Full text: Schey, Josef von: ¬Das Regressrecht bei Bezahlung fremder Schulden nach dem Österreichischen allg. bürgerl. Gesetzbuche

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und darunter vielleicht die wohlklingendsten in unserer civi 
listischen Literatur, sich ganz anders vernehmen lassen. Sie 
wollen keine Scheidung zwischen den Anwendungsgebieten des 
§ 1358 und der §§ 1422, 1423. 
33 Sie können denn auch 
nicht gelten lassen, dass diese Gesetzesstellen die Fälle ver 
schieden normieren. Es fragt sich für sie nur, ob § 1358 mit 
.. 
Rucksicht auf §§ 1422 f. auszulegen sei, oder umgekehrt, d. h. 
ob § 1358 trotz seines Wortlautes, so wie § 1422, bloß einen 
obligatorischen Anspruch des Zahlers auf Cession" 
4 der ein 
gelösten Forderung, oder ob § 1422 und § 1423 trotz ihrer 
Fassung, so wie § 1358, ipso-jure-Übergang der Forderung 
auf den Zahler statuiere, wobei die „Abretung", von welcher 
da gesprochen wird, bloß die „Auslieferung der Behelfe" 
55 
bedeute. 
Vor diese Alternative gestellt, könnte ich gewiss die erstere 
nicht wählen. Sie thut dem Wortlaute des § 1358 geradezu Ge 
walt an — von den Argumenten, welche die Entstehungsgeschichte 
des Paragraphen gegen dieselbe liefert, 
36 ganz zu geschweigen. 
Aber künstlich und nichtsweniger als unbedenklich bleibt doch 
auch der Ausweg, den die zweite wählt. Das geben ja selbst 
38 So, außer den unten N. 54 und 55 Angeführten, Mages, 1. c., 
S. 180 f., 184 f. und viele oberstgerichtliche Erkenntnisse, z. B. Sla 
Nr. 2211, 5490, 9278, 11.935. — Auf Seite der hier verfochtenen 
Scheidung — jedoch mit enger Abgrenzung des Gebietes des § 1358 
(vgl. oben N. 6) stehen Nippel, VIII, 1, S. 278, VIII, 2, S. 143; 
Krainz, 1. c., S. 196, N. 3, S. 253 ff.; Krasnopolski, 1. c., S. 50 f.; 
Hasenöhrl, 1. c., S. 187 f., S. 192f.; wohl auch Stubenrauch 
(4. Aufl.), II, S. 693 (vgl. aber S. 750?); ferner Slg. Nr. 10.731, 10.880. 
34 So Winiwarter, Bürgerl. R., V, S. 92 f.; Exner, Hypo 
thekenr., S. 396, N. 21, aber auch Zeiller, IV, S. 26, 128. 
* So Unger in Grünhuts Ztschr., XV, S.533, N. 16; Strohal. 
I.,c., S. 671 ff.; Kirchstetter (2. Aufl.), S. 663, N. 2. 
58 Vgl. unten N. 61; Strohal, 1. c., S.672 f.
	        
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