IV. Teil. V. §. 73.
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Die im Vorstehenden erörterten rechtlichen Grundsätze über
die Eingehung, die Wirkung und die Aufhebung des Verlöbnisses ¬
verlieren ihre Bedeutung keineswegs dadurch, daß die
Klage aus dem Verlöbnis auf Eingehung der Ehe in Wegfall
kommt. Sie verbleibt ihnen auch dann hinsichtlich der vermögensrechtlichen ¬
Folgen, von welchen der Bruch des Verlöbnisses.
sowie die rechtmäßige Lösung desselben und beziehungsweise
deren Verschuldung nach dem bürgerlichen Gesetze an sich oder
unter besonderen Voraussetzungen, (wie namentlich da, wo zu
dem Verlöbnisvertrag das Geben eines Malschatzes (arrha
sponsalicia) hinzugekommen ist) begleitet sein soll. Die Erörterung ¬
dieser Folgen selbst gehört nicht zu unserer Aufgabe;
es war aber hier aus dem obigen Grunde auf sie hinzuweisen. ¬
V. Die kirchliche Behandlung des Verlöbnisses.
§. 73.
Je weniger der staatliche Rechtszwang als geeignet erscheint, ¬
die Festigkeit des Verlöbnisses, welche sein Zusammenhang ¬
mit der Ehe erheischt, in genügender Weise zu
schützen, um so wichtiger ist es, daß es die Kirche sich angelegen ¬
sein lasse, in ihrem Bereiche und mit den ihr zu Gebot
stehenden Mitteln die christliche Sitte im Betreff des Verlöbnisses ¬
zu pflegen, zu stärken und aufrecht zu erhalten.
Wie die dafür wichtigsten Mittel der Lehre, der Seelsorge,
der Zucht von der Kirche anzuwenden seien, ist hier nicht zu
erörte
n; es kann sich hier nur darum fragen, ob und wie da114 ¬
ful die Aufrechterhaltung des bisherigen gemeinen Verlöbnisrechts, ¬
soweit es nunmehr seine Geltung für die bürgerliche
Rechtsordnung verloren hat, als Bestandteiles der kirchlichen
Eheordnung verwendet werden könne und solle.
Es ist auch diese Frage wieder in Beziehung auf die katholische ¬
Kirche sehr leicht zu beantworten. Es gilt für sie
auch der neuesten wie nicht minder der für die nächste Zukunft
zu erwartenden Reichsgesetzgebung gegenüber, was Schulte
in seinem Eherecht am Schlusse des Abschnitts über das Verlöbnis ¬
S. 299 sagt: „Schließlich ist wohl kaum zu bemerken,
daß für das kirchliche Forum die vielfach unsere Materie ab¬