Inhaltsverzeichnis : Schey, Josef von: ¬Das Regressrecht bei Bezahlung fremder Schulden nach dem Österreichischen allg. bürgerl. Gesetzbuche

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ist  der  befriedigte  Gläubiger  verbunden,  dem  Zahler  alle
vorhandene  Rechtsbehelfe  und  Sicherstellungsmittel  aus4 ¬

zuliefern.
„Wer  die  Schuld  eines  Andern  bezahlt",  für
den  soll  die  Norm  des  §  1358  gelten.  Das  klingt  ganz  allgemein ¬
  und  trifft  dem  Wortlaute  nach  jeden,  der,  in  welchem
Verhältnisse  immer,  eine  Schuld  begleicht,  deren  Zahlung  einem
anderen  obgelegen  wäre.  Und  doch,  sofort  regt  sich  in  dem
Leser  die  Frage,  ob  §  1358  nicht  eine  weniger  allgemeine
Norm  aufstellen  wollte;  denn  der  §  steht  mitten  im  Capitel
von  der  Bürgschaft  (III.  Theil,  1.  Hauptstück  des  a.  b.  Gb.)
während  eine  derartige  allgemeine  Regel  für  Zahlung  durch
dritte  ihren  naturgemäßen  Sitz  eben  in  der  Lehre  von  der
Zahlung  (III.  Theil,  3.  Hauptstück)  hätte.  Allerdings  möchte
das  bloß  ein  systematischer  Fehler  sein,  über  welchen  mit  einem
Lehrbuche,  nicht  aber  einem  Gesetzbuche  gestritten  werden  dürfte.
Allein,  bedenklicher  schon  sieht  es  aus,  dass  dort,  wo  sie
systematisch  richtig  hingehört,  eine  Norm  über  die  Wirkung
der  Befriedigung  des  Gläubigers  durch  Drittzahler  in  der  That
steht:  §§  1422  f.  Sollte  das  bloße  Wiederholung  sein?  In
der  Art  des  a.  b.  Gb.  liegt  es  jedenfalls  nicht,  die  allgemeine
Regel  für  einen  speciellen  Fall  in  extenso  zu  recapitulieren,
statt  sich  allenfalls  mit  einem  kurzen  Citate  zu  begnügen.
Vollends  aber:  die  Vorschrift  dieser  §§  1422  f.  lautet  anders
als  die  des  §  1358;  dort  heißt  es,  der  Zahler  sei  „berechtigt,
die  Abtretung  des  dem  Gläubiger  zustehenden  Rechtes  zu
verlangen,  der  Gläubiger  „muß  dem  Zahler  sein  Recht
abtreten,  hier:  der  Zahlende  „tritt  in  die  Rechte  des
Gläubigers“  —  mindestens  für  den  unbefangenen  Leser  ganz
verschiedene  Dinge!  Es  können  somit  nicht  beide  Gesetzesstellen
denselben  Kreis  von  Fällen  im  Auge  haben,  es  muss  vielmehr
die  eine  oder  die  andere  eingeschränkt  werden.
            
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