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und darunter vielleicht die wohlklingendsten in unserer civi
listischen Literatur, sich ganz anders vernehmen lassen. Sie
wollen keine Scheidung zwischen den Anwendungsgebieten des
§ 1358 und der §§ 1422, 1423.
33 Sie können denn auch
nicht gelten lassen, dass diese Gesetzesstellen die Fälle ver
schieden normieren. Es fragt sich für sie nur, ob § 1358 mit
..
Rucksicht auf §§ 1422 f. auszulegen sei, oder umgekehrt, d. h.
ob § 1358 trotz seines Wortlautes, so wie § 1422, bloß einen
obligatorischen Anspruch des Zahlers auf Cession"
4 der ein
gelösten Forderung, oder ob § 1422 und § 1423 trotz ihrer
Fassung, so wie § 1358, ipso-jure-Übergang der Forderung
auf den Zahler statuiere, wobei die „Abretung", von welcher
da gesprochen wird, bloß die „Auslieferung der Behelfe"
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bedeute.
Vor diese Alternative gestellt, könnte ich gewiss die erstere
nicht wählen. Sie thut dem Wortlaute des § 1358 geradezu Ge
walt an — von den Argumenten, welche die Entstehungsgeschichte
des Paragraphen gegen dieselbe liefert,
36 ganz zu geschweigen.
Aber künstlich und nichtsweniger als unbedenklich bleibt doch
auch der Ausweg, den die zweite wählt. Das geben ja selbst
38 So, außer den unten N. 54 und 55 Angeführten, Mages, 1. c.,
S. 180 f., 184 f. und viele oberstgerichtliche Erkenntnisse, z. B. Sla
Nr. 2211, 5490, 9278, 11.935. — Auf Seite der hier verfochtenen
Scheidung — jedoch mit enger Abgrenzung des Gebietes des § 1358
(vgl. oben N. 6) stehen Nippel, VIII, 1, S. 278, VIII, 2, S. 143;
Krainz, 1. c., S. 196, N. 3, S. 253 ff.; Krasnopolski, 1. c., S. 50 f.;
Hasenöhrl, 1. c., S. 187 f., S. 192f.; wohl auch Stubenrauch
(4. Aufl.), II, S. 693 (vgl. aber S. 750?); ferner Slg. Nr. 10.731, 10.880.
34 So Winiwarter, Bürgerl. R., V, S. 92 f.; Exner, Hypo
thekenr., S. 396, N. 21, aber auch Zeiller, IV, S. 26, 128.
* So Unger in Grünhuts Ztschr., XV, S.533, N. 16; Strohal.
I.,c., S. 671 ff.; Kirchstetter (2. Aufl.), S. 663, N. 2.
58 Vgl. unten N. 61; Strohal, 1. c., S.672 f.