Objekt : Hergenhahn, Theodor: Berufung und Thätigkeit der Generalversammlung der Aktiengesellschaften nach dem Reichsgesetz betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften vom 18. Juli 1884

3.  Berufung  der  Generalversammlung  auf  Antrag  von  Aktionären.  11
gleichzeitig  auch  für  ermächtigt  zu  erachten,  die  Gegenstände  zur  Beschlußfassung ¬
  zu  veröffentlichen,  und  zwar  nicht  nur  solche,  welche  in
ihrem  Antrag  bereits  erwähnt  waren,  sondern  auch  andere,  welche
der  Zuständigkeit  der  Generalversammlung  vorbehalten  sind  (vgl.  auch
Art.  238  Abs.  2).  Ist  aber  eine  ordnungsmäßige  Veröffentlichung,
insbesondere  auch  der  gerichtlichen  Ermächtigung  nicht  erfolgt,  so  kann
die  Generalversammlung  nicht  als  eine  ordnungsmäßig  berufene  erachtet ¬
  werden;  die  von  derselben  dennoch  gefaßten  Beschlüsse  unterliegen ¬
  der  Anfechtung  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  in  Art.  222
und  190a.  Gegen  die  den  Aktionären  gewährte  erleichterte  Möglichkeit, ¬
  die  Berufung  einer  Generalversammlung  zu  verlangen,  ist
zwar  von  Seiten  mehrerer  Handelskammern15)  Einwand  erhoben
worden,  weil  dieselbe  leicht  zu  Mißbräuchen  führen  könne,  und  eventuell
verlangt,  daß  die  Antragsteller  wenigstens  zur  Deponirung  der  ihr
Recht  begründenden  Aktien  gesetzlich  verpflichtet  erklärt  würden.  Nach
den  Motiven  zum  Gesetzentwurf  16)  soll  indeß  das  bestandene  Recht
zu  erheblichen  Mißständen  in  der  Praxis  geführt  und  in  nicht  wenigen
Fällen  den  Aktionären  die  Möglichkeit  einer  Einwirkung  auf  die  Geschäftsführung ¬
  entzogen  haben.  Insbesondere  erschien  der  Betrag  von
einem  Zehntel  des  Grundkapitals  so  hoch,  daß  die  Ausübung  des
Rechts  dadurch  fast  vereitelt  wurde.  Andrerseits  ist  aber  auch  das
Handelsgericht  in  der  Lage,  die  Ermächtigung  zu  versagen,  um  mögliche ¬
  Chikanen,  die  Verfolgung  von  Sonderinteressen  und  sonstige
Schädigungen  der  Gesellschaft  auszuschließen.  17)
Auch  die  Gesetzgebungen  des  Auslandes  statuiren  das  Recht  der
Minderheit  von  Aktionären  zur  Berufung  einer  Generalversammlung,
allerdings  in  verschiedener  Gestaltung,  theils  dadurch,  daß  die  Antragsteller ¬
  von  dem  Gerichte  zur  Selbstberufung  ermächtigt  werden,  theils
dadurch,  daß  das  Gesetz  die  verpflichteten  Organe  zur  Berufung  unter
Strafandrohung  zwingt,  theils  dadurch,  daß  das  Gericht  die  Berufung
bewirkt.
15)  Handelskammer  zu  Hamburg  (in  Hirth's  Annalen  1884)  S.  135-136.
Bericht  der  H.  u.  Gew.K.  für  Oberbayern  vom  23.  Dezember  1883  (in
Hirth's  Annalen  1884  S.  250).
16)  Allg.  Begründung  bei  Heymann,  in  Busch's  Archiv  Bd.  44  S.  250
und
252.
17)  Allg.  Begründung  bei  Heymann  Bd.  44  S.  251.  Der  Betrag
(20.  Theil  des  Grundkapitals)  wird  auch  von  Vavasseur  in  seinem  projet  de
loi  des  sociétés  (Art.  15)  vorgeschlagen.
            
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