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ung vom Recht selbst bestimmten Zeit irgend welche rückwirkende ¬
Kraft. Eben so wenig jedoch beeinträchtigt jemals
eine Rechtszeitbestimmung an sich die Festigkeit des treffenden ¬
Rechtsgeschäfts. Selbst das Testament ist so lange der
Testator lebt, nur in bestimmter Weise widerruflich. Der
Erbvertrag ist sogar völlig unwiderruflich, obwohl er, so
lange derjenige lebt, über dessen Beerbung dadurch verfügt
wird, aller Wirksamkeit entbehrt.
Mit diesen Betrachtungen ist uns der Weg zur näheren
Betrachtung der Wirkungen, welche die willkürliche aufschiebende ¬
oder Anfangsbefristung hat, gebahnt.
3) Wirkungen der aufschiebenden Befristung.
§. 8.
Es war früher als ausgemacht angenommen, daß eine
aufschiebende Befristung nicht die sofortige Entstehung des
zu begründenden Rechts, sondern nur seine Ausübung aufschiebe. ¬
Als Quellenbelege wurden dafür solche Stellen angeführt, ¬
welche von befristeten Obligationen oder Vermächtnissen ¬
sprechen, indem man es als selbstverständlich betrachtete, ¬
daß was für diese Fälle ausdrücklich gesagt werde, nur
Anwendung einer stillschweigend vorausgesetzten allgemeinen
Regel sei.
Neuerlich ist die gerade entgegengesetzte Lehre aufgestellt
worden; es werde immer nicht blos die Ausübung, sondern
auch der Erwerb eines Rechts durch einen Anfangstermin
aufgeschoben; der Erwerber erlange nur sofort ein festes
Recht auf den Erwerb des in befristeter Weise begründeten
Rechts, wofür denn vorzugsweise Stellen, die von befristeten
Vermächtnissen reden, als Belege angeführt, und die von
befristeten Obligationen redenden, so gut es gehen will, mit
dieser neuen Lehre in Einklang zu bringen gesucht werden
am bequemsten ist dafür L. 44 §. 1 de O. et A. zu gebrauchen, ¬
dessen Ausdruck: ex die incipit obligatio bisher