6—
die fremde. Ohnedies möchte ich in meinen Auseinander
setzungen nicht sosehr das Bestreben betont haben, die eigene
Theorie als die allein richtige Lösung des Problems, als viel
mehr das Bestreben, die Bedeutung des Problems und seiner
verschiedenartigen Lösung in das richtige Licht zu stellen; denn
das Schlimmste bleibt doch wohl, wenn man das Problem
fr 2
ti.
selbst nicht beme
Als Einleitung nun zu der bescheidenen Interpretations
aber auch schon als eine Art
Aufgabe, an die ich gehe
Argument für dieselbe
sei nur noch eine Bemerkung all
gemeiner Natur gestattet.
Wir Jüngere unter den Civilisten — aber auch der Lehrer
und Meister dieser Jüngeren
haben das a. b. Gb. anders,
2 Dieses Eindruckes kann ich mich kaum erwehren bei Betrachtung
gewisser oberstgerichtlicher Aussprüche; so, wenn Slg. Nr. 822 gesagt
wird: „Es ist zur Geltendmachung der Ersatzansprüche keineswegs unum
gänglich nothwendig, dass die befriedigten Gläubiger ihre Forderungen
dem Zahler förmlich abtreten, denn die §§ 1358 und 1423 a. b. Gb.
berechtigen bloß denjenigen, welcher für einen andern Zahlung geleistet
hat, die Abtretung ... zu verlangen, ohne jedoch eine solche Cession zur
Bedingung des Ersatzanspruches zu machen" - oder wenn, Slg. Nr. 6370,
der Regress nach § 1358 zurückgewiesen wird, weil der betreffende Iuter
cedent „bezahlen musste" - oder wenn, Slg. Nr. 11.236, eine In
anspruchnahme der accessorisch Verpflichteten durch den Zahler auf
Grund § 1358 für unmöglich erklärt wird, weil die Zahlung nicht für
diese, sondern für den Hauptschuldner geleistet sei — oder wenn, Slg.
Nr. 11.167, behauptet ist, „nach § 1042 a. b. Gb. übergeht der An
spruch des Verpflegten auf denjenigen, der den Aufwand gemacht hat und
in die Rechte des ursprünglichen Gläubigers tritt"! Aber auch die arg
lose Nebeneinanderstellung der §§ 1042 und 1358 zur Begründung eines
zuerkannten Regressrechtes, wie z. B. in Slg. Nr. 8679 u. a, sowie die
Grenzregulierung zwischen § 1042 und § 1423 im Judicatenbuche
Nr. 81 (Slg. 5177) ist gewiss nicht unbedenklich. Über letztere s. noch
unten N. 22.