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darüber ins Einvernehmen setzen, wie ihm für die Zahlung
Deckung werde. Auf dieser Basis, des Mandats- oder sonstigen
Vertrages, oder wenn er das versäumt hätte, vielleicht als
negotiorum gestor möge er dann auf Ersatz klagen. Aller
dings wird er häufig sich noch weiter sichern wollen und dem
Gläubiger zu diesem Behufe nicht Tilgung, sondern „Ein
lösung" der Forderung anbieten. Das Gesetz thut ihm schon
Genüge“
, wenn es ihm auch diesen Weg sichert, indem es
dem Gläubiger zur Pflicht macht, auf das Anerbieten ein
zugehen, wenn es die Cession zu einer obligatorischen macht,
Dabei liegt aber eine Unterscheidung sehr nahe:
Zahlt ein Dritter im Auftrage des Schuldners,
so wird jeder im Zweifel annehmen, dass die Zahlung wie
69.
der Auftrag auf Liberierung des Schuldners ziele
" die
Zahlung gilt daher als „Tilgung", wenn sie nicht unter der
Erklärung erfolgt, dass sie bloß „Einlösung" sein solle — so
§ 1422 a. b. Gb.
Wird hingegen ohne ausgewiesenes Einver
ständnis des Schuldners Zahlung angeboten, so liegt
die Annahme näher, dass der Zahler den für ihn günstigeren
Standpunkt der „Einlösung" wähle. Aber noch mehr. Gegen
seine Liberierung durch den Dritten würde vielleicht der
Schuldner selbst Einsprache erheben, gegen die Cession der
Forderung an einen Dritten kann er es nicht. Deshalb be
deutet hier die Zahlung „Einlösung" der Forderung, solange
- so § 1423 a. b. Gb.
der Zahler auf die Cession nicht verzichtet
Gegen dies Raisonnement wird sich ja manches bemerken
lassen. Aber so widersinnig ist es jedenfalls nicht, dass wir
genöthigt wären, es über Bord zu werfen, und von derjenigen
6 Wenn nicht gar zu viel; vgl. Gruchot, 1. c., S. 33.
69 Ist doch selbst die Unterscheidung zwischen dem directen Stell
vertreter und dem Intercedenten hier nicht immer sicher.