.  2  BGB.  —  S.  freilich  noch  Böhm  S.  148  („meist").  —  Nur
das  vertragsmäßige  Schenkungsversprechen  führt  Strohal  S.  64  an.
28  Vgl.  Hellwig  S.  595:  „gewissermaßen  eine  gesetzliche  Konversion"
s.  ebenda  auch  hinsichtlich  eines  Schenkungsversprechens  m.  c.  zu  Gunsten  eines
Dritten.  Der  Erbeinsetzungsvertrag  kann  dann  in  Betracht  kommen,  wenn  das
Schenkungsversprechen  auf  das  gesamte  Vermögen  sich  bezieht  und  unmittelbar
vor  dem  Tode  des  Schenkers  (ck.  §  310,  311  BGB.)  abgegeben  wird.  Vgl.
I.  Mot.  S.  351  f.,  jedoch  auch  Bähr  §  1759  al.  1.  Unrichtig  Böhm  S.  133f.
sofern  er  die  Schenkung  auf  den  Todesfall  geradezu  als  eine  Art  des  Erbvertrages ¬
  (und  zwar  als  eine  besondere  Art)  erklärt;  unrichtig  auch  S.  147  eod.
in  sonstiger  Richtung.  —  Wenn  die  Annahme  des  Schenkungsversprechens  in
anderer  Weise  erfolgt  als  nach  der  Vorschrift  über  die  Erbverträge,  so  kann
eine  Konversion  in  einen  letzten  Willen  eintreten  in  derselben  Weise  wie  bei
Erbverträgen;  vgl.  Mommsen  §  442,  ungar.  Entw.  §  371.
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