Objekt : Anleitung zum gerichtlichen Proceß (2)

Von  der  Appellation.
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(4)  Mev.  5.  D.  13.
(5)  Ausführlicher  hievon  in  meiner  Abhandlung  über  die  Appellation. =

§.  399.
Wer  kann  appelliren?  Von  wem,  an  wen,  und  in  welcher ¬
  Sache?
In  der  Regel  kann  1.)  ein  Jeder  sich  der  Appellation
bedienen,  der  durch  den  Ausspruch  eines  Unterrichters
sich  beschwert  findet;  mithin  auch  ein  Dritter,  dem  daran ¬
  gelegen  ist,  daß  das  beschwerende  Urthel  nicht  rechtskräftig ¬
  werde  (1).  Jedoch  köͤnnen  einige,  und  zwar  insonderheit ¬
  folgende  Personen,  nicht  appelliren:  a)  der
sich  eines  beharrlichen  Ungehorsams  in  einem  Rechtsstreit
schuldig  gemacht  hat  (2);  b)  ver  einer  an  ihn  gemachten
Forderung  geständig  ist  (3).
Es  kann  II.)  von  einem  jeden  Richter,  der  einen
höͤhern  uͤber  sich  erkennt,  an  diesen  appelliret  werden  (4);
nicht  aber  von  einem  Richter,  der  keinem  hoͤhern  untergeordnet ¬
  ist  (5).
In  der  Regel  muß  III.)  die  Appellation  von  dem
beschwerenden  Richter  an  den  naͤchsten  Oberrichter  gehen, ¬
  und  dieser  darf  nicht  uͤbergangen  werden  (6).
Der  Gegenstand  der  Appellation  ist  IV.)  eine  Beschwerde, ¬
  die  durch  ein  richterliches  Erkenntniß  Jemanden ¬
  zugefüͤgt  wird  (7).  Der  Regel  nach  kann  daher
in  allen  Sachen  appelliret  werden,  worin  ein  beschwerendes ¬
  Urthel  gesprochen  ist,  welches  die  Rechtskraft  noch
nicht  erreicht  hat.  Jedoch  giebt  es  einige  Faͤlle,  in  welchen ¬
  nicht  appelliret  werden  kann.  Zu  diesen  ausgenommenen ¬
  Faͤllen  gehöͤren  insonderheit  folgende:  a)  wenn  die
bestimmte  Appellationssumme  fehlt,  mithin  wenn  die
Sach=
            
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