Volltext : Isay, Hermann: ¬Die Geschäftsführung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche für das Deutsche Reich

K.  l.  Versch.  d.  Stände.  II.  Dogm.  Darst.  195
und  Bauerstandes.  Weder  das  Wort  dritter  Stand,
das  aus  Frankreich  zu  uns  herübergekommen  ist,  noch
das  Wort  Staatsbürger,  mit  welchem  in  einigen  der
neuesten  Gesetzgebungen  der  Zustand  der  erlangten  allgemeinen =
  Rechtsfähigkeit  eines  Einheimischen  ohne  Rücksicht
auf  dessen  Modification  durch  besondere  Standesverhältnisse =
  bezeichnet  wird  c),  drückt  daher  ganz  den  Begrif
des  Bürgerstandes  in  jenem  Sinn  aus.  Doch  liegt  freilich =
  auch  in  diesem  die  vollständige  Rechtsfähigkeit  einer
Person  in  Ansehung  aller  Rechte,  welche  nicht  besondere
Standesrechte  sind,  und  in  sofern  ist  dessen  Aufhebung
oder  die  Verminderung  der  darin  enthaltenen  Rechte  mit
der  Aufhebung  und  Verminderung  der  bürgerlichen  Ehre
identisch.  Die  Rechte  selbst  dieses  Standes  werden  in
sofern  mit  der  Erwerbung  der  Rechte  eines  Einheimischen
durch  Geburt  oder  Aufnahme  erlangt,  und  werden  nur
dadurch  modificirt,  daß  diese  nicht  zugleich  einen  besonderen ¬
  Stand  verleihen;  und  wer  aus  dem  besonderen
Stand,  dem  er  bisher  angehörte,  heraustritt,  ohne
zugleich  eine  Verminderung  seiner  bürgerlichen  Ehre  zu
leiden,  muß  dem  Bürgerstande  in  jenem  Sinn  beigezählt
werden.
§.  67.
II.  Abtheilung  in  höhern  und  niederen  Bürgerstand.
Eben  jene  Ausdehnung  des  Ausdrucks  auf  Personen,
welche  keineswegs  immer  durch  Erwerbung  des  BuͤrgerOesterr. ¬
  Gesetzb.  §.  28.  Den  vollen  Genuß  der  buͤrgerlichen
Rechte  erwirbt  man  durch  di/  Staatsbuͤrgerschaft.
Die  Staatsbürgerschaft =
  —  ist  Kindery  eines  österreichischen
Staatsbuͤrgers
durch  die  Geburt  eigen.  Peuß.  Gesetz  die  bürgerl.  Verhältnisse
der  Juden  betreffend  (Gestsamml.  1812.  S.  17.)  Die  —  Juden =
  sind  für  Einländer  ind  preußische  Staatsbürger  zu  achten.
13“
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