Full text: Schey, Josef von: ¬Das Regressrecht bei Bezahlung fremder Schulden nach dem Österreichischen allg. bürgerl. Gesetzbuche

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Allein, den Gegnern auf halbem Wege entgegenkommend 
will ich lieber die kritische Schlussfrage stellen nach dem legis 
latorischen Grunde, der ratio der Normen, welche ich in 
den fraglichen Paragraphen des a. b. Gb. gefunden habe. 
Denn ich stehe nicht an, zu sagen, dass ich die, an sich ge 
nügende, nächstgelegene Auslegung fallen lassen, und selbst 
nach einer künstlicheren greifen würde, wenn sich für die erstere 
kein Zusammenhang mit der „Natur der Sache" fände. Allein, 
mich dünkt, eine derartige befriedigende ratio ergibt die 
Nebeneinanderstellung der gewonnenen Rechtssätze beinahe 
von selbst: 
Wer eine ihm materiell fremde Schuld bezahlt, weil er 
durch die Rechtslage dazu genöthigt ist, der soll 
bezüglich des Regressrechts möglichst günstig gestellt sein. 
Diesen, schon der römischen Jurisprudenz nicht fremdens 
Gedanken realisiert besser als das alte beneficium ceden 
darum actionum der Rechtssatz, dass die Zahlung ex lege 
als Einlösung gilt und unmittelbar den Übergang der be 
zahlten Forderung sammt ihren Privilegien und Sicherheiten 
auf den Zahler bewirkt. Und dieser Satz erreicht zugleich 
in weit praktikablerer Form das Ziel des sog. beneficium 
excussionis realis, 65 dem Intercedenten die Deckung der be 
64 Vgl. Vangerow, P., III, § 574, N. 4. Vgl. auch Krainz, 
1. c., S. 254, N. 18, vorzüglich aber Code civ., Art. 1251, welcher 
ganz in dem hier (oben S. 11 f.) erörterten Sinne in den Fällen der 
Zahlung durch den nachstehenden Pfandgläubiger, den Hypothekarschuldner, 
den Bürgen oder Intercedenten und den Beneficiarerben den gesetzlichen 
Forderungsübergang („subrogation de plein droit") im Gegensatz zu 
der „subrogation conventionelle“ statuiert, auf welche andere Zahler 
angewiesen sind (Art. 1250). 
65 Welches § 1360 a. b. Gb. beseitigt. Auch dieser Zusammenhang 
deutet darauf, dass hier eine Specialnorm für Bürgen und Zahler in 
Frage ist.
	        
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