Volltext : Zur Lehre von den Nebenbestimmungen bei Rechtsgeschäften (202)

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Die  bedingte  Novation  macht  nämlich  den  Fortbestand
der  alten  Obligation  zu  einer  blosen  Möglichkeit,  welcher
die  gleiche  Möglichkeit  gegenübersteht,  daß  sie  schon  von  jetzt
an  als  aufgehoben  zu  gelten  habe.  Sie  wird  also  dadurch
thatsächlich  gewissermaßen  zu  einer  resolutiv  bedingten  Obligation. ¬
  Völlig  richtig  aber  wird  freilich  dadurch  ihr  Zustand ¬
  während  des  Schwebens  der  Novationsbedingung  ebensowenig ¬
  bezeichnet,  als  wenn  man  sagte,  der  statuliber  befinde ¬
  sich,  während  die  Bedingung  seiner  Freilassung  schwebe,
in  einer  resolutiv  bedingten  potestas  dominica  und  in  einem
resolutiv  bedingten  Eigenthumsrechts  des  Erben.
Genau  betrachtet  stellt  sich  der  Zustand  der  alten  Obligation, ¬
  während  des  Schwebens  der  Novationsbedingung
vielmehr  so  dar.  Es  wird  durch  die  bedingte  Novation  in
Frage  gestellt,  ob  aus  der  alten,  oder  ob  aus  der  neuen
Obligation  soll  gefordert  werden  können,  was  gleicherweise
zu  fordern  sein  soll,  es  mag  die  Bedingung  der  Novation
eintreten,  oder  nicht.  Die  alte  Obligation  an  sich  bleibt
freilich  unbedingt,  es  kann  durch  die  bedingte  Novation  nicht
in  Frage  gestellt  werden,  ob  sie  künftig  entstehen  werde,
nachdem  sie  bereits  da  ist;  aber  das  Forderungsrecht  aus
ihr  wird  ein  bedingtes  in  dem  Sinn,  daß  der  novirende
Gläubiger  jetzt  nur  noch  unter  der  Bedingung  aus  der  Obligation, ¬
  welche  er  novirt,  zu  fordern  hat,  daß  die  Novationsbedingung ¬
  oder  die  Bedingung  der  nova  obligatio
nicht  eintritt.  Es  entsteht  durch  die  bedingte  Novation  eine
Gebundenheit  seines  bisherigen  Forderungsrechts,  welche  die
Ausübbarkeit  desselben  durch  Forderung  der  Erfüllung  während ¬
  der  Bedingungsschwebe  lähmt.  Er  begeht  nicht  eine
Rechtsverletzung,  wenn  er  pendente  condicione  aus  der
bestehenden  Obligation  fordert,  sondern  er  versucht  damit
eine  rechtlich  unmögliche  Handlung;  sie  ist  keine  Rechtsausübung, ¬
  was  sie  doch  nach  seiner  Absicht  sein  soll.  Insofern
halte  ich  den  Ausdruck  des  Anfragenden  in  der  L.  36  de
R.  C.  (12,  1)  für  den  genau  richtigen:
            
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