Das Regressrecht
bei Bezahlung fremder Schulden
nach dem Österreichischen allg. bürgerl. Gesetzbuche.
Nicht auf eine erschöpfende Darstellung des in dem
Titel genannten Gegenstandes zielen die folgenden Ausfüh
rungen ab. Der ihnen gegebene Rahmen schließt jedes nähere
Eingehen auf solche Einzelfragen aus, welche in schwierige,
erst noch genauer Erörterung bedürftige Grenzgebiete hinüber
führen — ich denke da namentlich an die Gebiete der ne
gotiorum gestio und der „in rem versio“. Nur der In
halt der wenigen Paragraphe des a. b. Gb., welche sich ex
professo mit unserem Thema befassen, und ihr Verhältnis
zu einander soll hier einmal genau geprüft werden. Es sind
dies die §§ 1358, 1422, 1423; nur gleichsam Seitenblicke
auf § 1042 oder § 896 bleiben vorbehalten. Dass nun das
gegenseitige Verhältnis schon der erstgenannten drei Gesetzes
stellen in der That ein Problem bildet, braucht dem Kenner
der österreichischen civilrechtlichen Theorie und Praxis nicht
erst gesagt zu werden. Ich verzichte daher auf eine Schilderung
der vielerlei einander durchkreuzenden Ansichten über die Frage,
und ich verzichte auch gerne auf den beliebten Versuch, der
eigenen Auffassung eine Folie zu geben durch Polemik gegen
——
1 Vgl. übrigens unten N. 53-55.