Volltext : Scheurl, Christoph Gottlieb Adolf von: ¬Das gemeine deutsche Eherecht, und seine Umbildung durch das Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung

Kirchliche  Behandlung  des  Verlöbnisses  §.  73.
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ändernden  Civilgesetze  nicht  in  Betracht  kommen  und  an  dem
kirchlichen  Rechte  nichts  geändert  wird,  wenn  das  bürgerliche
dem  Verlöbnis  die  Klagbarkeit  überhaupt  oder  unter  Modifikationen ¬
  entzogen  hat,  und  daß  somit  jeder  Pfarrer  verbunden
ist,  auch  wo  dergleichen  Civilgesetze  bestehen,  auf  einen  Einruch ¬
  Rücksicht  zu  nehmen,  und  sich  überhaupt  lediglich  an  die
Bestimmungen  des  Kirchenrechtes  zu  halten.  Die  Gerichtsbarkeit ¬
  der  katholischen  Kirche  in  Verlöbnis-  wie  in  Ehesachen
ist  durch  den  §.  76  des  Reichsgesetzes  von  1875  nur  in  dem
Sinne  aufgehoben,  daß,  wie  der  §.  15  des  Reichsgerichtsverfassungsgesetzes ¬
  von  1877  es  ausdrückt,  „ihre  Ausübung  ohne
bürgerliche  Wirkung  ist.  Für  die  innerkirchlichen  Verhältnisse
kann  sie  fortwährend  —  soweit  dazu  nicht  staatliche  Unterstützung ¬
  erforderlich  ist  —
mit  voller  Wirkung  ausgeübt  werden. ¬
  In  dieser  Weise  können  also  immer  noch  die  katholischen
Kirchengerichte  auch  Rechtsstreitigkeiten  zwischen  Gliedern  der
katholischen  Kirche,  die  das  Verlöbnis  betreffen,  entscheiden,
und  dabei  selbstverständlich  das  kirchliche  Verlöbnisrecht  seinem
vollen  Umfange  nach  in  Anwendung  bringen.  Von  ihren  Entscheidungen ¬
  muß  es  dann  auch  abhängig  gemacht  werden,  ob
bei  Einsprüchen,  welche  gegen  Eheschließungen  auf  Grund  von
Verlöbnissen  erhoben  werden,  die  Pfarrer  mit  den  Proklamationen ¬
  fortfahren  oder  einhalten,  zur  Trauung  schreiten  oder
sie  verweigern  sollen;  und  es  wird  dann  durch  Verweigerung
der  Trauung  jedenfalls  das  Zustandekommen  eines  ratum  matrimonium ¬
  verhindert.
Anders  verhält  es  sich  hinsichtlich  der  protestantischen
Kirche.  Die  Uebung  einer  selbstständigen  nicht  vom  Staate
aufgetragenen  kirchlichen  Gerichtsbarkeit  in  Ehe-  und  Verlöbnissachen ¬
  wäre  mit  ihren  Grundsätzen  unvereinbar.  Auch
kann  sie  in  keinerlei  Sinn  die  Gebundenheit  durch  bloßes  Verlöbnis ¬
  als  Ehehindernis  aufrechterhalten  und  behandeln,
nachdem  sie  als  solches  durch  das  bürgerliche  Gesetz  nicht  mehr
anerkannt  wird.  Es  steht  auch  ihr  jetzt  vollkommen  frei,  dieselbe ¬
  als  Trauungshindernis  zu  behandeln;  aber  eben  nur
darum,  weil  die  Trauung  nicht  mehr  notwendiges  Mittel  der
Eheschließung  ist,  und  also  wenn  sie  für  eine  bürgerlich  geschlossene ¬
  Ehe  versagt  wird,  deren  Rechtsgültigkeit  dadurch
nicht  beeinträchtigt  werden  kann.  Von  einer  besonderen  kirch¬
            
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