Volltext : Schey, Josef von: ¬Das Regressrecht bei Bezahlung fremder Schulden nach dem Österreichischen allg. bürgerl. Gesetzbuche

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treffenden  Forderung  durch  Pfandrechte  zugute  kommen  zu
lassen.  In  diesem  Sinne  gewährt  §  1358  a.  b.  Gb.  dem
Bürgen  oder  Zahle
ee  neben  den  —  dem  Umfange  nach
vielleicht  weitergehenden  —  Ersatzansprüchen  aus  Mandat ¬
  oder  Geschäftsführung  den  der  Qualität  nach  besseren
Regress  in  Gestalt  der  ex  lege  auf  ihn  übertragenen  Forderung ¬
  des  befriedigten  Gläubigers.  Man  wende  nicht  ein
dass  ja  nach  der  vorstehenden  Darstellung  die  Behandlung
der  Zahlung  des  Intercedenten  als  „Einlösung"  ihn  um  den
an  sich  sonst  begründeten  Anspruch  aus  der  in  rem  versio
nach  §  1042  bringe.  Allerdings  ist  dieser  formale  Verlust
eine  Consequenz  der  Vorschrift  des  §  1358.  Aber  der  Verlust
ist  eben  ein  bloß  formaler.  Die  „nützliche  Verwendung"  reicht
offenbar  gerade  soweit  wie  die  „bezahlte  Schuld".  Genau
ebensoweit  aber  geht  der  Regress,  welchen  §  1358  dem  Zahler
zuspricht,  indem  er  die  Forderung  auf  ihn  übergehen  lässt.
Aber  die  Einkleidung  des  Regresses  in  diese  Rechtsform  sichert
dem  Zahler  auch  die  Accessorien  und  Privilegien  der  eingelösten ¬
  Forderung,  deren  der  auf  selbständigen  Titel  gestützte
Bereicherungsanspruch  des  §  1042  entbehren  müsste.  Andererseits ¬
  bleibt  dem  Zahler,  wenn  er  als  Rechtsnachfolger  des
befriedigten  Gläubigers  thatsächlich  nicht  zum  Ziele  kommen
kann,  insoweit  die  Möglichkeit,  auf  Grund  der  „nützlichen
Verwendung“  Regress  zu  nehmen.  In  diesem  Sinne  kann
man  in  der  That  sagen,  es  sei  der  Anspruch  aus  der  versio
in  rem,  welcher,  in  verbesserter  Form,  im  §  1358  zur  Anerkennung ¬
  gelange.
Eine  andere  ist  die  Stellung  des  freiwilligen  Drittzahlers. ¬
  Er  mag  sich  zunächst  mit  dem  Schuldner  selbst
6  Und  per  analog.  anderen  formell  zur  Zahlung  Genöthigten:
s.  oben  N.  64.
67  S.  oben  S.  16  f.
            
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