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„Auf ein Schenkungsversprechen" nämlich, „welches unter
der Bedingung 2° erteilt wird, daß der Beschenkte den Schenker überlebt ¬
21, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todeswegen ¬
Anwendung." Daher ist das in einem einseitigen Akte
gegebene Schenkungsversprechen mit obiger Bedingung nach den
Normen über letztwillige Verfügungen zu behandeln 22, dagegen
ein vertragsmäßiges (derart bedingtes) Schenkungsversprechen
nach den Normen über Erbverträge, u. z. (beim Vorhandensein
der entsprechenden Erfordernisse) in der Regel als Vermächtnisvertrag, ¬
beziehungsweise mitunter als Erbeinsetzungsvertrag 23
„Das
Gleiche gilt für ein schenkweise unter" obiger „Bedingung erteiltes'
(abstraktes) „Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis
20 Ueberflüssig die bezüglichen Skrupel in den II. Prot. V S. 460. Mit
einer älteren Lehre (o. A. 12, 14) möchte noch Bähr § 1759 selbst das auf die
Todeszeit des Erblassers betagte Schenkungsversprechen hier so behandelt wissen,
wie das auf den Todesfall bedingte; s. dagegen schon Unger VI § 77 A. 22.
21 Anders I. Entw. § 1963, (den Petersen S. 80 überhaupt nicht zu
beanstanden findet), wo auch die Gleichzeitigkeit des Todes einbezogen war
dazu I. Mot. V S. 351, II. Prot. V S. 400 f., Böhm S. 148. Absichtlich ist
der Fall einer Lebensgefahr nicht (wie im pr. LR. und sächs. GB.) besonders
erwähnt.
22 Also namentlich auch der Form und der Wid
rruflichkeit der Testamente
unterworfen. Hellwig S. 594 f. bezieht dies nur auf den Fall, daß der Erblasser ¬
sich lediglich im Ausdrucke vergriff und eigentlich eine einseitige Zuwendung
treffen wollte, nicht aber auf den Fall, daß der Erblasser ein der Annahme
bedürftiges Schenkungsangebot meinte; vgl. I. Motive S. 351. Ist aber bein
ersten Falle wirklich ein „Schenkungsversprechen" gemäß dem § 2301 vorhanden?
Zu beachten ist die Abweichung des letzteren vom I. Entw. § 1963, welcher ein
Schenkungsversprechen „durch Vertrag" voraussetzte und den Vorschriften
„über den Erbeinsetzungsvertrag oder den Vermächtnisvertrag" unterstellte,
obgleich allerdings die II. Prot. S. 461 da „keine sachliche Abweichung" erblicken
S. ferner § 516 al. 2 BGB. — S. freilich noch Böhm S. 148 („meist"). — Nur
das vertragsmäßige Schenkungsversprechen führt Strohal S. 64 an.
28 Vgl. Hellwig S. 595: „gewissermaßen eine gesetzliche Konversion"
s. ebenda auch hinsichtlich eines Schenkungsversprechens m. c. zu Gunsten eines
Dritten. Der Erbeinsetzungsvertrag kann dann in Betracht kommen, wenn das
Schenkungsversprechen auf das gesamte Vermögen sich bezieht und unmittelbar
vor dem Tode des Schenkers (ck. § 310, 311 BGB.) abgegeben wird. Vgl.
I. Mot. S. 351 f., jedoch auch Bähr § 1759 al. 1. Unrichtig Böhm S. 133f.
sofern er die Schenkung auf den Todesfall geradezu als eine Art des Erbvertrages ¬
(und zwar als eine besondere Art) erklärt; unrichtig auch S. 147 eod.
in sonstiger Richtung. — Wenn die Annahme des Schenkungsversprechens in
anderer Weise erfolgt als nach der Vorschrift über die Erbverträge, so kann
eine Konversion in einen letzten Willen eintreten in derselben Weise wie bei
Erbverträgen; vgl. Mommsen § 442, ungar. Entw. § 371.
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