Full text: Schey, Josef von: ¬Das Regressrecht bei Bezahlung fremder Schulden nach dem Österreichischen allg. bürgerl. Gesetzbuche

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darüber ins Einvernehmen setzen, wie ihm für die Zahlung 
Deckung werde. Auf dieser Basis, des Mandats- oder sonstigen 
Vertrages, oder wenn er das versäumt hätte, vielleicht als 
negotiorum gestor möge er dann auf Ersatz klagen. Aller 
dings wird er häufig sich noch weiter sichern wollen und dem 
Gläubiger zu diesem Behufe nicht Tilgung, sondern „Ein 
lösung" der Forderung anbieten. Das Gesetz thut ihm schon 
Genüge“ 
, wenn es ihm auch diesen Weg sichert, indem es 
dem Gläubiger zur Pflicht macht, auf das Anerbieten ein 
zugehen, wenn es die Cession zu einer obligatorischen macht, 
Dabei liegt aber eine Unterscheidung sehr nahe: 
Zahlt ein Dritter im Auftrage des Schuldners, 
so wird jeder im Zweifel annehmen, dass die Zahlung wie 
69. 
der Auftrag auf Liberierung des Schuldners ziele 
" die 
Zahlung gilt daher als „Tilgung", wenn sie nicht unter der 
Erklärung erfolgt, dass sie bloß „Einlösung" sein solle — so 
§ 1422 a. b. Gb. 
Wird hingegen ohne ausgewiesenes Einver 
ständnis des Schuldners Zahlung angeboten, so liegt 
die Annahme näher, dass der Zahler den für ihn günstigeren 
Standpunkt der „Einlösung" wähle. Aber noch mehr. Gegen 
seine Liberierung durch den Dritten würde vielleicht der 
Schuldner selbst Einsprache erheben, gegen die Cession der 
Forderung an einen Dritten kann er es nicht. Deshalb be 
deutet hier die Zahlung „Einlösung" der Forderung, solange 
- so § 1423 a. b. Gb. 
der Zahler auf die Cession nicht verzichtet 
Gegen dies Raisonnement wird sich ja manches bemerken 
lassen. Aber so widersinnig ist es jedenfalls nicht, dass wir 
genöthigt wären, es über Bord zu werfen, und von derjenigen 
6 Wenn nicht gar zu viel; vgl. Gruchot, 1. c., S. 33. 
69 Ist doch selbst die Unterscheidung zwischen dem directen Stell 
vertreter und dem Intercedenten hier nicht immer sicher.
	        
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