Full text: Schey, Josef von: ¬Das Regressrecht bei Bezahlung fremder Schulden nach dem Österreichischen allg. bürgerl. Gesetzbuche

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ihre bedeutendsten Vertreter zu.57 Ohne nun in eine Polemik 
gegen diese Ansicht einzutreten, könnte ich ihr gegenüber noch 
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manches einzelne Moment hervorsuchen, welches für die hier 
vertheidigte Auffassung spricht. 
So dürfte wohl gefragt werden: Wenn auch § 1422 
den Rechtsübergang als ipso jure vollzogen voraussetzt, be 
durfte es dann der ausdrücklichen Bestimmung, dass „in diesem 
Falle der Gläubiger .... weder für die Einbringlich 
keit noch für die Richtigkeit der Forderung zu 
haften" hat, da doch unser Gesetz (§ 1397) eine derartige 
Haftung überhaupt nur für den Cessionsvertrag (§ 1392) 
ausgesprochen hatte? 
Oder: Wozu brauchte § 896 a. b. Gb. besonders zu 
betonen, dass der Regress des zahlenden Correus „auch ohne 
geschehene Rechtsabtretung“ begründet sei, wenn in gar keinem 
dem Gesetze bekannten Falle das Regressrecht eines Zahlers 
von einer „Abtretung" abhienge?39 
Oder: Wenn unter der „Rechtsabtretung“ der §§ 1422 f. 
wirklich nur die factische „Auslieferung der Rechtsbehelfe und 
Sicherstellungsmittel" für die schon übergegangene Forderung 
gemeint ist, war es dann nicht mehr als überflüssig, im § 1423 
57 S. Strohal, 1. c, S.671: „eine nicht abzuleugnende Schwierig 
keit"; während Unger, 1. c., N. 17, legislatorische Bedenken äußert. 
58 Aus § 39 Grdb.=Ges. — vgl. Exner, 1. c.; Krainz, 1. c.. 
S. 254, N. 19 — dürfte kaum ein Argument für die eine oder andere 
Ansicht zu gewinnen sein. 
59 Das, dem Westgal. Gb (III, § 38) noch fremde, regelmäßige 
Regressrecht der correi wurde bei Berathung des § 896 a. b. Gb. (Ofner, 
II, S. 403) damit motiviert, dass der zahlende Mitschuldner sich ja vom 
Gläubiger „die Forderung cedieren lassen könnte", nicht aber weil er nach 
allgemeiner Regel ipso jure in das Recht einträte. — Vgl. übrigens 
Pfaff=Hofmann, Commentar, I, S. 111, N. 132.
	        
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