33 —
Allein, den Gegnern auf halbem Wege entgegenkommend
will ich lieber die kritische Schlussfrage stellen nach dem legis
latorischen Grunde, der ratio der Normen, welche ich in
den fraglichen Paragraphen des a. b. Gb. gefunden habe.
Denn ich stehe nicht an, zu sagen, dass ich die, an sich ge
nügende, nächstgelegene Auslegung fallen lassen, und selbst
nach einer künstlicheren greifen würde, wenn sich für die erstere
kein Zusammenhang mit der „Natur der Sache" fände. Allein,
mich dünkt, eine derartige befriedigende ratio ergibt die
Nebeneinanderstellung der gewonnenen Rechtssätze beinahe
von selbst:
Wer eine ihm materiell fremde Schuld bezahlt, weil er
durch die Rechtslage dazu genöthigt ist, der soll
bezüglich des Regressrechts möglichst günstig gestellt sein.
Diesen, schon der römischen Jurisprudenz nicht fremdens
Gedanken realisiert besser als das alte beneficium ceden
darum actionum der Rechtssatz, dass die Zahlung ex lege
als Einlösung gilt und unmittelbar den Übergang der be
zahlten Forderung sammt ihren Privilegien und Sicherheiten
auf den Zahler bewirkt. Und dieser Satz erreicht zugleich
in weit praktikablerer Form das Ziel des sog. beneficium
excussionis realis, 65 dem Intercedenten die Deckung der be
64 Vgl. Vangerow, P., III, § 574, N. 4. Vgl. auch Krainz,
1. c., S. 254, N. 18, vorzüglich aber Code civ., Art. 1251, welcher
ganz in dem hier (oben S. 11 f.) erörterten Sinne in den Fällen der
Zahlung durch den nachstehenden Pfandgläubiger, den Hypothekarschuldner,
den Bürgen oder Intercedenten und den Beneficiarerben den gesetzlichen
Forderungsübergang („subrogation de plein droit") im Gegensatz zu
der „subrogation conventionelle“ statuiert, auf welche andere Zahler
angewiesen sind (Art. 1250).
65 Welches § 1360 a. b. Gb. beseitigt. Auch dieser Zusammenhang
deutet darauf, dass hier eine Specialnorm für Bürgen und Zahler in
Frage ist.