Full text: Schey, Josef von: ¬Das Regressrecht bei Bezahlung fremder Schulden nach dem Österreichischen allg. bürgerl. Gesetzbuche

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die fremde. Ohnedies möchte ich in meinen Auseinander 
setzungen nicht sosehr das Bestreben betont haben, die eigene 
Theorie als die allein richtige Lösung des Problems, als viel 
mehr das Bestreben, die Bedeutung des Problems und seiner 
verschiedenartigen Lösung in das richtige Licht zu stellen; denn 
das Schlimmste bleibt doch wohl, wenn man das Problem 
fr 2 
ti. 
selbst nicht beme 
Als Einleitung nun zu der bescheidenen Interpretations 
aber auch schon als eine Art 
Aufgabe, an die ich gehe 
Argument für dieselbe 
sei nur noch eine Bemerkung all 
gemeiner Natur gestattet. 
Wir Jüngere unter den Civilisten — aber auch der Lehrer 
und Meister dieser Jüngeren  
haben das a. b. Gb. anders, 
2 Dieses Eindruckes kann ich mich kaum erwehren bei Betrachtung 
gewisser oberstgerichtlicher Aussprüche; so, wenn Slg. Nr. 822 gesagt 
wird: „Es ist zur Geltendmachung der Ersatzansprüche keineswegs unum 
gänglich nothwendig, dass die befriedigten Gläubiger ihre Forderungen 
dem Zahler förmlich abtreten, denn die §§ 1358 und 1423 a. b. Gb. 
berechtigen bloß denjenigen, welcher für einen andern Zahlung geleistet 
hat, die Abtretung ... zu verlangen, ohne jedoch eine solche Cession zur 
Bedingung des Ersatzanspruches zu machen" - oder wenn, Slg. Nr. 6370, 
der Regress nach § 1358 zurückgewiesen wird, weil der betreffende Iuter 
cedent „bezahlen musste" - oder wenn, Slg. Nr. 11.236, eine In 
anspruchnahme der accessorisch Verpflichteten durch den Zahler auf 
Grund § 1358 für unmöglich erklärt wird, weil die Zahlung nicht für 
diese, sondern für den Hauptschuldner geleistet sei — oder wenn, Slg. 
Nr. 11.167, behauptet ist, „nach § 1042 a. b. Gb. übergeht der An 
spruch des Verpflegten auf denjenigen, der den Aufwand gemacht hat und 
in die Rechte des ursprünglichen Gläubigers tritt"! Aber auch die arg 
lose Nebeneinanderstellung der §§ 1042 und 1358 zur Begründung eines 
zuerkannten Regressrechtes, wie z. B. in Slg. Nr. 8679 u. a, sowie die 
Grenzregulierung zwischen § 1042 und § 1423 im Judicatenbuche 
Nr. 81 (Slg. 5177) ist gewiss nicht unbedenklich. Über letztere s. noch 
unten N. 22.
	        
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