Kirchliche Behandlung des Verlöbnisses §. 73.
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ändernden Civilgesetze nicht in Betracht kommen und an dem
kirchlichen Rechte nichts geändert wird, wenn das bürgerliche
dem Verlöbnis die Klagbarkeit überhaupt oder unter Modifikationen ¬
entzogen hat, und daß somit jeder Pfarrer verbunden
ist, auch wo dergleichen Civilgesetze bestehen, auf einen Einruch ¬
Rücksicht zu nehmen, und sich überhaupt lediglich an die
Bestimmungen des Kirchenrechtes zu halten. Die Gerichtsbarkeit ¬
der katholischen Kirche in Verlöbnis- wie in Ehesachen
ist durch den §. 76 des Reichsgesetzes von 1875 nur in dem
Sinne aufgehoben, daß, wie der §. 15 des Reichsgerichtsverfassungsgesetzes ¬
von 1877 es ausdrückt, „ihre Ausübung ohne
bürgerliche Wirkung ist. Für die innerkirchlichen Verhältnisse
kann sie fortwährend — soweit dazu nicht staatliche Unterstützung ¬
erforderlich ist —
mit voller Wirkung ausgeübt werden. ¬
In dieser Weise können also immer noch die katholischen
Kirchengerichte auch Rechtsstreitigkeiten zwischen Gliedern der
katholischen Kirche, die das Verlöbnis betreffen, entscheiden,
und dabei selbstverständlich das kirchliche Verlöbnisrecht seinem
vollen Umfange nach in Anwendung bringen. Von ihren Entscheidungen ¬
muß es dann auch abhängig gemacht werden, ob
bei Einsprüchen, welche gegen Eheschließungen auf Grund von
Verlöbnissen erhoben werden, die Pfarrer mit den Proklamationen ¬
fortfahren oder einhalten, zur Trauung schreiten oder
sie verweigern sollen; und es wird dann durch Verweigerung
der Trauung jedenfalls das Zustandekommen eines ratum matrimonium ¬
verhindert.
Anders verhält es sich hinsichtlich der protestantischen
Kirche. Die Uebung einer selbstständigen nicht vom Staate
aufgetragenen kirchlichen Gerichtsbarkeit in Ehe- und Verlöbnissachen ¬
wäre mit ihren Grundsätzen unvereinbar. Auch
kann sie in keinerlei Sinn die Gebundenheit durch bloßes Verlöbnis ¬
als Ehehindernis aufrechterhalten und behandeln,
nachdem sie als solches durch das bürgerliche Gesetz nicht mehr
anerkannt wird. Es steht auch ihr jetzt vollkommen frei, dieselbe ¬
als Trauungshindernis zu behandeln; aber eben nur
darum, weil die Trauung nicht mehr notwendiges Mittel der
Eheschließung ist, und also wenn sie für eine bürgerlich geschlossene ¬
Ehe versagt wird, deren Rechtsgültigkeit dadurch
nicht beeinträchtigt werden kann. Von einer besonderen kirch¬