3. Berufung der Generalversammlung auf Antrag von Aktionären. 11
gleichzeitig auch für ermächtigt zu erachten, die Gegenstände zur Beschlußfassung ¬
zu veröffentlichen, und zwar nicht nur solche, welche in
ihrem Antrag bereits erwähnt waren, sondern auch andere, welche
der Zuständigkeit der Generalversammlung vorbehalten sind (vgl. auch
Art. 238 Abs. 2). Ist aber eine ordnungsmäßige Veröffentlichung,
insbesondere auch der gerichtlichen Ermächtigung nicht erfolgt, so kann
die Generalversammlung nicht als eine ordnungsmäßig berufene erachtet ¬
werden; die von derselben dennoch gefaßten Beschlüsse unterliegen ¬
der Anfechtung nach Maßgabe der Vorschriften in Art. 222
und 190a. Gegen die den Aktionären gewährte erleichterte Möglichkeit, ¬
die Berufung einer Generalversammlung zu verlangen, ist
zwar von Seiten mehrerer Handelskammern15) Einwand erhoben
worden, weil dieselbe leicht zu Mißbräuchen führen könne, und eventuell
verlangt, daß die Antragsteller wenigstens zur Deponirung der ihr
Recht begründenden Aktien gesetzlich verpflichtet erklärt würden. Nach
den Motiven zum Gesetzentwurf 16) soll indeß das bestandene Recht
zu erheblichen Mißständen in der Praxis geführt und in nicht wenigen
Fällen den Aktionären die Möglichkeit einer Einwirkung auf die Geschäftsführung ¬
entzogen haben. Insbesondere erschien der Betrag von
einem Zehntel des Grundkapitals so hoch, daß die Ausübung des
Rechts dadurch fast vereitelt wurde. Andrerseits ist aber auch das
Handelsgericht in der Lage, die Ermächtigung zu versagen, um mögliche ¬
Chikanen, die Verfolgung von Sonderinteressen und sonstige
Schädigungen der Gesellschaft auszuschließen. 17)
Auch die Gesetzgebungen des Auslandes statuiren das Recht der
Minderheit von Aktionären zur Berufung einer Generalversammlung,
allerdings in verschiedener Gestaltung, theils dadurch, daß die Antragsteller ¬
von dem Gerichte zur Selbstberufung ermächtigt werden, theils
dadurch, daß das Gesetz die verpflichteten Organe zur Berufung unter
Strafandrohung zwingt, theils dadurch, daß das Gericht die Berufung
bewirkt.
15) Handelskammer zu Hamburg (in Hirth's Annalen 1884) S. 135-136.
Bericht der H. u. Gew.K. für Oberbayern vom 23. Dezember 1883 (in
Hirth's Annalen 1884 S. 250).
16) Allg. Begründung bei Heymann, in Busch's Archiv Bd. 44 S. 250
und
252.
17) Allg. Begründung bei Heymann Bd. 44 S. 251. Der Betrag
(20. Theil des Grundkapitals) wird auch von Vavasseur in seinem projet de
loi des sociétés (Art. 15) vorgeschlagen.