Volltext : Scheurl, Christoph Gottlieb Adolf von: ¬Das gemeine deutsche Eherecht, und seine Umbildung durch das Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung

Kirchliche  Behandlung  des  Verlöbnisses  §.  73.
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offenkundiger  und  ungefühnt  gebliebener  Brüch  der  Verlöbnistreue ¬
  enthalten  ist,  so  wird  sie  sich  auch  von  ihren  Vermahnungen, ¬
  die  Verlöbnistreue  gewissenhaft  zu  bewahren,  wenig
Frucht  versprechen  können,  und  sie  darf  dann  nicht  die  Hände
in  Unschuld  waschen  wollen,  wenn  sie  mit  ansehen  muß,  wie
durch  leichtfertige  Eingehung  und  Lösung  von  Verlöbnissen
ein  freches  Spiel  mit  der  Ehe  getrieben  und  diese  heilige  GotGeringschätzung ¬
  des
tesstiftung  immer  mehr  entweiht  wird.
Verlöbnisses  zieht  unvermeidlich  Geringschätzung  der  Ehe  nach
sich,  wie  sie  im  Grunde  dieselbe  schon  immer  voraussetzt.
            
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