Inhaltsverzeichnis : Allgemeine bürgerliche Proceßordnung für das Königreich Hannover, vom 8. November 1850

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Rechte  einer  Partei  gegen  ihren  jetzigen  oder
demnächstigen  Proceßgegner  außergerichtlich
wahrgenommen  hat;
in  der  Instanz  eines  an  ein  Gericht  höherer
Gattung  gehenden  Rechtsmittels,  wenn  er  zu
der  Erlassung  des  angefochtenen  Erkenntnisses
als  Richter  mitgewirkt  hat;
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wenn  der  Richter  mit  einer  der  Parteien  in
Feindschaft  oder  in  so  vertrauter  Freundschaft
lebt,  daß  der  Proceßgegner  die  Abgabe  eines
nicht  unparteiischen  Erkenntnisses  fürchtet;
9)
wenn  der  Richter  in  Beziehung  auf  die  Streitsache ¬
  das  Interesse  einer  der  Parteien  als
Obervormund  wahrgenommen  hat;
10)
wenn  es  sich  um  die  Anfechtung  oder  die  Auslegung ¬
  der  vom  Richter  aufgenommenen  Acte
freiwilliger  Gerichtsbarkeit  handelt.
§.  22.
2.  Geltendmachung  derselben.
a.  Von  Seiten  des  Richters.
Ohne  Rücksicht  auf  den  Antrag  der  Partei  ist
der  Richter  in  den  Fällen  des  §.  21  unter  Nr.
1,  5  und  7  verpflichtet,  alles  Antheils  an  die  Verhandlung ¬
  und  Entscheidung  des  Rechtsstreits  sich
zu  enthalten,  in  allen  übrigen  Fällen  aber  hierzu
berechtigt,  wenn  er  auf  seinen  Diensteid  versichert,
daß  Gründe  vorhanden  sein,  welche  eine  der  Parteien ¬
  berechtigen  würden,  ihn  abzulehnen.
§.  23.
b.  Von  Seiten  der  Parteien.
Die  Ablehnung  ist  vor  der  Einlassung  in  die
gerichtliche  Verhandlung  geltend  zu  machen,  vom
            
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