Volltext : Zur Lehre von den Nebenbestimmungen bei Rechtsgeschäften (202)

354
3)  Relative  Unstatthaftigkeit  von  Nebenbestimmungen
(311  —329).
§.  84.  Die  Unstatthaftigkeit  bedingter  Einsetzung  oder  Enterbung
eines  suus  heres.  Eigentliche  Bedeutung  derselben.  [L.  28
de  cond.  inst.  L.  68  de  H.  J.J.  (311—317).
Fortsetzung.  Ausnahme  hinsichtlich  der  Einsetzung  unter  einer
§.  85.
potestativen  Bedingung.  (L.  86  pr.  de  cond.  inst.
L.  1  §.  8  si  quis  omissa  c.  t.)  (317—320).
Fortsetzung.  Justinianeisches  Recht.  (L.  4  de  H.  J.  L.  1
§.  86.
§.  8  de  suis).  (320  f.).
Fortsetzung.  Einsetzung  eines  suus  heres  unter  einer  natür§. ¬
  87.
lich,  rechtlich  oder  sittlich  unmöglichen  Bedingung  (322—325).
Bedingte  Zuwendung  des  Pflichttheils  (325  f.).  —  Novelle
§.  88.
115.  (326—329).
Nebenbestimmungen  als  Gegenstände  des  Rechtsstreits
C.
(329—336).
§.  89.  Die  Vertheidigung  mittelst  der  Behauptung,  daß  ein  Rechtsgeschäft ¬
  eine  eigentliche  Nebenbestimmung  enthalten  habe,
hatte  im  reinen  R.  R.  nie  den  Charakter  einer  exceptio
(329—331).  Nach  heutigem  Recht  hat  sie  den  Charaktei
des  Läugnens  bei  der  Behauptung  einer  aufschiebenden  Befristung ¬
  oder  Bedingung,  den  der  Einrede  bei  der  Behauptung ¬
  einer  zielsetzenden  Befristung,  einer  auflösenden  Bedingung ¬
  und  eines  Modus.  (331—333).
Die  Beweislast  trifft  bei  dem  Streit  über  die  Betagtheit  oder
§.  90.
Unbetagtheit,  Bedingtheit  oder  Unbedingtheit  eines  Rechtsgeschäfts ¬
  den,  der  einen  Anspruch  aus  dem  Rechtsgeschäft  verfolgt. ¬
  (333—337).
Nachträge:
Bemerkungen  über  die  Turiner  Institutionen=Glosse  Nr.  394.
(337—33
Bemerkungen  über  die  Regel:  Dies  incertus  in  testamentis
II.
de
condicionem  facit.  (L.  13  quando  dies.  L.  79  §
cond,  et  dem.  L.  104  §.  6  de  legat.  I.  L.  9  C.  de  H.  J.  —
L.  30  §.  4  de  legat.  1.).  (340—346).
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer