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Rechte einer Partei gegen ihren jetzigen oder
demnächstigen Proceßgegner außergerichtlich
wahrgenommen hat;
in der Instanz eines an ein Gericht höherer
Gattung gehenden Rechtsmittels, wenn er zu
der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses
als Richter mitgewirkt hat;
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wenn der Richter mit einer der Parteien in
Feindschaft oder in so vertrauter Freundschaft
lebt, daß der Proceßgegner die Abgabe eines
nicht unparteiischen Erkenntnisses fürchtet;
9)
wenn der Richter in Beziehung auf die Streitsache ¬
das Interesse einer der Parteien als
Obervormund wahrgenommen hat;
10)
wenn es sich um die Anfechtung oder die Auslegung ¬
der vom Richter aufgenommenen Acte
freiwilliger Gerichtsbarkeit handelt.
§. 22.
2. Geltendmachung derselben.
a. Von Seiten des Richters.
Ohne Rücksicht auf den Antrag der Partei ist
der Richter in den Fällen des §. 21 unter Nr.
1, 5 und 7 verpflichtet, alles Antheils an die Verhandlung ¬
und Entscheidung des Rechtsstreits sich
zu enthalten, in allen übrigen Fällen aber hierzu
berechtigt, wenn er auf seinen Diensteid versichert,
daß Gründe vorhanden sein, welche eine der Parteien ¬
berechtigen würden, ihn abzulehnen.
§. 23.
b. Von Seiten der Parteien.
Die Ablehnung ist vor der Einlassung in die
gerichtliche Verhandlung geltend zu machen, vom