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ihre bedeutendsten Vertreter zu.57 Ohne nun in eine Polemik
gegen diese Ansicht einzutreten, könnte ich ihr gegenüber noch
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manches einzelne Moment hervorsuchen, welches für die hier
vertheidigte Auffassung spricht.
So dürfte wohl gefragt werden: Wenn auch § 1422
den Rechtsübergang als ipso jure vollzogen voraussetzt, be
durfte es dann der ausdrücklichen Bestimmung, dass „in diesem
Falle der Gläubiger .... weder für die Einbringlich
keit noch für die Richtigkeit der Forderung zu
haften" hat, da doch unser Gesetz (§ 1397) eine derartige
Haftung überhaupt nur für den Cessionsvertrag (§ 1392)
ausgesprochen hatte?
Oder: Wozu brauchte § 896 a. b. Gb. besonders zu
betonen, dass der Regress des zahlenden Correus „auch ohne
geschehene Rechtsabtretung“ begründet sei, wenn in gar keinem
dem Gesetze bekannten Falle das Regressrecht eines Zahlers
von einer „Abtretung" abhienge?39
Oder: Wenn unter der „Rechtsabtretung“ der §§ 1422 f.
wirklich nur die factische „Auslieferung der Rechtsbehelfe und
Sicherstellungsmittel" für die schon übergegangene Forderung
gemeint ist, war es dann nicht mehr als überflüssig, im § 1423
57 S. Strohal, 1. c, S.671: „eine nicht abzuleugnende Schwierig
keit"; während Unger, 1. c., N. 17, legislatorische Bedenken äußert.
58 Aus § 39 Grdb.=Ges. — vgl. Exner, 1. c.; Krainz, 1. c..
S. 254, N. 19 — dürfte kaum ein Argument für die eine oder andere
Ansicht zu gewinnen sein.
59 Das, dem Westgal. Gb (III, § 38) noch fremde, regelmäßige
Regressrecht der correi wurde bei Berathung des § 896 a. b. Gb. (Ofner,
II, S. 403) damit motiviert, dass der zahlende Mitschuldner sich ja vom
Gläubiger „die Forderung cedieren lassen könnte", nicht aber weil er nach
allgemeiner Regel ipso jure in das Recht einträte. — Vgl. übrigens
Pfaff=Hofmann, Commentar, I, S. 111, N. 132.