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besonders hervorzuheben, dass diese Auslieferung „selbst noch
nach der geleisteten Zahlung" verlangt werden dürfe?
Ich könnte auch in ausführlicher Besprechung der Codi
ficationsgeschichte unserer Paragraphe darlegen, wie der
§ 1358 a. b. Gb. aus den gemeinrechtlichen „beneficia
des Bürgen herauswuchs, das beneficium cedendarum
actionum zum ipso-jure-Eintritt in die eingelöste Forderung
fortbildend,“° aber doch immer in dem Gedanken, ein Privileg
des Intercedenten vor anderen Zahlern fremder Schulden zu
schaffen,“ wie denn auch in den, übrigens recht unklaren Be
sowie im
stimmungen des preußischen Landrechtes,
französischen Code civilss der Bürge bezüglich des Regresses
immer noch eine Sonderstellung einnimmt.
60 Vielleicht unter deutschrechtlichem Einflusse? Tomaschek in
Haimerls Vierteljhrschr., IV, S. 175.
61 Im Cod. Ther. war (von der actio mandati abgesehen: III,
8, § VI, Nr. 84) dem Bürgen, wie dem freiwilligen Drittzahler, ein
Regress nur auf Grund der vom Gläubiger cedierten Forderung gegeben
(1. c., Nr. 85, III, 24, § I, Nr. 6), ersterem jedoch die „Rechtswohlthat
der ... schuldigen Abtretung und Überlassung aller sowohl an den
Schuldner als an den Mitbürgen habenden Rechte und Ansprüche" zuge
standen. Auf demselben Standpunkte blieb der Entw. Hortens, III,
8, §§ 48—59, und III, 25, § 3. Der Entw. Martinis, III, 17, § 10,
beließ es dabei für den Drittzahler, setzte aber — offenbar an das
Preuß. L=R. I, 14, §-338, anknüpfend (Gruchot, 1. c., S. 34)
„III, 15, § 22, an die Stelle des gemein
für den Bürgen oder „Zahle
rechtlichen ben. cedendarum actionum den ipso-jure- Übergang
der eingelösten Forderung; beides gieng in das Westgal. Gb., III,
§ 573 und § 511 über, und aus ersterem wurden dann (vgl. Ofner,
II, S. 247 f.) § 1422 und § 1423, aus letzterem § 1358 a. b. Gb.
Vgl. übrigens noch unten N. 65.
62 Vgl. Preuß. L.=R., I, 14, § 338, mit I, 16, §§ 43-51. S. auch
den Unterschied im Deutsch. Entw., § 227 und § 676.
63 Code civ., Art.2029, 1250 s.; vgl. Krainz, l. c., S. 253, N. 15.