Volltext : Schey, Josef von: ¬Das Regressrecht bei Bezahlung fremder Schulden nach dem Österreichischen allg. bürgerl. Gesetzbuche

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darüber  ins  Einvernehmen  setzen,  wie  ihm  für  die  Zahlung
Deckung  werde.  Auf  dieser  Basis,  des  Mandats-  oder  sonstigen
Vertrages,  oder  wenn  er  das  versäumt  hätte,  vielleicht  als
negotiorum  gestor  möge  er  dann  auf  Ersatz  klagen.  Allerdings ¬
  wird  er  häufig  sich  noch  weiter  sichern  wollen  und  dem
Gläubiger  zu  diesem  Behufe  nicht  Tilgung,  sondern  „Einlösung" ¬
  der  Forderung  anbieten.  Das  Gesetz  thut  ihm  schon
Genüge“
,  wenn  es  ihm  auch  diesen  Weg  sichert,  indem  es
dem  Gläubiger  zur  Pflicht  macht,  auf  das  Anerbieten  einzugehen, ¬
  wenn  es  die  Cession  zu  einer  obligatorischen  macht,
Dabei  liegt  aber  eine  Unterscheidung  sehr  nahe:
Zahlt  ein  Dritter  im  Auftrage  des  Schuldners,
so  wird  jeder  im  Zweifel  annehmen,  dass  die  Zahlung  wie
69.
der  Auftrag  auf  Liberierung  des  Schuldners  ziele
"  die
Zahlung  gilt  daher  als  „Tilgung",  wenn  sie  nicht  unter  der
Erklärung  erfolgt,  dass  sie  bloß  „Einlösung"  sein  solle  —  so
§  1422  a.  b.  Gb.
Wird  hingegen  ohne  ausgewiesenes  Einverständnis ¬
  des  Schuldners  Zahlung  angeboten,  so  liegt
die  Annahme  näher,  dass  der  Zahler  den  für  ihn  günstigeren
Standpunkt  der  „Einlösung"  wähle.  Aber  noch  mehr.  Gegen
seine  Liberierung  durch  den  Dritten  würde  vielleicht  der
Schuldner  selbst  Einsprache  erheben,  gegen  die  Cession  der
Forderung  an  einen  Dritten  kann  er  es  nicht.  Deshalb  bedeutet ¬
  hier  die  Zahlung  „Einlösung"  der  Forderung,  solange
-  so  §  1423  a.  b.  Gb.
der  Zahler  auf  die  Cession  nicht  verzichtet
Gegen  dies  Raisonnement  wird  sich  ja  manches  bemerken
lassen.  Aber  so  widersinnig  ist  es  jedenfalls  nicht,  dass  wir
genöthigt  wären,  es  über  Bord  zu  werfen,  und  von  derjenigen
6  Wenn  nicht  gar  zu  viel;  vgl.  Gruchot,  1.  c.,  S.  33.
69  Ist  doch  selbst  die  Unterscheidung  zwischen  dem  directen  Stellvertreter ¬
  und  dem  Intercedenten  hier  nicht  immer  sicher.
            
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