Volltext : Scheurl, Christoph Gottlieb Adolf von: ¬Das gemeine deutsche Eherecht, und seine Umbildung durch das Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung

IV.  Teil.  V.  §.  73.
390
Die  im  Vorstehenden  erörterten  rechtlichen  Grundsätze  über
die  Eingehung,  die  Wirkung  und  die  Aufhebung  des  Verlöbnisses ¬
  verlieren  ihre  Bedeutung  keineswegs  dadurch,  daß  die
Klage  aus  dem  Verlöbnis  auf  Eingehung  der  Ehe  in  Wegfall
kommt.  Sie  verbleibt  ihnen  auch  dann  hinsichtlich  der  vermögensrechtlichen ¬
  Folgen,  von  welchen  der  Bruch  des  Verlöbnisses.
sowie  die  rechtmäßige  Lösung  desselben  und  beziehungsweise
deren  Verschuldung  nach  dem  bürgerlichen  Gesetze  an  sich  oder
unter  besonderen  Voraussetzungen,  (wie  namentlich  da,  wo  zu
dem  Verlöbnisvertrag  das  Geben  eines  Malschatzes  (arrha
sponsalicia)  hinzugekommen  ist)  begleitet  sein  soll.  Die  Erörterung ¬
  dieser  Folgen  selbst  gehört  nicht  zu  unserer  Aufgabe;
es  war  aber  hier  aus  dem  obigen  Grunde  auf  sie  hinzuweisen. ¬

V.  Die  kirchliche  Behandlung  des  Verlöbnisses.
§.  73.
Je  weniger  der  staatliche  Rechtszwang  als  geeignet  erscheint, ¬
  die  Festigkeit  des  Verlöbnisses,  welche  sein  Zusammenhang ¬
  mit  der  Ehe  erheischt,  in  genügender  Weise  zu
schützen,  um  so  wichtiger  ist  es,  daß  es  die  Kirche  sich  angelegen ¬
  sein  lasse,  in  ihrem  Bereiche  und  mit  den  ihr  zu  Gebot
stehenden  Mitteln  die  christliche  Sitte  im  Betreff  des  Verlöbnisses ¬
  zu  pflegen,  zu  stärken  und  aufrecht  zu  erhalten.
Wie  die  dafür  wichtigsten  Mittel  der  Lehre,  der  Seelsorge,
der  Zucht  von  der  Kirche  anzuwenden  seien,  ist  hier  nicht  zu
erörte
n;  es  kann  sich  hier  nur  darum  fragen,  ob  und  wie  da114 ¬

ful  die  Aufrechterhaltung  des  bisherigen  gemeinen  Verlöbnisrechts, ¬
  soweit  es  nunmehr  seine  Geltung  für  die  bürgerliche
Rechtsordnung  verloren  hat,  als  Bestandteiles  der  kirchlichen
Eheordnung  verwendet  werden  könne  und  solle.
Es  ist  auch  diese  Frage  wieder  in  Beziehung  auf  die  katholische ¬
  Kirche  sehr  leicht  zu  beantworten.  Es  gilt  für  sie
auch  der  neuesten  wie  nicht  minder  der  für  die  nächste  Zukunft
zu  erwartenden  Reichsgesetzgebung  gegenüber,  was  Schulte
in  seinem  Eherecht  am  Schlusse  des  Abschnitts  über  das  Verlöbnis ¬
  S.  299  sagt:  „Schließlich  ist  wohl  kaum  zu  bemerken,
daß  für  das  kirchliche  Forum  die  vielfach  unsere  Materie  ab¬
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer