Full text: Schey, Josef von: ¬Das Regressrecht bei Bezahlung fremder Schulden nach dem Österreichischen allg. bürgerl. Gesetzbuche

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besonders hervorzuheben, dass diese Auslieferung „selbst noch 
nach der geleisteten Zahlung" verlangt werden dürfe? 
Ich könnte auch in ausführlicher Besprechung der Codi 
ficationsgeschichte unserer Paragraphe darlegen, wie der 
§ 1358 a. b. Gb. aus den gemeinrechtlichen „beneficia 
des Bürgen herauswuchs, das beneficium cedendarum 
actionum zum ipso-jure-Eintritt in die eingelöste Forderung 
fortbildend,“° aber doch immer in dem Gedanken, ein Privileg 
des Intercedenten vor anderen Zahlern fremder Schulden zu 
schaffen,“ wie denn auch in den, übrigens recht unklaren Be 
sowie im 
stimmungen des preußischen Landrechtes, 
französischen Code civilss der Bürge bezüglich des Regresses 
immer noch eine Sonderstellung einnimmt. 
60 Vielleicht unter deutschrechtlichem Einflusse? Tomaschek in 
Haimerls Vierteljhrschr., IV, S. 175. 
61 Im Cod. Ther. war (von der actio mandati abgesehen: III, 
8, § VI, Nr. 84) dem Bürgen, wie dem freiwilligen Drittzahler, ein 
Regress nur auf Grund der vom Gläubiger cedierten Forderung gegeben 
(1. c., Nr. 85, III, 24, § I, Nr. 6), ersterem jedoch die „Rechtswohlthat 
der ... schuldigen Abtretung und Überlassung aller sowohl an den 
Schuldner als an den Mitbürgen habenden Rechte und Ansprüche" zuge 
standen. Auf demselben Standpunkte blieb der Entw. Hortens, III, 
8, §§ 48—59, und III, 25, § 3. Der Entw. Martinis, III, 17, § 10, 
beließ es dabei für den Drittzahler, setzte aber — offenbar an das 
Preuß. L=R. I, 14, §-338, anknüpfend (Gruchot, 1. c., S. 34) 
„III, 15, § 22, an die Stelle des gemein 
für den Bürgen oder „Zahle 
rechtlichen ben. cedendarum actionum den ipso-jure- Übergang 
der eingelösten Forderung; beides gieng in das Westgal. Gb., III, 
§ 573 und § 511 über, und aus ersterem wurden dann (vgl. Ofner, 
II, S. 247 f.) § 1422 und § 1423, aus letzterem § 1358 a. b. Gb. 
Vgl. übrigens noch unten N. 65. 
62 Vgl. Preuß. L.=R., I, 14, § 338, mit I, 16, §§ 43-51. S. auch 
den Unterschied im Deutsch. Entw., § 227 und § 676. 
63 Code civ., Art.2029, 1250 s.; vgl. Krainz, l. c., S. 253, N. 15.
	        
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