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ist der befriedigte Gläubiger verbunden, dem Zahler alle
vorhandene Rechtsbehelfe und Sicherstellungsmittel aus4 ¬
zuliefern.
„Wer die Schuld eines Andern bezahlt", für
den soll die Norm des § 1358 gelten. Das klingt ganz allgemein ¬
und trifft dem Wortlaute nach jeden, der, in welchem
Verhältnisse immer, eine Schuld begleicht, deren Zahlung einem
anderen obgelegen wäre. Und doch, sofort regt sich in dem
Leser die Frage, ob § 1358 nicht eine weniger allgemeine
Norm aufstellen wollte; denn der § steht mitten im Capitel
von der Bürgschaft (III. Theil, 1. Hauptstück des a. b. Gb.)
während eine derartige allgemeine Regel für Zahlung durch
dritte ihren naturgemäßen Sitz eben in der Lehre von der
Zahlung (III. Theil, 3. Hauptstück) hätte. Allerdings möchte
das bloß ein systematischer Fehler sein, über welchen mit einem
Lehrbuche, nicht aber einem Gesetzbuche gestritten werden dürfte.
Allein, bedenklicher schon sieht es aus, dass dort, wo sie
systematisch richtig hingehört, eine Norm über die Wirkung
der Befriedigung des Gläubigers durch Drittzahler in der That
steht: §§ 1422 f. Sollte das bloße Wiederholung sein? In
der Art des a. b. Gb. liegt es jedenfalls nicht, die allgemeine
Regel für einen speciellen Fall in extenso zu recapitulieren,
statt sich allenfalls mit einem kurzen Citate zu begnügen.
Vollends aber: die Vorschrift dieser §§ 1422 f. lautet anders
als die des § 1358; dort heißt es, der Zahler sei „berechtigt,
die Abtretung des dem Gläubiger zustehenden Rechtes zu
verlangen, der Gläubiger „muß dem Zahler sein Recht
abtreten, hier: der Zahlende „tritt in die Rechte des
Gläubigers“ — mindestens für den unbefangenen Leser ganz
verschiedene Dinge! Es können somit nicht beide Gesetzesstellen
denselben Kreis von Fällen im Auge haben, es muss vielmehr
die eine oder die andere eingeschränkt werden.